Beratung stille Gesellschaft

Stille Gesellschaft

Beratung zu Emission und Vertrieb von stillen Beteiligungen

Eine stille Gesellschaft ist keine Unternehmensrechtsform, wie etwa eine Kommanditgesellschaft, GmbH oder Aktiengesellschaft. Vielmehr stellt sie eine reine Innengesellschaft dar, die nach außen nicht in Erscheinung treten soll und dies in der Regel auch nicht tut.

Die stille Gesellschaft entsteht durch die Leistung einer Vermögenseinlage in das Handelsgeschäft eines Dritten, also durch die wirtschaftliche Beteiligung am Gesellschaftsvermögen.

Stille Gesellschaft: Beratung zu Emission und Vertrieb

Unterschiede zu anderen Finanzierungsformen

In rechtlicher Hinsicht unterscheidet sich die stille Gesellschaft

  • von einem klassischen Darlehen durch die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung und
  • von Genussrechten dadurch, dass die stille Gesellschaft keinen Eigenkapitalcharakter aufweist.

Dennoch können die Vertragspartner bei der Gestaltung der stillen Gesellschaft große Freiheiten nutzen.

Arten von stillen Gesellschaften

Das Gesetz kennt zum einen die sog. typische stille Gesellschaft, bei der der „Stille“ gemäß dem gesetzlichen Modell an Gewinn und Verlust des Handelsgeschäfts des Dritten teilnimmt.

Andererseits gibt es aber auch die atypisch stille Gesellschaft, die durch die Vereinbarung weitergehender Rechte des stillen Gesellschafters gekennzeichnet ist.

Die Hauptflicht des Gesellschafters besteht aber in allen Fällen in der Erfüllung der Beitragspflicht.

Vorteile der stillen Gesellschaft

Die Unternehmensfinanzierung durch Vereinbarung einer stillen Gesellschaft ist aus verschiedenen Gründen sowohl für den Unternehmer als auch den investierenden stillen Gesellschafter besonders interessant.

  1. Ein Vorteil liegt in der Unsichtbarkeit der Kreditgewährung für Außenstehende, denn die stille Gesellschaft muss weder in das Handelsregister eingetragen werden, noch erscheint der Stille im Firmennahmen des Kaufmanns. Überhaupt muss es sich bei dem stillen Gesellschafter selbst nicht um einen Kaufmann handeln und die Kaufmannseigenschaft wird auch durch die Vereinbarung der stillen Gesellschaft nicht erworben. Demnach kann jeder stiller Gesellschafter werden.
  2. Wirtschaftlich gesehen bietet eine stille Beteiligung große Flexibilität. Sowohl die Investitionshöhe als auch die Laufzeit sind im Rahmen der Vertragsfreiheit frei wählbar. Für Letztere kann eine vertraglich festgelegte Dauer bestimmt oder das Ende der stillen Gesellschaft durch Zweckerreichung vereinbart sein.
  3. Ebenso sind Einschränkungen bei der Gewinnbeteiligung und ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Teilnahme am Verlust möglich.
  4. Nachschusspflichten auf die geleistete Einlage bestehen nicht.
  5. Haftungstechnisch gesehen ist die Rolle als stiller Gesellschafter – passend zur fehlenden Außenwirkung – günstig: Das Gesellschaftsvermögen bleibt alleine Vermögen des Inhabers. Alle Rechtsbeziehungen aus dem Handelsgewerbe berechtigen und verpflichten nach wie vor nur ihn.

Prospektpflicht für stille Gesellschaft

Strenge Anforderungen gelten für stille Beteiligungen allerdings im Aufsichtsrecht, sofern diese öffentlich mehreren Anlegern angeboten werden sollen. In diesem Fall handelt es sich um Beteiligungen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), weshalb vor der Emission ein Verkaufsprospekt erstellt und durch die BaFin gebilligt werden muss.

Risiken durch Prospektfehler

Der Prospekt muss über die Risiken der Vermögensanlage aufklären und die in ihm enthaltenen Angaben müssen richtig und vollständig sein. Dabei können Prospektfehler erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, da Investoren bei wesentlichen Unrichtigkeiten allein aus diesem Grund vom Anbieter die Rücknahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und sämtlicher mit dem Erwerb verbundener Kosten verlangen können.

Wird ein Verkaufsprospekt überhaupt nicht veröffentlicht, schuldet der Anbieter automatisch die Rücknahme, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf. Bei der Prospekterstellung muss daher mit äußerster Genauigkeit gearbeitet werden.

Vertrieb von stillen Beteiligungen

Auch hinsichtlich des öffentlichen Vertriebs von Vermögensanlagen gelten hohe Anforderungen. Dieser ist nur noch Personen gestattet, die zumindest über eine Lizenz gemäß § 34f GewO zur Vermittlung von Finanzanlagen verfügen. Die Erlaubnis erhält nur, wer durch die zuständige Behörde als zuverlässig eingestuft wird und die notwendige Sachkunde nachweisen kann.

Anbieter stiller Beteiligungen, die ein breites Anlegerpublikum ansprechen möchten, müssen sich daher auch mit der Frage auseinandersetzen, wie sie den Vertrieb organisieren wollen. In Betracht kommt die Beauftragung eines externen Vertriebs, aber auch die Gründung einer eigenen Vertriebsgesellschaft. In jedem Fall aber müssen die notwendigen Erlaubnisse vorliegen.

Beratung rund um stille Beteiligungen

WINHELLER verfügt über langjährige Erfahrung bei der Gestaltung von Unternehmensfinanzierungen durch stille Beteiligungen und andere Refinanzierungsformen. Wir erstellen für unsere Mandanten u.a. die erforderlichen

  • Vertragsdokumentationen,
  • Verkaufsprospekte und
  • Vertriebsunterlagen

und beraten bei der Emission. Unser Fokus liegt besonders auf mittelständischen Unternehmen, die ihre Finanzierungsstruktur verbreitern möchten, um flexibler zu werden.

Anwalt für stille Gesellschaften

Ihre Ansprechpartner rund um stille Beteiligungen erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).

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