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Eine stille Gesellschaft ist keine Unternehmensrechtsform, wie etwa eine Kommanditgesellschaft, GmbH oder Aktiengesellschaft. Vielmehr stellt sie eine reine Innengesellschaft dar, die nach außen nicht in Erscheinung treten soll und dies in der Regel auch nicht tut.
Die stille Gesellschaft entsteht durch die Leistung einer Vermögenseinlage in das Handelsgeschäft eines Dritten, also durch die wirtschaftliche Beteiligung am Gesellschaftsvermögen.
In rechtlicher Hinsicht unterscheidet sich die stille Gesellschaft
Dennoch können die Vertragspartner bei der Gestaltung der stillen Gesellschaft große Freiheiten nutzen.
Das Gesetz kennt zum einen die sog. typische stille Gesellschaft, bei der der „Stille“ gemäß dem gesetzlichen Modell an Gewinn und Verlust des Handelsgeschäfts des Dritten teilnimmt.
Andererseits gibt es aber auch die atypisch stille Gesellschaft, die durch die Vereinbarung weitergehender Rechte des stillen Gesellschafters gekennzeichnet ist.
Die Hauptflicht des Gesellschafters besteht aber in allen Fällen in der Erfüllung der Beitragspflicht.
Die Unternehmensfinanzierung durch Vereinbarung einer stillen Gesellschaft ist aus verschiedenen Gründen sowohl für den Unternehmer als auch den investierenden stillen Gesellschafter besonders interessant.
Strenge Anforderungen gelten für stille Beteiligungen allerdings im Aufsichtsrecht, sofern diese öffentlich mehreren Anlegern angeboten werden sollen. In diesem Fall handelt es sich um Beteiligungen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), weshalb vor der Emission ein Verkaufsprospekt erstellt und durch die BaFin gebilligt werden muss.
Der Prospekt muss über die Risiken der Vermögensanlage aufklären und die in ihm enthaltenen Angaben müssen richtig und vollständig sein. Dabei können Prospektfehler erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, da Investoren bei wesentlichen Unrichtigkeiten allein aus diesem Grund vom Anbieter die Rücknahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und sämtlicher mit dem Erwerb verbundener Kosten verlangen können.
Wird ein Verkaufsprospekt überhaupt nicht veröffentlicht, schuldet der Anbieter automatisch die Rücknahme, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf. Bei der Prospekterstellung muss daher mit äußerster Genauigkeit gearbeitet werden.
Auch hinsichtlich des öffentlichen Vertriebs von Vermögensanlagen gelten hohe Anforderungen. Dieser ist nur noch Personen gestattet, die zumindest über eine Lizenz gemäß § 34f GewO zur Vermittlung von Finanzanlagen verfügen. Die Erlaubnis erhält nur, wer durch die zuständige Behörde als zuverlässig eingestuft wird und die notwendige Sachkunde nachweisen kann.
Anbieter stiller Beteiligungen, die ein breites Anlegerpublikum ansprechen möchten, müssen sich daher auch mit der Frage auseinandersetzen, wie sie den Vertrieb organisieren wollen. In Betracht kommt die Beauftragung eines externen Vertriebs, aber auch die Gründung einer eigenen Vertriebsgesellschaft. In jedem Fall aber müssen die notwendigen Erlaubnisse vorliegen.
WINHELLER verfügt über langjährige Erfahrung bei der Gestaltung von Unternehmensfinanzierungen durch stille Beteiligungen und andere Refinanzierungsformen. Wir erstellen für unsere Mandanten u.a. die erforderlichen
und beraten bei der Emission. Unser Fokus liegt besonders auf mittelständischen Unternehmen, die ihre Finanzierungsstruktur verbreitern möchten, um flexibler zu werden.
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