Verlustverrechnung bei Kryptoderivaten und Termingeschäften
Steuerliche Benachteiligung für private Kryptoinvestoren
Wegen § 20 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) können Verluste aus Termingeschäften seit 2021 nur noch bedingt steuerlich berücksichtigt werden. Die Einschränkung der Verlustverrechnung hat massive Auswirkungen auch auf die Steuerlast privater Kryptoinvestoren.
Eingeschränkte Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung
Während es vor 2021 möglich war, Verluste aus Termingeschäften uneingeschränkt mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen, ist dies aufgrund des neu eingeführten § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG seit 2021 nicht mehr ohne Weiteres möglich:
- Verluste dürfen nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden.
- Außerdem ist die Verlustverrechnung ab dem Jahr 2021 auf 20.000 Euro jährlich begrenzt. Diese Grenze betrug zunächst sogar nur 10.000 Euro, sie wurde aber noch vor Inkrafttreten der Regelung durch das Jahressteuergesetz 2020 auf 20.000 Euro erhöht.
Zwar können die nicht verrechneten Verluste in die Folgejahre vorgetragen werden. Aber auch dann ist eine Verlustverrechnung der Höhe nach auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzt. Das führt faktisch zu einer Mindestbesteuerung von Gewinnen.
Video: Termingeschäfte mit Kryptowerten | Umgang mit Verlusten
Beispiel: Kryptoinvestor zahlt mehr als 3 mal so viel Steuern
Für einen Steuerpflichtigen, der 2020 Gewinne in Höhe von 200.000 Euro erzielt hat und gleichzeitig Verluste in Höhe von 150.000 Euro aus Termingeschäften hinnehmen musste, ergab sich für 2020 ein zu versteuernder Überschuss von 50.000 Euro.
Nach jetziger Rechtslage (ab einschließlich 2021) hingegen muss ein Steuerpflichtiger bei Gewinnen in Höhe von 200.000 Euro und gleichzeitigen Verlusten in Höhe von 150.000 Euro aus Termingeschäften einen Betrag in Höhe von 180.000 Euro versteuern, da eine Verrechnung der Verluste nur noch in Höhe von 20.000 Euro pro Jahr möglich ist.
Konkret fielen bei diesem Rechenbeispiel für die Rechtslage bis Dezember 2020 für den Steuerpflichtigen aufgrund des Kapitalertragsteuersatzes von 25% Steuern in Höhe von 12.500 Euro an. Im Gegensatz dazu fallen für den Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2021 nun stolze 45.000 Euro an Steuern an. Der Steuerpflichtige zahlt also im Beispielsfall im Vergleich zum Vorjahr 3,6 mal mehr Steuern!
Auch Kryptoanleger sind betroffen
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen klassischen Anlagen und modernen Varianten im Bereich von Kryptowährungen und „Decentralized Finance“. Entsprechend sind auch Kryptoinvestoren betroffen, die auf Binance, HTX, OKX, BitMEX oder anderen Plattformen und Kryptobörsen mit Derivaten und Termingeschäften handeln.
Weil es sich dabei um Einkünfte nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG handelt, sind auch die Verluste aus diesen Geschäften nur noch eingeschränkt verrechenbar. In der Folge entsteht durch die Mindestbesteuerung ein so hohes steuerliches Risiko, dass diese Geschäfte für viele Investoren unattraktiv oder gar existenzbedrohend werden. Denn Termingeschäften ist immanent, dass möglichen hohen Gewinnen auch regelmäßig hohe Verlustpositionen gegenüberstehen.
Ob eine solche existenzbedrohende Besteuerung verfassungsgemäß ist, ist mehr als fraglich. Die Gerichte sehen die gesetzliche Regelung zu Recht äußerst kritisch. So hat das FG Köln z.B. in seinem Urteil vom 26.04.2023 (5 K 1403/21) für Aktieninvestments entschieden, dass dem Steuerpflichtigen zumindest das Existenzminimum belassen werden muss. Der BFH geht noch einen Schritt weiter und hält die Versagung der Verlustverrechnungsbeschränkung von Termingeschäften für mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar und damit verfassungswidrig (Beschluss vom 07.06.2024, VIII B 113/23). Auch das FG Rheinland-Pfalz hatte bereits zuvor auf dieser Linie entschieden (Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23).
Wer sich auf derlei vage Vorgaben der Rechtsprechung nicht verlassen möchte, die von der Finanzverwaltung nicht ohne weiteres zugunsten des Steuerpflichtigen übernommen wird, wählt den sicheren (Aus-)Weg: Ein solch sicherer Weg ist die Gründung einer rading-GmbH. Dieser bleibt es unter bestimmten Umständen gestattet, Verluste aus Derivaten und Termingeschäften zu verrechnen – ein erheblicher steuerlicher Vorteil!
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Gründung einer Trading-GmbH als Lösung
Eine GmbH erzielt immer gewerbliche Einkünfte, sodass die Beschränkung der Verlustverrechnung aus § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG niemals zur Anwendung kommen kann. Auch ähnliche Beschränkungen für gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) greifen bei einer Trading-GmbH grundsätzlich nicht.
