Beratung stille Gesellschaft

Stille Beteiligungen für die Mittelstandsfinanzierung

Stille Gesellschaft: flexibles Instrument zur Unternehmensfinanzierung

Die sogenannte stille Beteiligung, auch stille Gesellschaft oder stille Teilhaberschaft genannt, ist eine im Handelsgesetzbuch geregelte Art der Unternehmensfinanzierung. Für Unternehmen ist sie eine unkomplizierte Möglichkeit, Kapital zu beschaffen, ohne Mitspracherechte abzugeben. Der stille Gesellschafter profitiert von Anonymität, einer schnellen Investition und einer Gewinnbeteiligung. Ihre besondere Flexibilität macht die stille Beteiligung besonders interessant, insbesondere für Startups und als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung. Sie ist auch darüber hinaus eine überzeugende Alternative zu traditionellen Bankkrediten und ermöglicht es Unternehmen, Kapital zu beschaffen, wenn Banken nicht oder nur unter ungünstigen Bedingungen finanzieren.

Stille Gesellschaft: Beratung zu Emission und Vertrieb

Was ist eine stille Beteiligung?

Eine stille Beteiligung ist darauf ausgerichtet, dass der stille Gesellschafter einem Unternehmen eine Vermögenseinlage gegen eine Gewinnbeteiligung gewährt. Die Vermögenseinlage besteht meist in Kapital, sie kann aber auch in einer/einem anderen in Geld bewertbaren und übertragbaren Leistung/Gegenstand, wie zum Beispiel in einer Dienstleistung oder der Überlassung von Betriebsausrüstung bestehen. Charakteristisch für die stille Beteiligung ist, dass der stille Gesellschafter keine aktive Rolle in der Unternehmensführung hat und nach außen nicht als Gesellschafter erkennbar ist.

Vorteile der stillen Beteiligung

  • Flexible Finanzierung
    Die stille Beteiligung ist eine flexible Finanzierungsform, die an die Bedürfnisse des Unternehmens individuell angepasst werden kann. Die gesetzlichen Regelungen zur stillen Gesellschaft (§§ 230–236 HGB) sind weitgehend disponibel, so dass Unternehmen und stiller Gesellschafter von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen und anderes regeln können. Dies macht die stille Beteiligung zu einem der flexibelsten Finanzierungsinstrumente.
  • Stärkung der Eigenkapitalbasis
    Die Einlage des stillen Gesellschafters erhöht das Eigenkapital des Unternehmens und verbessert somit die finanzielle Stabilität.
  • Kein Verlust von operativer Kontrolle
    Der stille Gesellschafter hat grundsätzlich keine Kontroll-, Informations- oder Mitbestimmungsrechte, es sei denn, dies ist vertraglich anders vereinbart. Der Unternehmer behält daher die volle Kontrolle über die operative Führung des Unternehmens.
  • Geringer Umsetzungsaufwand
    Die Unternehmensfinanzierung durch eine stille Beteiligung ist ohne großen Aufwand umzusetzen. Die stille Gesellschaft unterliegt keinen besonderen formellen Anforderungen – eine schlichte Vereinbarung genügt (Formfreiheit, keine Formvorschriften). Der Beteiligungsvertrag bedarf im Regelfall keiner notariellen Beurkundung. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht, unter Umständen jedoch im Transparenzregister.
  • Anonymität
    Da der stille Gesellschafter nicht im Handelsregister eingetragen wird, ist er nach außen grundsätzlich auch nicht als Gesellschafter erkennbar. Der stille Gesellschafter ist daher grundsätzlich nach außen anonym.
  • Beteiligung am Gewinn
    Im Gegenzug für die Kapitalüberlassung erhält der stille Gesellschafter einen Anteil am Gewinn des Unternehmens, der in der Regel vertraglich festgelegt wird. Die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters kann individuell ausgestaltet werden und sich auf das gesamte Unternehmen oder nur auf einzelne Bereiche oder Projekte („tracking stock“) erstrecken.

