Unternehmenssteuerstrafrecht und Tax Compliance

Unternehmenssteuerstrafrecht und Tax Compliance

Beratung zum Steuerstrafrecht für Unternehmen

Wo gehobelt wird, da fallen Späne: Fehler passieren auch in Unternehmen tagtäglich. Vor allem die Bereiche Buchhaltung, Steuer sowie Zollabwicklung sind nicht davor gefeit. Anlässe für Steuerstrafverfahren sind in größeren Unternehmen daher nicht selten.

Schnell stellt sich dann die Frage, ob dem Fehler kriminelle Energie zugrunde liegt oder er durch ein unternehmensinternes Kontrollsystem (IKS) zutage gefördert wurde. Letzteres kann dagegensprechen, dass eine strafbare Handlung vorliegt.

Unternehmenssteuerstrafrecht und Tax Compliance

Verantwortlichen drohen bis zu 10 Jahre Haft

Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Spiel waren, ist für Unternehmen daher durchaus relevant. An die Klärung der strafrechtlichen Verantwortung ist nämlich auch die Festsetzungsverjährung geknüpft. Beträgt diese für Zölle 3 Jahre und für Steuern grundsätzlich 4 Jahre, verlängerte sich die Festsetzungsverjährung bei Steuer- oder Zollhinterziehung auf 10 Jahre und bei der leichtfertigen Steuerverkürzung auf 5 Jahre.

Die Klärung der Umstände ist für die Verantwortlichen im Unternehmen wichtig, denn die Steuerhinterziehung kann bei „einfachen“ Fällen mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren Gefängnis geahndet werden. Bei Steuerverkürzungen von über 50.000 Euro pro Tat kann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung auch mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. 

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Nach Fehleraufdeckung: einfache Berichtigung oder Selbstanzeige?

Da in Industrieunternehmen auch kleinere Fehler schnell ein großes Ausmaß an Steuerverkürzungen zur Folge haben können, ist für die betroffenen Unternehmensverantwortlichen die Abgrenzung zwischen einfacher Berichtigung und Selbstanzeige eine wichtige, wenn nicht sogar existenzgefährdende Entscheidung.

Die Finanzverwaltung hat sich daher kürzlich zur Abgrenzung der steuerlichen Berichtigungserklärung von einer strafrechtlichen Selbstanzeige geäußert. Ausgangspunkt ist § 153 der Abgabenordnung. Wer danach erkennt, dass Steuererklärungen falsch sind, hat dies unverzüglich den Finanzbehörden anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.

Nach § 371 der Abgabenordnung wird jedoch derjenige wegen einer Steuerhinterziehung nicht bestraft, der zu allen Steuerstraftaten der letzten 10 Jahre vollständig und umfassend Berichtigungen vornimmt. Dies findet dann in einer strafbefreienden Selbstanzeige bzw. Fremdanzeige statt.

Unternehmen hat falsche oder keine Steuererklärung abgegeben

Ob jedoch eine falsche Angabe in einer Steuererklärung lediglich einen Fehler darstellt, der nach Entdeckung dem Finanzamt angezeigt wird, oder die falsche Angabe in der Steuererklärung schon die Grenze zur Steuerhinterziehung überschritten hat, ist in der Praxis nicht immer einfach abzugrenzen. Dies liegt daran, dass in beiden Varianten, d.h. bei der einfachen Berichtigung und der strafbefreienden Selbstanzeige in objektiver Hinsicht stets eine Steuerverkürzung vorliegt. Entweder ist nämlich die Erklärung falsch oder es wurde gar keine Erklärung abgegeben.

Die Unterscheidung zwischen einfacher Berichtigung und Selbstanzeige erfolgt somit erst, wenn nach dem Vorsatz gefragt wird:

  • Gibt es eine oder mehrere Personen im Unternehmen, die von dem Fehler wussten?
  • Kann von einem strafrechtlich relevanten Vorsatz, also dem „Wissen und Wollen“ der Steuerverkürzung gesprochen werden? Dies hätte zur Folge, dass eine Selbstanzeige abzugeben ist.
  • Oder liegt tatsächlich ein bislang unbekannter Fehler vor, der „einfach“ berichtigt werden kann?

Wie muss die Korrekturmeldung aussehen?

Im Anschluss stellt sich Unternehmen dann eine weitere wichtige Frage: Welche Form muss die Korrekturmeldung haben? Muss die Berichtigung so ausgestaltet sein, dass sie den strengen formalen Voraussetzungen einer Selbstanzeige genügt oder reicht die formlose Abgabe einer Berichtigung nach § 153 der Abgabenordnung?

Die Finanzverwaltung sagt dazu: „Hat der Steuerpflichtige ein internes Kontrollsystem eingerichtet, dass der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen von Vorsatz spricht“. In solchen Fällen reicht die einfache Berichtigung, die nicht an die strengen Formerfordernisse einer Selbstanzeige gebunden ist, demnach grundsätzlich aus.

Die regelmäßige Überprüfung betrieblicher Abläufe, z.B. im Rahmen eines IKS, ist daher empfehlenswert, um Fehler zeitnah aufzudecken und zu korrigieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass einmal etablierte Fehler auch in Folgeprozessen fortgeführt werden, was die Tragweite einer etwaigen Berichtigungsanzeige entsprechend vergrößert. Gerne sind unsere erfahrenen Anwälte für Steuerrecht und Steuerstrafrecht Ihnen dabei behilflich, ein IKS in Ihrem Unternehmen zu implementieren oder bereits erkannte Fehler aufzuarbeiten.

Unsere Beratungsleistungen im Unternehmenssteuerstrafrecht

Gerade für Unternehmen können steuerstrafrechtliche Angelegenheiten enorme Auswirkungen haben. Gerne unterstützen wir Sie daher bei allen erdenklichen Fragen. Dazu gehören:

  • Aufbau eines internen Kontrollsystems (IKS) bzw. Aufsetzen von Tax-Compliance-Strukturen
  • Erstellung von Selbstanzeigen und Fremdanzeigen
  • Berichtigung von Erklärungen (Nacherklärungen)
  • Überprüfung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
  • Klärung von Einreihungs- und Präferenzfragen
  • Beratung zu außenwirtschaftsrechtlichen Fragen (Ausfuhrkontrolle/BAFA, Dual-Use-Verordnung, Ausfuhrliste, Embargos etc.)
  • Begleitung von Steuerstrafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ihr Anwalt für Unternehmenssteuerstrafrecht

Sie haben Fragen zum Steuerstrafrecht für Unternehmen oder möchten eine Nacherklärung bzw. Selbstanzeige rechtssicher einreichen? Unsere Anwälte für Unternehmenssteuerstrafrecht beantworten Ihre Fragen, auch zu Einreihung, außenwirtschaftsrechtlichen Themen und Zollrecht.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).

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