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Der NFT-Markt wird immer größer. Im ersten Quartal des Jahres 2022 betrug das Handelsvolumen auf den beiden größten NFT-Handelsplattformen bereits 116 Mrd. US-Dollar.
Nach wie vor ist die Besteuerung des Handels mit NFTs aber weder von der Finanzverwaltung noch von der Rechtsprechung geklärt. Insbesondere ist unklar, wann der Handel mit NFTs als gewerblich im Sinne des Ertragsteuerrechts einzuordnen ist.
Die steuerlichen Folgen bei der Einordnung als gewerblicher NFT-Händler sind beträchtlich.
Die grundlegenden Kriterien zur Gewerblichkeit sind Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Maßgeblich für die Entscheidung, ob eine Tätigkeit gewerblichen Charakter hat oder nicht, ist die Frage, ob das Handeln bereits den Umfang einer privaten Vermögensverwaltung überschritten hat. Bei Wertpapiergeschäften stellt sich diese Frage schon seit vielen Jahrzehnten. Die dabei entwickelten Kriterien eigenen sich auch für die Klärung der Frage, ob ein NFT-Investor gewerblich tätig ist:
Im Wesentlichen geht es immer darum, zu hinterfragen, ob der Investor bereits wie ein Händler agiert, ob er sich also fremder Dritter (Arbeitskräfte) bedient, Büroräumlichkeiten und/oder eine sonstige professionelle Organisation vorhält, Marketing betreibt, seine „Waren“ professionell anpreist und vertreibt, seine Geschäfte fremdfinanziert, besonders viel Arbeitszeit investiert, seine Investments auch für Dritte anbietet, seine Investments auf den Umschlag von NFTs ausgerichtet sind (Flipping) usw. – oder ob sein Verhalten dem eines klassischen passiven Investors ähnelt, der lediglich die normalen Kursrisiken eingeht, wie sie jeder privaten Geldanlage innewohnen, und tendenziell eher einem HODL-Ansatz folgt.
Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände vorzunehmen und auch immer von den persönlichen Vermögensverhältnissen abhängig.
Die Frage der Gewerblichkeit entscheidet sich immer an Ihren ganz konkreten Umständen. Gern unterstützen wir Sie, indem wir
Stehen Sie vor einer umfassenden Expansion? Befürchten Sie, schon in der Gewerblichkeit angelangt zu sein? Spielen Sie mit dem Gedanken, den Schritt in die Gewerblichkeit oder in Richtung Trading-GmbH bewusst zu gehen? Dann sprechen Sie uns an! Unsere erfahrenen Steuerberater und Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner sind
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