Beratung im Kapitalanlagerecht
Beratung für Anlagevermittler, Anlageberater und Vermögensverwalter
Das Kapitalanlagerecht befasst sich mit allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen, also z.B. Aktien oder Wertpapieren. Es ist nicht in einem einzigen Gesetz verankert, sondern in einer Vielzahl von Gesetzen, wie z.B. dem Aktiengesetz, Wertpapierprospektgesetz, Wertpapierhandelsgesetz sowie zahlreichen weiteren Gesetzen und Regelungen.
Entwickelt sich eine getätigte Kapitalanlage für den Anleger nachteilig wird oft versucht, erlittene Verluste auf den Finanzdienstleister abzuwälzen, der das betreffende Anlageprodukt empfohlen hat. Insbesondere Anlagevermittler, Anlageberater und Vermögensverwalter sehen sich aus diesem Grund einem ständig wachsenden Haftungsrisiko ausgesetzt.
Anlageberater zu anlegergerechter Beratung verpflichtet
In den meisten streitigen Fällen werfen Kapitalanleger im Verlustfall ihrem Anlageberater vor, er habe sie nicht umfassend über die wesentlichen Eigenschaften der empfohlenen Anlage aufgeklärt.
Der Bundesgerichtshof hat bereits 1993 in seinem Bond-Urteil (BGH, Urteil v. 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93) klargestellt, dass Anlageberater und Anlagevermittler aus einem mit ihren Kunden geschlossenen Beratungsvertrag zu einer
- anlegergerechten und
- objektgerechten
Beratung verpflichtet sind.
Was bedeutet anlegergerechte Beratung?
Anlageberater müssen den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art ebenso wie seine Risikobereitschaft und Anlageziele bei der Beratung berücksichtigen. Außerdem müssen sie über die wesentlichen Eigenschaften des empfohlenen Produktes aufklären, die auf die Anlageentscheidung des Kunden Einfluss haben können. Darüber hinaus sind Anlagevermittler und Anlageberater dazu verpflichtet, von ihnen empfohlene Produkte einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Insbesondere muss in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Kapitalanlagekonzeptes und die Bonität des Emittenten überprüft werden.
Haftungsrisiko für Anlageberater
Ist es Anlageberatern nicht möglich, hinreichende Informationen zur Durchführung der Plausibilitätsprüfung zu erlangen, haben sie dies gegenüber ihren Kunden offenzulegen. Der Anlageberater ist weitergehend im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sogar verpflichtet, die aktuelle Wirtschaftspresse auszuwerten und sich auf diese Weise Informationen zu den Kapitalanlagen zu beschaffen, die er seinen Kunden empfehlen will.
Dem Anlagevermittler hingegen, der lediglich den Vertrieb einer Kapitalanlage übernommen hat, ohne dem potentiellen Anleger persönliche, auf ihn zugeschnittene Empfehlungen zu erteilen, hat der Bundesgerichtshof bislang noch keine Pflichtlektüre aufgegeben.
Falls es Interessenkonflikte gibt, die die Objektivität der Beratung von beispielsweise Immobilienfonds in Frage stellen, müssen Anlagevermittler und Anlageberater ihre Kunden auch diesbezüglich in Kenntnis setzen.
Aufklärung über Risiken
Vermittler von Kapitalanlagen haben gegenüber ihren Kunden also eine umfassende Informationspflicht und müssen ihnen alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die jeweilige Anlageentscheidung von Bedeutung sein können. In Auseinandersetzungen in Kapitalanlageprozessen geht es daher häufig um eine behauptete unzureichende oder gänzlich unterlassene Risikoaufklärung. Über welche konkreten Risiken der Berater aufklären muss, hängt vor allem von der Art des empfohlenen Produktes ab.
Grundsätzlich sollte über diejenigen Risiken aufgekläret werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft gerechnet werden kann und die nicht völlig fernliegend sind. Aufklärungspflichtig können sowohl
- produktspezifische Risiken (z.B. Totalverlustrisiko, Rangrücktrittsvereinbarung, fehlende Handelbarkeit des Produkts) als auch
- allgemeine Risiken (z.B. Marktentwicklungen, Inflation) sein.
Verringerung von Haftungsrisiken
Wenn freie Finanzberater Finanzdienstleistungen (etwa die Anlagevermittlung oder die Vermögensverwaltung) ohne eine hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin erbringen, können Kunden auch Schadensersatzansprüche stellen.
Anlageberater können durch eine professionelle Gestaltung ihrer Vermittlungs- bzw. Beratungsunterlagen vielen Haftungsrisiken vorbeugen und die Gefahr von Haftungsfällen deutlich reduzieren. Die Übergabe eines Verkaufsprospekts als Mittel der Aufklärung kann schon ausreichend sein, sofern dort alle relevanten Punkte angesprochen werden und der Prospekt rechtzeitig übergeben wird, der Anleger also noch ausreichend Zeit hat, den Prospekt vor Geschäftsabschluss eingehend zu studieren. Schriftliche Risikoaufklärungen können demnach im Einzelfall eine mündliche Aufklärung ersetzen.
Zudem ist es in vielen Kapitalanlageprozessen entscheidend, wenn eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung durch eine vom Anleger unterschriebene Belehrung bewiesen werden kann. In diesem Zusammenhang kann es hilfreich sein, wenn Finanzdienstleister über die für sie nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geltenden aufsichtsrechtlichen Pflichten hinausgehen und ihre Beratungsdokumentation besonders ausführlich gestalten.
Ihr Anwalt für Kapitalanlagerecht
Ihre Anwälte zum Thema Kapitalanlagerecht erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 76 75 77 80). Gerne stehen unsere Experten bei Fragen zu Rückabwicklung im Sinne des Kapitalanlagerechtes für Sie beratend zur Verfügung.
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