Gewerblichkeit beim Handel mit NFTs
Der NFT-Markt wird immer größer. Im ersten Quartal des Jahres 2022 betrug das Handelsvolumen auf den beiden größten NFT-Handelsplattformen bereits 116 Mrd. US-Dollar.
Nach wie vor ist die Besteuerung des Handels mit NFTs aber weder von der Finanzverwaltung noch von der Rechtsprechung geklärt. Insbesondere ist unklar, wann der Handel mit NFTs als gewerblich im Sinne des Ertragsteuerrechts einzuordnen ist.
Die steuerlichen Folgen bei der Einordnung als gewerblicher NFT-Händler sind beträchtlich.
- Zum einen fällt sodann zusätzlich Gewerbesteuer an. Diese beträgt in der Regel zwischen 7 und ca. 15 Prozent.
- Zum anderen wird jeder Gewinn unabhängig von einer Haltefrist besteuert. NFT-Verkäufer haben damit keine Möglichkeit, steuerfreie Gewinne zu erzielen. Die einjährige Spekulationsfrist gilt für gewerbliche NFT-Trader nämlich nicht.
Kriterien der Gewerblichkeit von NFT-Händlern
Die grundlegenden Kriterien zur Gewerblichkeit sind Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
- Die Selbstständigkeit des Handelns wird am Unternehmerrisiko und an der vom Steuerpflichtigen gezeigten Unternehmerinitiative festgemacht. Ist man nur Inhaber eines NFTs, verwirklicht sich nichts von beidem. Der Investor trägt lediglich das Kursrisiko, wie bei jedem privaten Investment, und kann in der Regel nicht auf eigene Initiative den Wert des NFT beeinflussen. Mit zunehmend unternehmerischem Handeln steigt allerdings das Risiko; man nähert sich dem selbstständigen Handeln.
- Um eine Nachhaltigkeit des Handelns zu vermeiden, sollte man nicht planbar und regelmäßig NFTs verkaufen. Jedoch kann die Finanzverwaltung schon beim ersten Verkauf eine Nachhaltigkeit annehmen, wenn die äußeren Umstände darauf schließen lassen.
- Zur Vermeidung einer Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht auf die inneren Gegebenheiten an. Die Finanzverwaltung stellt darauf ab, ob tatsächlich Gewinne zu erzielen sind. Daran wird es meist keine Zweifel geben.
- Am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nimmt teil, wer seine NFTs auf öffentlichen Handelsplätzen wie opensea.io und looksrare.org zum Verkauf anbietet. Die allermeisten Verkäufe finden natürlich auf solchen öffentlichen Plattformen statt. Eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr lässt sich daher kaum vermeiden. Ausnahmen bestätigen die Regel: Die Marktoffenheit fehlt z.B. bei rein familieninternen Verkäufen.
Gewerblichkeit vs. private Vermögensverwaltung
Maßgeblich für die Entscheidung, ob eine Tätigkeit gewerblichen Charakter hat oder nicht, ist die Frage, ob das Handeln bereits den Umfang einer privaten Vermögensverwaltung überschritten hat. Bei Wertpapiergeschäften stellt sich diese Frage schon seit vielen Jahrzehnten. Die dabei entwickelten Kriterien eigenen sich auch für die Klärung der Frage, ob ein NFT-Investor gewerblich tätig ist:
Im Wesentlichen geht es immer darum, zu hinterfragen, ob der Investor bereits wie ein Händler agiert, ob er sich also fremder Dritter (Arbeitskräfte) bedient, Büroräumlichkeiten und/oder eine sonstige professionelle Organisation vorhält, Marketing betreibt, seine „Waren“ professionell anpreist und vertreibt, seine Geschäfte fremdfinanziert, besonders viel Arbeitszeit investiert, seine Investments auch für Dritte anbietet, seine Investments auf den Umschlag von NFTs ausgerichtet sind (Flipping) usw. – oder ob sein Verhalten dem eines klassischen passiven Investors ähnelt, der lediglich die normalen Kursrisiken eingeht, wie sie jeder privaten Geldanlage innewohnen, und tendenziell eher einem HODL-Ansatz folgt.
Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände vorzunehmen und auch immer von den persönlichen Vermögensverhältnissen abhängig.
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- Ihren individuellen Sachverhalt dahin gehend prüfen, ob Sie bereits das Risiko eingehen, steuerlich als gewerblich eingestuft zu werden,
- ein Konzept zur Vermeidung der Gewerblichkeit erarbeiten, das Ihren steuerlichen Zielen entspricht,
- Sie gegenüber Ihrem Finanzamt oder auch vor Gericht gegen die Einstufung als gewerblich verteidigen
- und umgekehrt z.B. auch bewusst Ihren Weg in die Gewerblichkeit begleiten, um so ggf. Verlustverrechnungsbeschränkungen zu vermeiden.
Ihre Ansprechpartner für Fragen der Gewerblichkeit beim NFT-Handel
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