Partiarische Darlehen | Nachrangdarlehen
Unter partiarischen Darlehen versteht man Darlehensverträge, die dem Darlehensgeber (Anleger) statt einer Festverzinsung ein partiarisches Recht, also etwa ein Recht auf Umsatz- oder Gewinnbeteiligung an dem Ergebnis des Unternehmens des Darlehensnehmers, einräumen.
Rechtlich handelt es sich dabei um einen klassischen Darlehensvertrag. Der Darlehensgeber erwirbt keine gesellschafterliche Beteiligung am Unternehmen des Darlehensnehmers. Über die ihm vertraglich eingeräumte Partizipation am Unternehmenserfolg kann er aber trotzdem am konkreten Unternehmenserfolg teilhaben. Für das Unternehmen (Darlehensnehmer) bedeutet dies, dass es alle unternehmerischen Entscheidungen selbst treffen kann und Investoren nicht durch die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen langfristig ins Boot holen muss.
Partiarische Darlehen mit Nachrangabreden
Oft sind partiarische Darlehen mit sog. Nachrangabreden ausgestattet. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, wird der Anleger im Falle der Insolvenz des Unternehmens (Darlehensnehmers) nur nachrangig mit seinen Forderungen aus dem Darlehensvertrag berücksichtigt, ggf. erst nach Befriedigung aller nicht im Rang zurückgetretenen Gläubiger.
KWG durch qualifizierte Nachrangabrede umgehen
Eine qualifizierte Nachrangabrede liegt vor, wenn der Anleger (Darlehensgeber) zusätzlich erklärt, dass er von der Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Darlehensvertrag solange absieht, wie die Geltendmachung nicht zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens (Darlehensnehmers) führt.
Durch dieses zusätzliche Risiko für den Anleger kann das Unternehmen den nach dem Kreditwesengesetz (KWG) Banken vorbehaltenen Betrieb des Einlagengeschäfts i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG umgehen.
Prospektpflicht für partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen
Das Kleinanlegerschutzgesetz sieht für Anbieter von partiarischen Darlehen und sonstigen Nachrangdarlehen mittlerweile eine Prospektpflicht vor. Das erhöht den Aufwand für Anbieter dieser Anlageform deutlich. Für den Anleger wiederum wird durch die Prospektpflicht eine zusätzliche Informationsquelle geschaffen.
Vertrieb von Nachrangdarlehen noch ohne BaFin-Lizenz möglich
Seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes werden partiarische Darlehen und Darlehen mit Nachrangabrede als Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes qualifiziert. Die Folge ist nicht nur, dass der Anbieter solcher Darlehensverträge einen Verkaufsprospekt erstellen und von der BaFin billigen lassen muss.
Eine weitere sehr relevante Neuerung ergibt sich für den Vertrieb solcher Verträge: Partiarische Darlehensverträge und Nachrangdarlehen können als Vermögensanlagen nämlich durch Finanzanlagenvermittler, die eine Erlaubnis nach
- § 34f der Gewerbeordnung
haben, vermittelt werden. Für die Vermittlung von Darlehensverträgen reicht eine Erlaubnis nach
- § 34c der Gewerbeordnung
vom zuständigen Gewerbeamt also nicht mehr aus. Eine KWG-Lizenz der BaFin wird hingegen nicht benötigt, solange der Vertrieb im Umfang der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG erfolgt.
Ihr Anwalt für partiarische Darlehen
Ihre Ansprechpartner zum Thema partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).
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