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Im Zuge der Globalisierung gehören internationale Verträge, nicht zuletzt bei der ohnehin exportorientierten deutschen Wirtschaft, zum Alltag vieler, auch mittelständischer Unternehmen. Beim Abschluss solcher internationalen Verträge ist zu berücksichtigen, dass Aspekte regelungsbedürftig sind, die bei rein innerdeutschen Sachverhalten keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen.
So stellen deutsche Gerichte an die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oftmals andere bzw. besondere Anforderungen, wenn ausländische Vertragsparteien betroffen sind. Bei der Gestaltung von internationalen Verträgen unter Anwendung ausländischen Rechts ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass, anders als das deutsche Recht, viele ausländische Rechtsordnungen eine Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch bloßen Verweis nicht kennen. Für einen Vertrag mit einem ausländischen Vertragspartner gibt es daher zwei Varianten:
Bei Letzterem müssen AGB nicht gesondert ausgeschrieben werden.
Auf den internationalen Vertrag zwischen einem deutschen und einem ausländischen Unternehmen kann UN-Kaufrecht Anwendung finden. Dies gilt nicht nur, wenn auch der ausländische Vertragspartner einem Staat angehört, der Vertragspartner des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist, sondern auch dann, wenn der Vertrag nach den Regeln des internationalen Privatrechts oder aufgrund Rechtswahl deutschem Recht unterfällt.
Das Recht welchen Staates auf einen Vertrag Anwendung findet, entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Es ist deshalb zu empfehlen, stets eine explizite Rechtswahl zu treffen, ggf. kann auch das Recht eines dritten, „neutralen“ Staates gewählt werden.
Die Wirksamkeit der Vereinbarung der Zuständigkeit eines beispielsweise deutschen Gerichts beurteilt sich, auch bei einem internationalen Vertrag zwischen einem deutschen und einem Unternehmen, welches seinen Sitz außerhalb der EU hat, nicht nach der Zivilprozessordnung, sondern grundsätzlich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Dabei ist zu beachten, dass die EuGVVO an die Wirksamkeit der Vereinbarung andere Bedingungen stellt als die Zivilprozessordnung, insbesondere, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist.
Statt in einem internationalen Vertrag die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte zu vereinbaren, kann auch eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Dafür, die Entscheidung im Streitfalle einem Schiedsgericht statt einem ordentlichen Gericht zu überantworten, können mehrere Gründe sprechen: So sind z. B. die Kosten eines Schiedsverfahrens in der Regel geringer als die eines Prozesses, der mehrere Instanzen durchläuft, was sich im Übrigen auch in der Verfahrensdauer widerspiegelt. Ferner können die Vertragsparteien grundsätzlich Einfluss nehmen auf die Auswahl der Schiedsrichter und so deren Branchenkenntnisse berücksichtigen.
Vor allem im außereuropäischen Bereich gestaltet sich die Vollstreckung aus Entscheidungen eines Schiedsgerichtseinfacher als aus Urteilen ordentlicher deutscher Gerichte. Anerkennung und Vollstreckbarkeit ergeben sich, sieht man von bilateralen Verträgen einmal ab, aus dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, dem die meisten Staaten beigetreten sind.
Weil diese Punkte bei „innerdeutschen Verträgen“ oftmals eine eher untergeordnete Rolle spielen, sollte bei einem Vertrag mit internationalem Bezug besonderes Augenmerk gelegt werden auf
Ihre Ansprechpartner für Vertragsrecht sowie für die Gestaltung, Prüfung und ggf. auch Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus internationalen Verträgen sind Rechtsanwalt Thomas Schwab (Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht) sowie Rechtsanwältin Olga Stepanova. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
06.04.2022 - Alexander Vielwerth
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