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Welche Vertriebskanäle sind für Ihr Unternehmen geeignet? Wo liegen die Unterschiede und die Vor- und Nachteile bei den verschiedenen Arten von Vertriebsverträgen, wie z.B. dem Handelsvertretervertrag, dem Vertragshändlervertrag und dem Kommissionsvertragsvertrag? WINHELLER berät bundesweit Unternehmen im Vertriebsrecht: beim Auf- bzw. Ausbau ihrer Vertriebswege, bei der Gestaltung von Vertriebsverträgen sowie im Fall von Auseinandersetzungen mit Vertriebspartnern.
Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, so die Definition des Gesetzgebers in § 84 Abs. 1 HGB.
Das Handelsvertreterrecht ist damit ein gesetzlich geregelter Teil des nicht vollständig kodifizierten Vertriebsrechts, dem auch andere, gesetzlich nicht geregelte Vertriebsverträge, wie z. B. der Vertragshändlervertrag und der Franchisevertrag unterfallen.
Rechte und Pflichten des Handelsvertreters sind nicht nur im Handelsgesetzbuch geregelt. Auch Europa hat sich seiner angenommen, u.a. mit der sog. Handelsvertreterrichtlinie, der Richtlinie 86/653/EWG. Das hat zur Folge, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ab und an Entscheidungen fällt, die unmittelbar für das Handelsvertreterrecht von Bedeutung sind. Je nachdem, ob der Handelsvertreter als sog. echter oder unechter Handelsvertreter zu qualifizieren ist, ist auch deutsches und europäisches Kartellrecht zu beachten.
Während von einigen gesetzlichen Vorgaben, wie z.B. im Hinblick auf Provision, Ausgleichsanspruch und Kündigung nicht oder nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden darf, ist anderes der freien Vereinbarung der Parteien überlassen. Liegt das Tätigkeitsgebiet des Handelsvertreters außerhalb des Gebiets der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes, sind die Vertragsparteien bei der Gestaltung eines Handelsvertretervertrags nicht an die zwingenden Regelungen gebunden.
Im Unterschied beispielsweise zum Vertragshändler wird der Handelsvertreter nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig, sondern im Namen und auf Rechnung des Unternehmers. Wenn er somit auch in die Absatzorganisation des Unternehmers eingegliedert ist, muss er gleichwohl im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeiten bestimmen können. Entscheidend ist dabei nicht, was im Handelsvertretervertrag geregelt ist, sondern wie das Vertragsverhältnis in der Praxis gelebt wird.
Fehlt es an der persönlichen Freiheit, liegt die Vermutung nahe, dass der Handelsvertreter Angestellter des Unternehmers und nur scheinbar selbständig ist. Ließe sich dies erweisen, wäre eine Konsequenz nicht nur, dass z.B. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer vom Unternehmer nachzuentrichten wären. Dem „Handelsvertreter“ stünden auch diverse vor den Arbeitsgerichten einklagbare Arbeitnehmerrechte zu, wie beispielsweise solche nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Wesentliche Punkte des Handelsvertretervertrages betreffen Regelungen
Lassen Sie unsere Anwälte für Vertriebsrecht Ihren Vertragsentwurf auf mögliche Schwachstellen prüfen, bevor Sie unterzeichnen. Gerne können Sie uns auch einfach Ihre Vorstellungen nennen und wir gestalten den Vertriebsvertrag entsprechend für Sie.
Bei der Beendigung von Handelsvertreterverträgen sind die gesetzlichen und die vertraglichen Regelungen insbesondere zu den Formalien der Kündigung (Form und Frist) und den Folgen der Kündigung zu beachten, wobei vom Gesetz abweichende Regelungen im Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters oft unwirksam sind. Typische Streithemen sind dabei
Um solche Auseinandersetzungen zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter zu vermeiden oder zu beenden, empfiehlt es sich oft, einen Vertrag über die Beendigung des Handelsvertretervertrages und dessen Folgen abzuschließen, damit sich beide Parteien den zukünftigen Geschäften widmen können, statt über alte zu streiten.
Dabei beraten wir Sie gerne.
Lesen Sie dazu Weiteres in unserem Blog: Beendigung von Handelsvertreterverträgen
Gemäß der Definition des Gesetzes in § 383 Abs. 1 HGB ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. In der Regel ist er für jeweils mehrere Auftraggeber vorübergehend tätig. Wer Kommissionsgeschäfte ständig für einen bestimmten Auftraggeber tätigt, ist Kommissionsagent.
Das Kommissionsgeschäft, als ein gesetzlich geregelter Spezialfall des Vertriebsrechts, hat seinen Platz insbesondere im Gebrauchtwagenhandel (u.a. aus Gründen der Steuerersparnis), im Kunst- und Antiquitätenhandel und im Kartenvorverkauf für Theater- und Konzertveranstaltungen, nicht zuletzt auch im Wertpapiergeschäft der Banken (sog. Effektenkommission) und im Handel mit Finanzinstrumenten (sog. Finanzkommissionsgeschäft).
