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Das deutsche Investmentrecht unterscheidet mit
im Wesentlichen zwei Arten von Investmentvermögen.
Während OGAW nur in liquide Anlageobjekte investieren dürfen und in ihrer Anlagestrategie weitreichenden gesetzlichen Beschränkungen unterworfen sind, können AIF auch in weniger liquide Anlagegegenstände investieren und dürfen zudem unter Beaufsichtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen angemessenen Hebel ansetzen. OGAW sind zwingend als offene Investmentvermögen auszugestalten. Bei AIF gestattet das Gesetz hingegen auch die Ausgestaltung als geschlossenes Investmentvermögen.
Als offene Investmentfonds bezeichnet man solche Investmentvermögen, die dem Anleger ein jederzeitiges Rückgaberecht einräumen. In diesem Punkt unterscheiden sie sich von den geschlossenen Investmentvermögen, bei denen eine vorzeitige Rückgabe von Fondsanteilen vor dem Ende der vereinbarten Beteiligungslaufzeit (oft vor Beginn der Liquidationsphase der Fondsgesellschaft) für den Anleger nicht möglich ist.
Im Einzelfall können aber auch bei offenen Investmentfonds nach den jeweiligen Vertragsbedingungen oder dem zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag etwa Mindesthaltefristen (sog. lock-up-periods) oder Möglichkeiten der Aussetzung der grundsätzlichen Rücknahmepflicht in bestimmten Situationen vorkommen. Solche vorübergehenden Ausnahmen oder Begrenzungen der Rücknahmepflicht wirken sich auf die Einordnung dieser Investmentvermögen als offene Investmentfonds nicht aus, solange dem Anleger im Grundsatz ein Rückgaberecht zusteht.
Werden Aktien oder Anteile an offenen Investmentvermögen an einer Börse gehandelt, spricht man von sog. Exchange-Traded-Funds (ETF). Geschlossene Investmentfonds hingegen sind für den Anleger nur sehr eingeschränkt veräußerbar. Wegen der sie auszeichnenden fehlenden Kündigungs- oder Rückgabemöglichkeit ist der Anleger auf den wirtschaftlichen Erfolg der Fondsgesellschaft bis zum Ende der vereinbarten Beteiligungszeit auf Gedeih und Verderb angewiesen.
Zwar exisiteren sog. Zweitmärkte für geschlossene Fondsbeteiligungen im Internet. Auf diesen Plattformen können Beteiligungen jedoch selten für einen hinnehmbaren Preis verkauft werden. Ist die Fondsgesellschaft bereits insolvent oder droht ihr die zeitnahe Zahlungsunfähigkeit, ist es selbstverständlich schwierig, einen Käufer für die Beteiligung zu finden.
Der Vertrieb von Aktien oder Anteilen an offenen Investmentfonds erfolgt häufig über Finanzvertriebsgesellschaften. Da Investmentvermögen ohnehin mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) einem äußerst strengen aufsichtsrechtlichen Regime unterworfen sind, kann der Vertreib von Anteilen an Investmentfonds auch durch freie Finanzanlagenvermittler mit einer gewerberechtlichen Vertriebserlaubnis nach § 34f bzw. § 34h GewO erfolgen.
Nichtsdestotrotz treffen Vermittler von Anteilen an Investmentfonds erhebliche Informations- und Hinweispflichten. So müssen dem Anleger etwa umfassende Unterlagen, wie
übergeben werden.
Vermittler müssen den Anleger zudem über mit dem Erwerb verbundene Kosten und Risiken aufklären. Die Aufklärungspflichten sind weitreichend. Vielbeachtet ist in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014, Az. XI ZR 130/13, mit dem Vermittlern von Fondsanteilen höchstrichterlich aufgegeben wurde, potentielle Anleger auch über die Möglichkeit der zeitweisen Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds aufzuklären.
Vermittler von Anteilen an offenen Investmentfonds müssen außerdem beachten, dass Anlegern nach § 305 KAGB ein besonderes Widerrufsrecht zusteht, über das ebenfalls aufgeklärt werden muss. Das Widerrufsrecht besteht dann, wenn der Anleger nach mündlichen Verhandlungen seine auf den Erwerb der Anteile gerichtete Willenserklärung außerhalb der ständigen Geschäftsräume des Vermittlers abgegeben hat.
Die Vertriebspflichten erfüllen Vermittler häufig durch die rechtzeitige Übergabe der Verkaufsunterlagen. Da auch die Fondsgesellschaften selbst den strengen Regeln des Kapitalanlagegesetzbuches unterworfen sind, müssen sie dafür Sorge tragen, dass ihre Verkaufsprospekte und die weiteren Informationsmaterialien
Dennoch sind die Aufklärungspflichten originäre Pflichten des Vermittlers, bei deren Nichterfüllung er sich gegenüber seinem Kunden schadensersatzpflichtig macht. Die ausführliche Prüfung der Verkaufsunterlagen auf Vollständigkeit vor der Vermittlung an den Kunden ist daher für jeden Vermittler unumgänglich.
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