Beteiligungsvertrag: Anforderungen & Beratungsbedarf

Die mit der stillen Beteiligung verbundenen Risiken lassen sich durch eine an dem Mandantenwunsch ausgerichtete Beratung und durch vertragliche Gestaltung der zugrunde liegenden Vereinbarung beherrschen. Diese sind insbesondere solche aufsichtsrechtlicher und steuerlicher Art.

  • Aufsichtsrechtliche Risiken
    In Abhängigkeit von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung des Beteiligungsvertrags kann die Einlage des stillen Gesellschafters (§§ 230 ff. HGB) aufsichtsrechtlich als Einlage im Sinne des Einlagentatbestands und ihre Entgegennahme als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft (Bankgeschäft) gewertet werden. Die  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geht in ständiger Verwaltungspraxis bereits von einer Lizenzpflicht aus, wenn bei mehr als fünf Einzelanlagen die Summe von 12.500 Euro überschritten wird.
    Zudem kann die Finanzierung durch stille Einlagen für das Unternehmen eine Prospektpflicht auslösen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes bejaht die BaFin eine solche insbesondere bei Privatplatzierungen, wenn die stille Einlage ausschließlich von einem vorab definierten Personenkreis stammt und es sich insoweit ausschließlich um Familienangehörige, Freunde und Bekannte handelt. Nur unter gewissen Voraussetzungen, deren Anforderungen im Einzelfall vorliegen müssen, wird die Prospektpflicht nicht ausgelöst. Diese müssen aus dem Beteiligungsvertrag zu entnehmen sein. Ob die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands vorliegen, ist im Vorfeld der Finanzierung mit dem anwaltlichen Berater abzuklären und durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung abzusichern.  
  • Steuerliche Risiken
    Die Vorfeldberatung garantiert zudem, dass auch die steuerliche Seite der Finanzierung angemessene Berücksichtigung findet und nicht zu unerwünschten Konsequenzen führt. Die steuerlichen Folgen variieren in Abhängigkeit von der Ausgestaltung als typische oder atypische stille Beteiligung.

Steuer auf stille Beteiligung: Typische und atypische stille Beteiligung

Aus steuerlicher Sicht wird bei der stillen Beteiligung zwischen der typischen und der atypischen Beteiligung unterschieden.

  • Bei der typischen stillen Beteiligung ist der typisch stille Gesellschafter Investor ohne Mitunternehmerstellung. Er erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bei Zuordnung der Beteiligung zum Privatvermögen des stillen Gesellschafters grundsätzlich durch Steuerabzug vom Kaptalertrag (Abgeltungsteuer) mit 25 Prozent besteuert werden. Die Steuerschuld wird vom Geschäftsinhaber abgeführt. Befindet sich die stille Beteiligung im Betriebsvermögen des stillen Gesellschafters, kann es in Abhängigkeit zu der gewählten Vertragsgestaltung zu einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung kommen, wenn der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters beim Geschäftsinhaber zu 25 Prozent der Gewerbesteuer und beim stillen Gesellschafter in voller Höhe nochmals der Gewerbesteuer unterliegt.
    Zudem gelten Besonderheiten bei der Verlustverrechnung: Verluste, die das Kapitalkonto des stillen Gesellschafters ins Negative führen, können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Sie werden gesondert festgestellt und können nur mit künftigen Gewinnen aus der stillen Beteiligung ausgeglichen werden (§ 15a EStG). Ferner sind anlässlich der Vertragsgestaltung bei stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unangemessen hohe Gewinnanteile zu vermeiden, da diese als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet und entsprechend nachversteuert werden.
  • Demgegenüber ist der atypisch stille Gesellschafter Investor mit Mitunternehmerstellung (d.h. Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Dies hat Konsequenzen für die Steuer- und Handelsbilanz, denn es müssen zwei Bilanzen erstellt werden. Der atypisch stille Gesellschafter hat ein Haftungsrisiko, da er ggf. auch gegenüber Gesellschaftsgläubigern haftet, und er trägt das volle Verlustrisiko, da er an etwaigen Verlusten der Gesellschaft beteiligt ist. Die Verlustbeteiligung kann zwar steuerlich geltend gemacht werden, erhöht aber das Risiko eines Totalverlusts. Der stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, was dazu führen kann, dass auch der stille Gesellschafter selbst gewerbesteuerpflichtig wird.