Noch weitergehend begünstigt sind GmbHs, die als „Finanzunternehmen“ ausgestaltet sind. Dadurch ist gleichzeitig sichergestellt, dass sie nicht der Aufsicht durch die BaFin unterliegt. Weil die Grenzen zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten fließend sind, ist nicht nur eine sorgfältige Planung notwendig. Oft empfiehlt es sich, die Einordnung als Finanzunternehmen mit der BaFin abzustimmen und einen „No Action Letter“ einzuholen. Das ist die Bestätigung der BaFin, dass keine Aufsichtspflicht besteht. Seitens des Finanzamts bietet sich die Einholung einer sog. verbindlichen Auskunft an, mit der das Finanzamt bestätigt, dass eine Verlustbeschränkung für die Trading-GmbH nicht greift.
Zu beachten ist dabei, dass der Begriff „Finanzunternehmen“ i.S.d. KWG nicht zwingend identisch mit dem des Steuerrechts ist. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, dem Finanzamt ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der BaFin vorzulegen. Profitieren Sie von unserem Know-how als eine der führenden Kanzleien im Bereich der Besteuerung von Kryptowährungen und der BaFin-Erlaubnisverfahren und sparen Sie Steuern mit Ihrer eigenen Trading-GmbH.
In 5 Schritten zu Ihrer Krypto-Trading-GmbH
Unsere Experten gründen Ihnen gerne Ihre eigene Trading-GmbH. Die Gründung erfolgt in 5 z.T. parallel verlaufenden Schritten:
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Eigentliche GmbH-Gründung und ggf. rechtssichere Ausgestaltung als Finanzunternehmen, d.h.:
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Entwurf eines geeigneten GmbH-Gesellschaftsvertrags
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Entwurf der Gesellschafterliste
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Abstimmung der gewünschten Firmierung mit der IHK
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Weiterleitung der erforderlichen Unterlagen an einen Notar Ihres Vertrauens oder an ein mit uns kooperierendes Notariat und Abstimmung eines Notar-Gründungstermins für Sie
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Ggf. (telefonische) Begleitung des Notartermins
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Prüfung der Sach- und Rechtslage bzgl. der Einordung Ihrer Trading-GmbH als Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3 KWG
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Kontaktaufnahme mit der BaFin und Entwurf eines Schreibens an die BaFin auf Grundlage der Prüfungsergebnisse zum Zwecke der Bestätigung, dass keine Aufsichtspflicht besteht
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Entwurf eines Antrags auf verbindliche Auskunft an das zuständige Finanzamt mit dem Ziel der Bestätigung, dass die Trading-GmbH keiner Verlustbeschränkung unterliegt – ggf. unter Vorlage des No Action Letters der BaFin
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Erstellen des nötigen Geschäftsführerdienstvertrags, d.h.
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Vorbesprechung (i.d.R. telefonisch) zur Klärung Ihrer Vorstellungen bzgl. der Vertragsgestaltung inkl. Beratung zu typischen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Herausforderungen
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Entwurf eines individuellen Geschäftsführerdienstvertrags
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Besprechung und ggf. Überarbeitung des Vertragsentwurfs
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Unsere Beratungsleistungen rund um die Trading-GmbH
Im Nachgang zur Gründung kümmern wir uns auf Wunsch gerne auch um die laufende steuerliche Beratung Ihrer Trading-GmbH, d.h. übernehmen:
- die steuerliche Anmeldung der GmbH,
- die Erstellung und Einreichung der Eröffnungsbilanz sowie
- die laufende Buchhaltung und Steuerberatung unter Einsatz von CoinRacoon, unserer Buchhaltungssoftware für Kryptowährungen, mit der wir auch einer großen Zahl von Trades automatisiert Herr werden – inkl. Erstellung der Steuererklärungen und des Jahresabschlusses.
Die Kosten für die laufende Steuerberatung und den Einsatz von CoinRacoon hängen vom Einzelfall ab. Kommen Sie bei Interesse an einem individuellen Angebot gerne auf uns zu.
Selbstverständlich erbringen wir auch weitere individuelle rechtliche und steuerliche Leistungen, wie z.B.
- die markenrechtliche Klärung ihrer Firmierung,
- die Einbringung Ihrer bisherigen Vermögensverwaltung in eine Trading-GmbH,
- das Aufsetzen von GmbH- und Stiftungs-Holdingstrukturen,
- eine umfassende Asset Protection Beratung und sonstige Vermögensstrukturierungen,
- Gründungen durch mehrere Gesellschafter und mit mehreren Geschäftsführern (ggf. auch unter Beteiligung ausländischer Gesellschafter/Geschäftsführer),
- Gründungen von Trading-GmbHs, die auch in klassische Anlageformen (Aktien, Immobilien, Beteiligungsgesellschaften etc.) investieren usw.
Wir sind so flexibel wie es Ihre Ansprüche sind. Sprechen Sie uns also einfach an, damit wir auf Ihre konkrete Situation möglichst individuell und passgenau eingehen können.
Ihr Anwalt und Steuerberater für Kryptoverlustverrechnungen und Trading-GmbHs
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