Im Verhältnis zu Dritten ist der Kommissionär als Verkäufer umfänglich verantwortlich für Erfüllung und Gewährleistung sowie für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Insbesondere für Finanzgeschäfte finden sich eingehende Regelungen auch außerhalb des Handelsgesetzbuches, so z.B. im Wertpapierhandelsgesetz. Aufgrund seiner Nähe zum Handelsvertreter findet auf den Kommissionsagenten nicht nur das Recht der Kommission, sondern auch Handelsvertreterrecht Anwendung. Auch das für Kommissionsverträge grundsätzlich nicht geltende Kartellrecht sollte beim Kommissionsagenten im Auge behalten werden.
Der Kommissionsvertrag sollte insbesondere Stellung nehmen
Unsere Anwälte für Vertriebsrecht prüfen gerne Ihren Kommissionsvertrag vor Unterzeichnung und beantworten Ihnen Ihre Fragen zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten dieses Distributionsvertrags.
Ist der Kommissionär auch in den Bezahlvorgang des Vertrages eingeschaltet, weil er das Entgelt für den Kommittenten entgegennimmt und an diesen weiterleitet, so ist diese Tätigkeit grundsätzlich nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erlaubnispflichtig. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht übernehmen die Prüfung von Kommissionsverträgen im Hinblick auf eine mögliche ZAG-Erlaubnispflicht. Mehr erfahren
Der Vertragshändler ist, wie der Handelsvertreter und der Handelsmakler, ein Absatzmittler, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem Unternehmer dessen Waren vertreibt und dabei in die Absatzorganisation des Unternehmers eingegliedert ist.
Er findet sich v.a. im Kfz-Bereich („Vertragswerkstatt“), im Einzelhandel in den Bereichen Elektronik, Uhren, Kosmetik und Porzellan; aber auch im industriellen Zuliefererbereich ist der Vertragshändler in den Vertrieb eingeschaltet.
Eine Hauptpflicht des Vertragshändlers ist die Abnahme von Produkten des Unternehmers. Dieser wiederum ist seinerseits verpflichtet, dem Vertragshändler seine Produkte zu verkaufen. Je nach Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen im Einzelfall kann dem Vertragshändler nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch analog zum in § 89b HGB geregelten Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter zustehen.
Im Unterschied zum Handelsvertreter und zum Handelsmakler fehlt zum Vertragshändlervertrag als einem Spezialfall des Vertriebsrechts und ähnlich wie zum Franchisevertrag eine explizite gesetzliche Regelung. Zwar haben Rechtsprechung und Literatur die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien weitgehend herausgearbeitet. Allerdings ist noch nicht alles geklärt. Kompliziert wird diese Art eines Vertriebsvertrages auch dadurch, dass es bei der Gestaltung auch europäisches Verordnungsrecht zu berücksichtigen gilt, insbesondere solches zum Kartellrecht und zum ggf. analog anzuwendenden Handelsvertreterrecht. Bevor Sie einen entsprechenden Vertragshändlervertrag unterzeichnen, sollten Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. Er wird Sie auf mögliche Fallstricke hinweisen und den Vertrag Ihren Vorstellungen gemäß gestalten.
Vereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Vertragshändler sind in aller Regel den Wettbewerb beschränkende Vereinbarungen und gem. Art. 101 AEUV grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Ihre Zulässigkeit im Einzelfall ist anhand der jeweils geltenden und einschlägigen sog. Gruppenfreistellungsverordnungen, z.B. der Verordnung (EU) Nr. 330/2010, zu prüfen. Zu beachten ist, dass es für diverse Branchen, so z.B. für den Kfz-Bereich, spezifische Gruppenfreistellungsverordnungen gibt.
Ist der Vertragshändler nicht nur in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden, sondern auch vertraglich gehalten, dem Unternehmer nach seinem Ausscheiden seine Kundenkartei zur Nutzung zu überlassen, kommt eine analoge Anwendung der Regelung zur Ausgleichsprovision des Handelsvertreters in § 89b HGB unter Berücksichtigung der Richtlinie 86/653/EWG, der sog. Handelsvertreter-Richtlinie, in Betracht.
Der Vertrag selbst sollte die Rechte und Pflichten der Parteien im Einzelnen festlegen und zu allen für das Vertragsverhältnis relevanten Punkten explizite Regelungen enthalten. Neben solchen zu Gerichtsstand, anwendbarem Recht und weiteren allgemeinen Bestimmungen sind dies insbesondere solche
Ihre Ansprechpartner für Fragen zum Vertriebsrecht sowie zu den Distributionsverträgen Handelsvertreter-, Kommissions- und Vertragshändlervertrag sind
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06.04.2022 - Alexander Vielwerth
Vertragsrecht: Sonderkündigungsrechte wegen Sanktionen gegen Russland