Gegenstand der steuerlichen Beratung ist daher die Ausgestaltung der Beteiligung als typisch oder atypisch stille Beteiligung anhand einer umfassenden Würdigung des Parteiwillens und aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Wesentliche Kriterien sind dabei die Aspekte Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko. Durch eine steuerliche Beratung im Vorfeld wird sichergestellt, dass die gegebenen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten vom Finanzamt nicht als Gestaltungsmissbrauch eingestuft werden können, insbesondere bei ungewöhnlichen Gewinnverteilungen oder fehlender Verlustbeteiligung. Gern stehen Ihnen die Experten von WINHELLER dabei zur Verfügung.

Finanzierungskonzept erstellen

Die Finanzierungsform der stillen Beteiligung bietet erhebliches Potenzial. Die aufsichtsrechtlichen Risiken der Einstufung als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft (Einlagentatbestand) bzw. prospektpflichtige Vermögensanlage sind im Vorfeld abzuklären und durch entsprechende Vertragsgestaltung auszuschließen. Die steuerlichen Risiken einer stillen Beteiligung liegen vor allem in der möglichen Doppelbelastung mit Gewerbesteuer, der eingeschränkten Verlustverrechnung sowie der Gefahr verdeckter Gewinnausschüttungen. Eine eingehende Beratung, die Erstellung eines umfassenden Finanzierungskonzepts und die vertragliche Gestaltung des Beteiligungsvertrags sowie eine regelmäßige Überprüfung sind unabdingbar, um diese Risiken zu minimieren.

FAQ zur stillen Gesellschaft

Was unterscheidet typische von atypischen stillen Beteiligungen steuerlich?

Bei typischen stillen Beteiligungen erzielt der Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 25% Abgeltungsteuer. Bei atypischen Beteiligungen entstehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Mitunternehmerstellung und möglicher eigener Gewerbesteuerpflicht.

Wann droht eine Prospektpflicht bei stillen Beteiligungen?

Eine Prospektpflicht kann bei Privatplatzierungen entstehen, wenn die stille Einlage von einem vorab definierten Personenkreis wie Familienangehörigen, Freunden und Bekannten stammt. Nur unter bestimmten vertraglichen Voraussetzungen wird diese nicht ausgelöst.

Welche Verlustverrechnungsbeschränkungen gelten bei stillen Beteiligungen?

Verluste, die das Kapitalkonto des stillen Gesellschafters ins Negative führen, können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Sie werden nach § 15a EStG gesondert festgestellt und können nur mit künftigen Gewinnen aus der stillen Beteiligung ausgeglichen werden.

Beratung zur stillen Gesellschaft

Unternehmensfinanzierungen erfordern eine gute Vorbereitung unter Hinzuziehung eines anwaltlichen Beraters. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass das gesamte Spektrum der nach dem Aufsichtsrecht gegebenen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung steht. Stille Beteiligungen sind für Unternehmen und Investoren gleichermaßen interessant, da sie ein flexibles Gestaltungsmittel der Unternehmensfinanzierung sind. Mit einer Vielzahl rechtlicher und steuerlicher Bausteine lassen sich zahlreiche Beteiligungs- und Finanzierungsziele erreichen. Zur Vermeidung aufsichtsrechtlicher und steuerlicher Risiken kommt es dabei entscheidend auf die richtige Ausgestaltung des Beteiligungsvertrags an. 
Wir stehen Ihnen bei Ihren Finanzierungsvorhaben gerne zur Seite. Kommen Sie für ein unverbindliches Angebot gern auf uns zu!

Anwalt für stille Gesellschaften

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