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Die Auslöser für ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren sind vielfältig: Sie können auf Erkenntnissen im Rahmen einer Betriebsprüfung, auf Kontrollmitteilungen durch Behörden, Banken, Versicherungen oder Gerichte, aber auch auf Informationen von Privatpersonen beruhen. Letztere kommen in aller Regel aus dem Familien-, Freundes- oder Geschäftspartnerkreis des Steuerpflichtigen. Zunehmend an Bedeutung hat in den letzten Jahren auch die Informationsbeschaffung durch den Ankauf von sog. "Steuer-CDs" durch den Staat gewonnen.
Ein Steuerstrafverfahren verläuft grundsätzlich in drei Abschnitten:
Das Steuerstrafverfahren wird bei Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine Steuerstraftat eröffnet. Daraufhin ermittelt die Steuerfahndung (Finanzamt), ob ausreichend Beweismittel vorliegen, um eine Anklage zu erheben. Ermittelt wird z.B. durch Vernehmungen und Durchsuchungen sowie gegebenenfalls auch Observierungen und Telefonabhörungen. In der Praxis ist dies oft der wichtigste Abschnitt, um Entlastendes vorzubringen und damit ein gerichtliches Verfahren zu verhindern.
Erhärtet sich der Verdacht der Behörden und konnte die Verteidigung keine Einstellung des Ermittlungsverfahrens bewirken, wird die Anklage dem zuständigen Gericht (Amts- oder Landgericht, je nach Straferwartung) eingereicht. Dies leitet das Zwischenverfahren ein, in dem das Gericht die Vorwürfe prüft und entscheidet, ob die Anklage zugelassen wird. In diesem Verfahrensstadium sind Beweisanträge der Verteidigung möglich, um eine Anklage zu verhindern. In der Praxis erfolgt eher eine überschlägige Prüfung der Vorwürfe. Die Gerichte prüfen an dieser Stelle vertieft die formellen Voraussetzungen der Anklage. Hält das Gericht den hinreichenden Tatverdacht für begründet wird die Anklage zugelassen.
Daraufhin wird in einer öffentlichen Hauptverhandlung vor Gericht über die vorgeworfenen Delikte verhandelt. In der Hauptverhandlung kommt es zur Beweisaufnahme. Am Ende der Hauptverhandlung, die sich häufig in Steuerstrafverfahren über mehrere Sitzungstage hinzieht, erfolgt entweder ein Freispruch oder eine Verurteilung. Während des Hauptverfahrens ist es darüber hinaus möglich, dass die Beteiligten sich auf eine Einstellung des Verfahrens einigen. Unsere Anwälte für Steuerstrafrecht stehen Ihnen gerne im kompletten Verfahren zur Seite.
Steht der Verdacht einer Steuerstraftat im Raum, nutzen die Ermittlungsbehörden – je nach Ausmaß des Vorwurfs – häufig das gesamte Instrumentarium staatlicher Eingriffsbefugnisse, wie z.B.
Was Sie im Falle einer Durchsuchung zu beachten haben, zeigt Ihnen unsere Checkliste "Verhalten bei Durchsuchung".
Steuerstrafverfahren können von wenigen Tagen bis hin zu einigen Monaten oder gar Jahren dauern. Entscheidend ist dabei die Komplexität des Verfahrens sowie die Anzahl der Zeugen und Beweismittel. In dieser Zeit wird Ihr Strafverteidiger Entlastendes vortragen, Zeugenaussagen und Beweise auswerten sowie gegebenenfalls selbst sammeln. Ziel ist die Einstellung des Verfahrens oder, wenn eine Einstellung nicht möglich ist, das Strafmaß zu reduzieren. Ferner wird Ihr Strafverteidiger darauf achten, dass Ihre Verfahrensrechte nicht verletzt werden und auch prüfen, ob überhaupt alle belastenden Beweismittel verwertet werden können. Unter Umständen unterliegen diese einem Beweisverwertungsverbot.
Bei der Strafzumessung im Steuerstrafverfahren gibt es keine festen Strafen, wie z.B. bei Parkverstößen. Früher hatten die Finanzämter und Hauptzollämter sogenannte Strafmaßtabellen, die abhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuern eine definierte Anzahl von Tagessätzen festlegten. Die Anzahl der Tagessätze wurde dann mit der individuellern Tagessatzhöhe, welche sich ungefähr aus dem monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten geteilt durch 30 ergeben hat, multipliziert. Zwar wird eine Geldstrafe weiterhin so berechnet, allerdings gibt es diese verbindlichen Strafmaßtabellen nicht mehr. Als grobe Orientierung sind diese Strafmaßtabellen aber noch hilfreich.
Diese unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern teilweise stark. Die Werte bieten jedoch nur einen groben Anhaltspunkt, da die Strafzumessung immer abhängig vom Einzelfall ist und sowohl hohe Abweichungen nach oben sowie unten möglich sind.
Wir beraten und vertreten bundesweit Steuerpflichtige anlässlich geplanter Selbstanzeigen, eines bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahrens oder eines Steuerstrafprozesses.
Als Erstes prüfen wir selbstverständlich die Möglichkeit einer nachträglichen Berichtigung Ihrer Angaben (sog. strafrechtliche Selbstanzeige, Korrekturmeldung bzw. steuerliche Berichtigung). Sollte es zu einer Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Untersuchungshaft kommen, stehen wir Ihnen auch hierbei als Strafverteidiger zur Seite. Gleichzeitig koordinieren wir das Steuerstrafverfahren mit dem Steuerverfahren, denn das Steuer- und Steuerstrafverfahren sind eigenständige Verfahren. Ziel unseres Einsatzes ist es jederzeit, eine Einstellung des Strafverfahrens sowie eine Einigung im Steuerverfahren zu erreichen.
Sollte sich dennoch ein Strafprozess nicht vermeiden lassen, werden wir eine Verteidigungsstrategie wählen, die auf Ihren individuellen Fall zugeschnitten ist. Auch auf dieser Ebene des Steuerstrafverfahrens nutzen wir das gesamte Spektrum zwischen einer harten Konfliktverteidigung einerseits und einer kooperativen Vorgehensweise andererseits.
Unsere Anwälte für Steuerrecht beantworten Ihre Fragen rund um die Themen Steuerhinterziehung und Steuerstrafverfahren. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Stefan Winheller (Fachanwalt für Steuerrecht). Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).