Steuerstrafverfahren Kanzlei

Steuerstrafverfahren

Strafverteidiger für Ermittlungsverfahren in Steuerstrafsachen

Die Auslöser für ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren sind vielfältig: Sie können auf Erkenntnissen im Rahmen einer Betriebsprüfung, auf Kontrollmitteilungen durch Behörden, Banken (beispielsweise bei Geldwäscheverdachtsmitteilungen), Versicherungen oder Gerichte, aber auch auf Informationen von Privatpersonen beruhen. Letztere kommen in aller Regel aus dem Familien-, Freundes- oder Geschäftspartnerkreis des Steuerpflichtigen. Zunehmend an Bedeutung hat in den letzten Jahren auch die Informationsbeschaffung durch den international stattfindenden automatischen Informationsaustausch sowie den Ankauf von sog. "Steuer-CDs" durch den Staat gewonnen.

Steuerstrafverfahren Beratung

Ablauf eines Steuerstrafverfahrens

Ein Steuerstrafverfahren verläuft grundsätzlich in drei Abschnitten:

  1. Ermittlungsverfahren,
  2. Zwischenverfahren und
  3. gerichtliches Hauptverfahren

Das Steuerstrafverfahren wird bei Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine Steuerstraftat eröffnet. Daraufhin ermittelt die Steuerfahndung (Finanzamt), ob ausreichend Beweismittel vorliegen, um den Verdacht zu bestätigen. Ermittelt wird z.B. durch Vernehmungen und Durchsuchungen sowie gegebenenfalls auch Observierungen und Telekommunikationsüberwachung. In der Praxis ist das Ermittlungsverfahren der wichtigste Abschnitt, um Entlastendes vorzubringen und ein gerichtliches (öffentliches) Verfahren zu verhindern. Insbesondere im Fall der öffentlichen Hauptverhandlung, drohen den Betroffenen erhebliche Reputationsverluste.

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Erhärtet sich im Ermittlungsverfahren der Verdacht der Behörden und konnte keine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden, wird entweder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder die Anklage bei dem zuständigen Gericht (Amts- oder Landgericht, je nach Straferwartung) erhoben. 
Ab Anklageerhebung befindet man sich formal im Zwischenverfahren. In diesem prüft das Gericht die Vorwürfe und entscheidet, ob die Anklage zugelassen wird. In diesem Verfahrensstadium sind Beweisanträge der Verteidigung möglich. Die Zulassung der Anklage kann theoretisch noch verhindert werden. In der Praxis erfolgt eher eine überschlägige Prüfung der Vorwürfe. Die Gerichte prüfen an dieser Stelle vertieft die formellen Voraussetzungen der Anklage. Hält das Gericht den hinreichenden Tatverdacht für begründet, wird die Anklage zugelassen.

Sollten Sie eine Person des öffentlichen Lebens sein, kann bereits der reine Vorwurf einer Steuerhinterziehung einen bleibenden Reputationsschaden begründen. Es sollte daher vor Zulassung der Anklage bereits auf Experte in diesem Bereich gesetzt werden. Nur so kann eine Veröffentlichung der Vorwürfe verhindert werden.

Nach Zulassung der Anklage wird in einer öffentlichen Hauptverhandlung vor Gericht über die vorgeworfenen Delikte verhandelt. In der Hauptverhandlung kommt es zur Beweisaufnahme. Am Ende der Hauptverhandlung, die sich häufig in Steuerstrafverfahren über mehrere Sitzungstage hinzieht, erfolgt entweder ein Freispruch oder eine Verurteilung. Während des Hauptverfahrens ist es darüber hinaus möglich, dass die Beteiligten sich auf eine Einstellung des Verfahrens einigen. Unsere spezialisierten Anwälte stehen Ihnen gerne im kompletten Verfahren zur Seite.
 

Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden in Steuerstrafverfahren

Steht der Verdacht einer Steuerstraftat im Raum, nutzen die Ermittlungsbehörden – je nach Ausmaß des Vorwurfs – häufig das gesamte Instrumentarium staatlicher Eingriffsbefugnisse, wie z.B.

  • Durchsuchungen,
  • Beschlagnahmen,
  • vorläufige Festnahmen,
  • Untersuchungshaft,
  • Vermögensarreste (Einfrieren von Vermögen),
  • Telekommunikationsüberwachungen etc.

