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Auch Marktteilnehmer des dritten Sektors müssen häufig große Summen investieren, um ihren vielfältigen Aufgaben nachkommen zu können. Beispiele für zu finanzierende Projekte können sein:
Mitunter wird man dabei auf freie Rücklagen oder Spenden zurückgreifen können. Nicht immer sind diese Mittel ausreichend, so dass sich die NPO Bankkredite beschaffen muss.
Der Kapitalmarkt bietet jedoch weitere Möglichkeiten der Finanzierung. Liegt zum Beispiel ein projektbezogener, einmaliger Kapitalbedarf vor, kann die Emission einer sog. Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) für soziale und gemeinnützige Einrichtungen und Religionsgemeinschaften besonders interessant sein.
Das VermAnlG gibt Emittenten von Anlagen allerdings diverse Pflichten mit auf den Weg. Insbesondere verlangt es die Erstellung eines Verkaufsprospektes.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber das VermAnlG auch für nicht kommerziellarbeitende Organisationen geöffnet. Für die Finanzierung sozialer und gemeinnütziger Projekte und Projekte von Religionsgemeinschaften gelten dabei zahlreiche Ausnahmen von den strengen Vorgaben des VermAnlG.
Die größte Erleichterung ist die Befreiung von der Prospektpflicht, sofern der Finanzierungsaufwand 2,5 Mio. Euro und der Zinssatz einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen. Lediglich ein relativ einfaches Informationsblatt muss dann vorgehalten werden.
Für Nonprofit Organisationen (NPOs), die sich über die Emission von Vermögensanlagen Mittel beschaffen möchten, genügt daher
1. die Erstellung geeigneter Verträge, die direkt mit den Investoren abgeschlossen werden, sowie
2. die Veröffentlichung eines sog. Vermögensanlagen-Informationsblattes.
Als Mittel der Refinanzierung sieht das VermAnlG für soziale, gemeinnützige und religiöse Einrichtungen Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen vor, die sich für deren Finanzierungszwecke im Allgemeinen sehr gut eignen.
Bei Nachrangdarlehen handelt es sich um Kreditverhältnisse, die sich von herkömmlichen Darlehensverträgen durch eine sog. qualifizierte Nachrangabrede unterscheiden. Hierdurch tritt der Darlehensgeber mit seinen Forderungen im Rang hinter alle übrigen Gläubiger zurück, wofür er im Gegenzug aber regelmäßig eine etwas höhere Verzinsung erhält.
Der sog. Rangrücktritt des Darlehensgebers erhöht zwar rein rechtlich sein Risiko, jedoch dürfte – von Fananleihen im Sport einmal abgesehen - das tatsächliche Risiko bei Investitionen in eine soziale, gemeinnützige oder religiöse Einrichtung eher gering sein. Das erleichtert Investoren die Akzeptanz der aus Anlegersicht ansonsten generell kritisch zu beurteilenden Nachrangklausel.
Bei partiarischen Darlehen erhält der Darlehensgeber keine feste Verzinsung, sondern er wird nach vertraglich vereinbarten Konditionen am Unternehmenserfolg beteiligt. Derartige Vereinbarungen vermeiden einen permanenten Kapitaldienst und sind deshalb bestens geeignet, die Zinslast der Leistungsfähigkeit des Unternehmens anzupassen.
Im Fall von sozialen, gemeinnützigen und religiösen Einrichtungen als Darlehensnehmer ist allerdings stets im Einzelfall zu prüfen, inwieweit ein partiarisches Darlehen zulässig ist; eine Beteiligung Dritter am Erfolg einer gemeinnützigen Körperschaft kann nämlich gemeinnützigkeitsrechtlich problematisch sein.
Die Ausgabe einer Vermögensanlage kann verschiedene Vorteile gegenüber einer herkömmlichen Bankfinanzierung haben:
Die Beteiligung an der Finanzierung sozialer, gemeinnütziger oder religiöser Vorhaben ist häufig von starken ideellen Motiven geprägt, weil sich die Interessenten der Vermögensanlagen in aller Regel mit den gemeinnützigen Zielen identifiziert, die die Einrichtung generell und mit dem zu finanzierenden Vorhaben konkret verfolgt. Unter den eigenen Mitgliedern lässt sich eine Vermögensanlage daher meist besonders gut vermarkten.
Als Berater des Dritten Sektors kennen wir die Finanzierungsnöte von NPOs und stehen Ihnen bei Ihren Finanzierungsvorhaben gerne zur Seite, z.B. bei der
WINHELLER gehört deutschlandweit zu den führenden Adressen bei Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht und in der Beratung von NPOs. Wir kennen die Grundlagen desdritten Sektors und beherrschen gleichzeitig das Recht der Finanzierung. Ihre Ansprechpartner für von sozialen, gemeinnützigen und religiösen Einrichtungen begebenen Vermögensanlagen sind Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Annette Wagemann und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Sportrecht Dr. Thomas Dehesselles. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen. Wir freuen uns auf Sie!
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