Kanzlei für Finanzierungsverträge, Factoring und Leasing

Finanzierungsverträge: Factoring und Leasing

Factoring und Leasing erfreuen sich großer Beliebtheit. Kein Wunder, denn den Cash-Flow und damit die Liquidität zu sichern, ist eine der größten Herausforderungen für Unternehmen. Hohe Außenstände bei Kunden oder zu viel gebundenes Kapital können ein Unternehmen in eine finanzielle Schieflage bringen. Schon aus der faktischen Notwendigkeit heraus haben sich daher neben den klassischen Formen der Finanzierung über Darlehen und Ratenzahlungskauf in den letzten Jahrzenten weitere  Möglichkeiten der Gestaltung von Finanzierungsverträgen entwickelt, die in dieser Hinsicht Vorteile bringen.

Anwalt für Finanzierungsverträge und Factoring

Factoring und Leasing als Formen der Finanzierung

Auf den ersten Blick ist es gar nicht immer offenkundig, aber bei Factoring und Leasing handelt es letztlich um besondere Formen der Finanzierung. Dies bringt zahlreiche rechtliche Konsequenzen mit sich, was Risikobewertung, Kosten, regulatorische Anforderungen etc. angeht.

Beiden Vertragsformen ist außerdem gemein, dass sie in der Regel keinem klassischen Vertragstypus des BGB klar zuzuordnen sind. Das hat zur Folge, dass die Handhabung derartiger Finanzierungsverträge erschwert wird, weil die Verträge komplex sind und nur erfahrene Rechtsanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht die Folgen und Wirksamkeit einzelner Klauseln einschätzen können.

Factoring: Forderungsmanagement durch Verkauf oder Vorfinanzierung

In Deutschland gilt nach der Rechtsordnung immer noch der Grundsatz: Erst die Ware, dann das Geld. Die Realität sieht aber meist so aus, dass ein durchschnittlicher Zahlungsverzug von mehreren Wochen die Regel ist, ehe die Forderung beim Unternehmen eingeht. Hier kann das Factoring einen Beitrag leisten, die negativen Auswirkungen des Zahlungsverzugs für den Gläubiger zu vermeiden.

Echtes Factoring: endgültiger Verkauf der Forderung gegen Entgelt

Das echte Factoring zeichnet sich dadurch aus, dass ein Factoring-Unternehmen Forderungen aus Kundenverträgen aufkauft und im Wege der Abtretung durch den Factoring-Kunden selbst Gläubiger dieser Forderung wird. Übernimmt der Anbieter auch das Zahlungsausfallrisiko und das Forderungsmanagement, spricht man vom Full-Service-Factoring. Daneben sind als „abgespeckte“ Varianten auch noch das sog. Bulk-Factoring und das Fälligkeits-Factoring bekannt, mit Besonderheiten in der Abwicklung.

Der Factoring-Anbieter lässt sich seine Dienstleistung in der Regel in der Weise bezahlen, dass vom Nennbetrag ein bestimmter Prozentsatz abgezogen wird. Dieser bemisst sich nach dem Zahlungsziel der Schuldner und dem Ausfallrisiko. Dazu kommt der je nach Vereinbarung übernommene Verwaltungsaufwand für das Forderungsmanagement.

Unechtes Factoring: Zwischenfinanzierung

Beim unechten Factoring ist es hingegen so, dass der Factoring-Anbieter entweder gar nicht selbst Gläubiger wird, oder aber eine Abtretung nur unter bestimmten auflösenden Bedingungen erfolgt.

In solchen Fällen ist nach der Grundsatzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor allem auf die Regelungen des Darlehensrechts zurück zu greifen. Denn der Factoring-Anbieter zahlt zwar wie beim echten Factoring  bei Einreichung der Rechnung gegen ein Abgeld den Forderungsbetrag an den Factoring-Kunden. Er übernimmt die Forderung aber nur, wenn binnen festgelegter Frist ein Ausgleich durch den Schuldner erfolgt. Die Abtretung der Forderung hat damit vor allem Sicherungscharakter. Bleibt der Forderungseinzug erfolglos, geht die Forderung zurück an den Factoring-Kunden. Damit ist wirtschaftlich betrachtet die sofortige Zahlung an den Factoring-Kunden nichts anderes als ein entgeltliches Darlehen des Factoring-Anbieters, bei dem statt eines Laufzeitzinses eine Fixgebühr vereinbart wird.

