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Wegen § 20 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) können Verluste aus Termingeschäften seit 2021 nur noch bedingt steuerlich berücksichtigt werden. Die Einschränkung der Verlustverrechnung hat massive Auswirkungen auf die Steuerlast privater Kryptoinvestoren.
Während es vor 2021 möglich war, Verluste aus Termingeschäften uneingeschränkt mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen, ist dies aufgrund des neu eingeführten § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG seit 2021 nicht mehr ohne Weiteres möglich:
Zwar können die nicht verrechneten Verluste in die Folgejahre vorgetragen werden. Aber auch dann ist eine Verlustverrechnung der Höhe nach auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzt. Das führt faktisch zu einer Mindestbesteuerung von Gewinnen.
Für einen Steuerpflichtigen, der 2020 Gewinne in Höhe von 200.000 Euro erzielt hat und gleichzeitig Verluste in Höhe von 150.000 Euro aus Termingeschäften hinnehmen musste, ergab sich für 2020 ein zu versteuernder Überschuss von 50.000 Euro.
Nach jetziger Rechtslage (ab einschließlich 2021) hingegen muss ein Steuerpflichtiger bei Gewinnen in Höhe von 200.000 Euro und gleichzeitigen Verlusten in Höhe von 150.000 Euro aus Termingeschäften einen Betrag in Höhe von 180.000 Euro versteuern, da eine Verrechnung der Verluste nur noch in Höhe von 20.000 Euro pro Jahr möglich ist.
Konkret fallen bei diesem Rechenbeispiel für die Rechtslage bis Dezember 2020 für den Steuerpflichtigen aufgrund des Kapitalertragsteuersatzes von 25% Steuern in Höhe von 12.500 Euro an. Im Gegensatz dazu fallen für den Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2021 nun ganze 45.000 Euro an Steuern an. Der Steuerpflichtige zahlt also im Beispielsfall im Vergleich zum Vorjahr 3,6 mal mehr Steuern!
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen klassischen Anlagen und modernen Varianten im Bereich von Kryptowährungen und „Decentralized Finance“. Entsprechend sind auch Kryptoinvestoren betroffen, die auf Binance, Huobi, OKex, Bitmex oder anderen Plattformen mit Derivaten und Termingeschäften handeln.
Weil es sich dabei um Einkünfte nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG handelt, sind auch die Verluste aus diesen Geschäften nur noch eingeschränkt verrechenbar. In der Folge entsteht durch die Mindestbesteuerung ein so hohes steuerliches Risiko, dass diese Geschäfte für viele Investoren unattraktiv oder gar existenzbedrohend werden. Denn Termingeschäften ist immanent, dass möglichen hohen Gewinnen auch regelmäßig hohe Verlustpositionen gegenüberstehen.
Einen möglichen Ausweg bietet eine Trading-GmbH. Dieser bleibt es unter bestimmten Umständen gestattet, Verluste aus Derivaten und Termingeschäften zu verrechnen – ein erheblicher steuerlicher Vorteil!
Eine GmbH erzielt immer gewerbliche Einkünfte, sodass die Beschränkung der Verlustverrechnung aus § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG niemals zur Anwendung kommen kann. Auch ähnliche Beschränkungen für gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) greifen bei einer Trading-GmbH nicht.
Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Trading-GmbH als „Finanzunternehmen“ ausgestaltet ist. Dadurch ist gleichzeitig sichergestellt, dass sie nicht der Aufsicht durch die BaFin unterliegt. Weil die Grenzen zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten fließend sind, ist nicht nur eine sorgfältige Planung notwendig. Oft empfiehlt es sich, die Einordnung als Finanzunternehmen mit der BaFin abzustimmen und einen „No Action Letter“ einzuholen. Das ist die Bestätigung der BaFin, dass keine Aufsichtspflicht besteht. Seitens des Finanzamts bietet sich die Einholung einer sog. verbindlichen Auskunft an, mit der das Finanzamt bestätigt, dass eine Verlustbeschränkung für die Trading-GmbH nicht greift.
Profitieren Sie von unserem Know-how als eine der führenden Kanzleien im Bereich der Besteuerung von Kryptowährungen und der BaFin-Erlaubnisverfahren und sparen Sie Steuern mit Ihrer eigenen Trading-GmbH.
Da die Besteuerung von Kryptowerten für die meisten Investoren eine komplizierte Angelegenheit ist, unterstützt WINHELLER seit vielen Jahren bei der Aufbereitung aller Transaktionen und der Erstellung der Steuererklärung.
Unsere Experten gründen Ihnen gerne Ihre eigene Trading-GmbH. Die Gründung erfolgt in 5 z.T. parallel verlaufenden Schritten:
Im Nachgang zur Gründung kümmern wir uns auf Wunsch gerne auch um die laufende steuerliche Beratung Ihrer Trading-GmbH, d.h. übernehmen:
Die Kosten für die laufende Steuerberatung und den Einsatz von CoinRacoon hängen vom Einzelfall ab. Kommen Sie bei Interesse an einem individuellen Angebot gerne auf uns zu.
Selbstverständlich erbringen wir auch weitere individuelle rechtliche und steuerliche Leistungen, wie z.B.
Wir sind so flexibel wie es Ihre Ansprüche sind. Sprechen Sie uns also einfach an, damit wir auf Ihre konkrete Situation möglichst individuell und passgenau eingehen können.
Sie möchten steuerliche Vorteile im Vergleich zu einem privaten Kryptoinvestment nutzen? Sie haben Fragen zur korrekten Verlustverrechnung? Sie sind von der Neuregelung betroffen und Ihnen droht nun eine erheblich höhere Steuerbelastung als früher? Sie interessieren sich für die Gründung einer Trading-GmbH? Gern stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner sind:
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (069 76 75 77 80) oder über unser Kontaktformular zur Besteuerung von Kryptowährungen.
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