Was Sie im Falle einer Durchsuchung zu beachten haben, zeigt Ihnen unsere Checkliste "Verhalten bei Durchsuchung". In der jüngsten Zeit bedienen sich die Behörden regelmäßig auch der Möglichkeit von Vermögensarresten. Diese Maßnahme hat eine erdrückende Wirkung. Man spricht dabei auch von „finanzieller Untersuchungshaft“.

Dauer des Steuerstrafverfahrens

Steuerstrafverfahren können von wenigen Tagen bis hin zu einigen Monaten oder gar Jahren dauern. Entscheidend ist dabei die Komplexität des Verfahrens sowie die Anzahl der Zeugen und Beweismittel. In dieser Zeit wird Ihr Strafverteidiger Entlastendes vortragen, Zeugenaussagen und Beweise auswerten sowie gegebenenfalls selbst sammeln. Ziel ist die Einstellung des Verfahrens oder, wenn eine Einstellung nicht möglich ist, das Strafmaß zu reduzieren. Ferner wird Ihr Strafverteidiger darauf achten, dass Ihre Verfahrensrechte nicht verletzt werden und auch prüfen, ob überhaupt alle belastenden Beweismittel verwertet werden können. Unter Umständen unterliegen diese einem Beweisverwertungsverbot.

Strafmaßtabellen für Steuerhinterziehung

Bei der Strafzumessung im Steuerstrafverfahren gibt es keine festen Strafen, wie z.B. bei Parkverstößen. Früher hatten die Finanzämter und Hauptzollämter sogenannte Strafmaßtabellen, die abhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuern eine definierte Anzahl von Tagessätzen festlegten. Die Anzahl der Tagessätze wurde dann mit der individuellen Tagessatzhöhe, welche sich ungefähr aus dem monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten geteilt durch 30 ergeben hat, multipliziert. Zwar wird eine Geldstrafe weiterhin so berechnet, allerdings gibt es diese verbindlichen Strafmaßtabellen nicht mehr. Als grobe Orientierung sind diese Strafmaßtabellen aber noch hilfreich.

Diese unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern teilweise stark. Die Werte bieten jedoch nur einen groben Anhaltspunkt, da die Strafzumessung immer abhängig vom Einzelfall ist und sowohl hohe Abweichungen nach oben sowie unten möglich sind.

In der Regel gilt weiterhin folgende Faustformel, die der BGH (insbesondere mit Urteil vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11) ins Leben gerufen hat:

  • bis 100.000 Euro Steuerschaden: in der Regel ist hier mit einer Geldstrafe zu rechnen.
  • 100.000 – 1.000.000 Euro: in der Regel kann hier keine Geldstrafe mehr verhängt werden, sondern eine Freiheitsstrate auf Bewährung.
  • bei einem Steuerschaden von über 1.000.000 Euro geht der BGH davon aus, dass eine Freiheitsstrafe nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es droht daher eine Haftstrafe.

Unsere Leistungen: Selbstanzeige und Verteidigung im Steuerstrafverfahren

Wir beraten und vertreten bundesweit Steuerpflichtige anlässlich geplanter Selbstanzeigen, eines bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahrens oder eines Steuerstrafprozesses.

Als Erstes prüfen wir selbstverständlich die Möglichkeit einer nachträglichen Berichtigung Ihrer Angaben (sog. strafrechtliche Selbstanzeige, Korrekturmeldung bzw. steuerliche Berichtigung). Sollte es zu einer Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Untersuchungshaft kommen, stehen wir Ihnen auch hierbei als Strafverteidiger zur Seite. Gleichzeitig koordinieren wir das Steuerstrafverfahren mit dem Steuerverfahren, denn das Steuer- und Steuerstrafverfahren sind eigenständige Verfahren. Ziel unseres Einsatzes ist es jederzeit, eine Einstellung des Strafverfahrens sowie eine Einigung im Steuerverfahren zu erreichen.

Sollte sich dennoch ein Strafprozess nicht vermeiden lassen, werden wir eine Verteidigungsstrategie wählen, die auf Ihren individuellen Fall zugeschnitten ist. Auch auf dieser Ebene des Steuerstrafverfahrens nutzen wir das gesamte Spektrum zwischen einer harten Konfliktverteidigung einerseits und einer kooperativen Vorgehensweise andererseits.

Ihr Anwalt für Steuerstrafverfahren

Unsere Anwälte für Steuerrecht beantworten Ihre Fragen rund um die Themen Steuerhinterziehung und Steuerstrafverfahren. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Stefan Winheller (Fachanwalt für Steuerrecht).

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).

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