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Zinsswaps

Beratung für Banken und Emittenten von Zinsswaps

Zinsswaps sind derivate Finanzprodukte, die ihre Wertentwicklung von einem bestimmten Zins oder einer anderen zinsbezogenen Größe (z.B. LIBOR, EURIBOR, Eurex oder EurexOTC) ableiten. Derivate wie Zinsswaps werden hauptsächlich von institutionellen Anlegern genutzt, um sich gegen Zinsschwankungen abzusichern.

Was ist ein Zinsswap?

Bei einem Zinsswap werden letztlich Zinsverbindlichkeiten von verschiedenen Parteien getauscht. So ist es etwa möglich, dass die eine Partei aus einem Geschäft einen variablen Zinssatz zu zahlen hat, aber daran interessiert ist, einen festen Zinssatz für die zugrundeliegende Schuld zu zahlen, etwa um Marktrisiken auszuschließen.

Da die Zinsverbindlichkeit der Partei von der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Grundgeschäft isoliert werden kann, ist es der Partei möglich, über einen Zinsswap beispielsweise mit einer Bank zu vereinbaren, dass die Bank den variablen Zinssatz und die Partei dafür an die Bank einen festen Zinssatz zahlt.

Beratung für Banken und Emittenten von Zinsswaps

Beispiel:

Ein Zinsswap kann beispielsweise zum Einsatz kommen, wenn ein Unternehmen als Kreditnehmer ein Darlehen aufnimmt, dessen Darlehenszins sich am 3-Monats EURIBOR orientiert. Um sich gegen steigende Zinsen abzusichern, kann das Unternehmen nun mit der kreditgebenden Bank oder einem anderen Emittenten einen Zinsswap abschließen.

Darin verpflichtet sich das Unternehmen, an den Emittenten über die Laufzeit des Swaps den Zinssatz zu zahlen, der bei Abschluss des Swaps gültig war. Der Emittent wiederum zahlt den jeweils am 3-Monats EURIBOR orientierten Zinssatz an das Unternehmen. Das Unternehmen hat nun eine berechenbare und gut planbare Zinsbelastung für das Darlehen. Das Risiko, dass die Zinsen während der Laufzeit steigen und somit die Zinszahlungen höher werden, trägt der Emittent. Das Risiko, dass die Zinsen fallen, trägt das Unternehmen.

Hohe Risiken möglich

Auf dem Papier sind Zinsswaps damit eine gute Möglichkeit, Risiken aus dem eigenen Geschäft zu nehmen.

In der Realität hat die Null- und Negativzinspolitik der Zentralbanken jedoch in einigen Fällen dazu geführt, dass die Zinsswaps für die Anleger von einer Risikoabsicherung zu einem finanziellen Schwarzen Loch wurden. Hier sind horrende Verluste denkbar, wenn sich die Zinsdifferenz zwischen den getauschten Zinssätzen (sog. Spread) für den Anleger nachteilig entwickelt hat.

Aufklärungspflicht des Emittenten bei negativem Marktwert

Viele Unternehmen und Kommunen, die einen derartig nachteiligen Zinsswap abgeschlossen haben, suchten daher in der Vergangenheit nach Möglichkeiten, sich rückwirkend von diesen Verträgen zu lösen. Erlösung brachte ihnen das sogenannte CMS-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10).

In diesem Grundsatzurteil entschieden die höchsten deutschen Zivilrichter, dass es eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt, wenn der Emittent eines Zinsswaps den Kunden nicht darüber informiert, wenn der vom Emittenten angebotene Swapvertrag bereits bei Vertragsschluss einen negativen Marktwert aufweist.

Problem: Interessenkonflikt der Bank

Ein solcher anfänglicher negativer Marktwert ist üblich. Er besteht vereinfacht gesprochen dann, wenn der Kunde bei sofortiger Glattstellung des Vertrages Zahlungen an den Emittenten leisten müsste. Banken strukturieren Zinsswaps mit einem anfänglichen negativen Marktwert, um sich eine Gewinnmarge aus dem Vertrag zu sichern.

Der BGH sieht hierin jedoch den Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts der Bank, denn sie steht dem Kunden im Zinsswap kontradiktorisch gegenüber. Der Zinsswap ist seinem Wesen nach eine Wette der beiden Vertragspartner auf die zukünftige Zinsentwicklung. Sichert sich die Bank daher bereits durch die Struktur des Swaps einen Vorteil, begründet dies die konkrete Gefahr, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt.

Keine Aufklärungspflicht bei Konnexität

Keine Aufklärungspflicht besteht nach den Entscheidungen des BGH vom 08.04.2015 (Az. XI ZR 378/13) und vom 22.03.2016 (Az. XI ZR 425/14) lediglich dann, wenn der Zinsswap sich auf ein von der Bank gewährtes Darlehen als Grundgeschäft bezieht (Konnexität). Denn in diesen Fällen muss dem Kunden klar sein, dass die Bank keine neutrale Anlageempfehlung abgibt, weil sie bereits Gegenpartei ist.

Wann konkret eine solche Konnexität vorliegt ist umstritten und bedarf immer der Betrachtung im Einzelfall. Wichtige Anzeichen sind eine Kongruenz

  • der Laufzeiten beider Verträge sowie
  • der Zahlungspflicht der Bank aus dem Zinsswap mit derjenigen des Kunden aus dem Darlehen.

Ihr Anwalt für Zinsswaps

Wir helfen präventiv und vor Gericht – Seit Jahren erweisen sich die Aufklärungspflichten als Achillesferse in der Anlageberatung. Werden sie verletzt, können sich erwirtschaftete Gewinne schnell in massive Haftungsverbindlichkeiten verkehren.

Damit Sie sich vor diesen Risiken schützen können, bieten Ihnen unsere Experten qualifizierten Rechtsrat zu dieser komplexen Thematik. Aber auch wenn Ihr Institut bereits wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht verklagt wurde, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).

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