Rechtliche Besonderheiten beim Factoring

Beide Formen von Factoring können offen oder verdeckt erfolgen, also mit oder ohne Kenntnis der Schuldner, wobei dann aber verschiedene rechtliche Folgen zu beachten sind. Aufpassen müssen Factoring-Kunden auch im Hinblick auf Sicherungsrechte. Denn beim Factoring werden zuweilen auch Forderungen abgetreten, die den Sicherungsrechten von Dritten (Banken oder Lieferanten) zuwider laufen können.

Wer Factoring als Dienstleistung anbieten will, muss neben den klassischen rechtlichen und wirtschaftlichen Problem auch regulatorische Besonderheiten beachten: So kann je nachdem zum Beispiel eine „Inkasso-Lizenz“ oder gar eine BaFin-Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich sein.

Für den Anbieter von Factoring-Dienstleistungen bestehen außerdem dadurch rechtliche Unsicherheiten, dass es an klaren Regelungen im Gesetz fehlt. Teilweise sind die gesetzlichen Regelungen, sodass sie durch eine sorgfältige Gestaltung der Finanzierungsverträge durch einen erfahrenen Anwalt soweit zulässig modifiziert werden sollten.

Leasing: Nutzungsentschädigung statt Ratenzahlung

Ganz gleich ob klassisches Finanzierungsleasing, Händler-Leasing oder „Sale-and-Lease-Back“: Leasing ist als Gestaltungsmöglichkeit für Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Es bietet vor allem bilanz- und steuerrechtlich diverse Vorteile und hilft, möglichst wenig Kapital zu binden.

Im Kern handelt es sich beim Leasing um eine Nutzungsüberlassung ähnlich einer Miete, welche aber in der Regel über einen Kapitalgeber (Leasinggeber) abläuft und damit klassischerweise ein Dreiparteienverhältnis ist. Leasingverträge enthalten dadurch auch Elemente des Darlehens und der Geschäftsbesorgung. Sie sind daher nach der Rechtsprechung des BGH als „atypische Mietverträge“ zu qualifizieren. Letztlich zahlt der Leasingnehmer statt eines Mietzinses die Aufwendungen für die Nutzungsüberlassung, die je nach Ausgestaltung als Vollamortisation oder Teilamortisation bezeichnet wird. Es wird also vor allem der während der Vertragslaufzeit eintretende Wertverlust einer Sache bezahlt. Das ist vor allem steuerrechtlich interessant, denn Leasingraten sind in aller Regel Aufwendungen und damit Betriebsausgaben beim Leasingnehmer. Vermögensaktivierungen und langfristige Abschreibungen werden damit entbehrlich.

Der früher häufiger als Synonym für Leasing verwendete Begriff „Mietkauf“ wird dabei inzwischen zu Recht weitgehend  gemieden. Denn aus rechtlicher Sicht ist er irreführend, jedenfalls zu eng für die Vielzahl der inzwischen verbreiteten Leasingformen. Während beim Mietkauf der Mieter bereits beim Abschluss des Vertrages verbindlich den späteren Kauf vereinbart, ist dies beim Leasing nicht zwingend der Fall und wird meistens aus steuerrechtlichen Gründen auch bewusst vermieden.

Auch das Leasing ist mit rechtlichen Fallstricken versehen und gerade das Dreiparteienverhältnis führt dabei immer wieder zu Problemen in der Praxis, sowohl im Falle der Insolvenz einer der Parteien als auch bei Gewährleistungs- und Abwicklungsfragen.

Auch bei Finanzierungsverträgen gilt: Besser agieren als reagieren

Wer sich die Vorteile von Factoring oder Leasing zu Nutze machen will, tut daher gut daran, sich vorher ausreichend mit diesem Thema zu befassen, um unerfreuliche Überraschungen zu vermeiden.

WINHELLER verfügt in allen Bereichen, die mit Fragen rund um diese besonderen Finanzierungsverträge zusammenhängen, über das nötige Know-How und bietet Ihnen umfassende Beratung und Betreuung dazu.

Unsere Rechtsanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten Sie bei der Erstellung und der Kalkulation für das Konzept sowie zu den einzelnen Formen der Finanzierungsverträge und helfen Ihnen, die beste Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.

Falls Sie selbst Finanzierungsverträge anbieten wollen, unterstützen wir Sie bei der Einholung der nötigen Erlaubnisse und bei der Gestaltung der Finanzierungsverträge und Geschäftsbedingungen.

Ihr Anwalt für Finanzierungsverträge

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen zu Finanzierungsverträgen sowie zu den Vor- und Nachteilen von Factoring und Leasing für Ihr Unternehmen erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 34).

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