Währungsswaps Kanzlei

Währungsswaps

Rechtliche Beratung für Anlageberater und Banken

Währungsswaps (auch Cross-Currency-Swaps) sind ein geeignetes Finanzinstrument, um Währungsrisiken abzusichern oder komparative Zinsvorteile zu heben. Bei einem klassischen Währungsswap tauschen die Parteien ein Währungspaar zum aktuellen Wechselkurs. Über die Laufzeit des Swaps leisten sie dann jeweils eine Zinszahlung in der Währung, die sie bei Vertragsschluss erhalten haben.

Umfassende rechtliche Beratung zu Währungsswaps

Beispiel:

Ein Unternehmen A benötigt einen Kredit in Yuan. Diesen kann es an seinem Heimatmarkt aber nur gegen 10% Zinsen aufnehmen. Ein anderes Unternehmen B hingegen kann Yuan bereits für 8% Zinsen aufnehmen, benötigt aber Euro.

Mittels eines Währungsswaps können Unternehmen B nun Yuan und Unternehmen A Euro an ihren jeweiligen Heimatmärkten aufnehmen und miteinander tauschen. Über die Vertragslaufzeit leistet Unternehmen A nun Zinszahlungen an Unternehmen B in Yuan und Unternehmen B an Unternehmen A in Euro.

Kostenvorteile für beide Unternehmen

Am Ende der Laufzeit werden die ursprünglich ausgetauschten Summen wieder zurückgetauscht. Dadurch, dass die Unternehmen ihre jeweilige Währung zinsgünstiger aufnehmen können als ihr Vertragspartner, ergeben sich für beide Parteien Kostenvorteile.

Im Gegensatz zum kontradiktorischen Zinsswap schafft ein Währungsswap damit eine Win-win-Situation für die Vertragsparteien.

Banken bieten Währungsswaps für Privatkunden an

Währungsswaps eignen sich aber nicht nur für Unternehmen. Zahlreiche Banken bieten unterschiedlich strukturierte Währungsswaps auch für Privatkunden an. In diesem Fall tritt die Bank als Gegenpartei für den Kunden auf. Hierbei sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden.

  • Zum einen kann es sich um einen einfachen Währungsswap mit festen Zinssätzen handeln.
  • Zum anderen kann aber auch eine Kombination von Währungs- und Zinsswap vorliegen, bei der zumindest eine Partei einen variablen Zinssatz zu zahlen hat.

Aufklärungspflichten bei Währungsswaps

In beiden Fällen trifft die Bank eine Aufklärungspflicht, soweit der Swap nicht konnex mit einem zugrundeliegenden Darlehen ist.

Handelt es sich um einen einfachen Währungsswap genügt es laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.01.2015 (Az. XI ZR 316/13), wenn der Anleger über das Wechselkursrisiko aufgeklärt wird.

Werden hingegen Währungs- und Zinsswap kombiniert, sieht das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 16.04.2013 (Az. 21 O 529/11) die Bank in der Pflicht, den Anleger darüber aufzuklären, dass er zur Einschätzung der Risiken über ein professionelles Risikomanagement verfügen müsste, was bei Privatanlegern normalerweise nicht üblich ist...

Ihr Anwalt für Währungsswaps

Unsere erfahrenen Experten helfen Ihrem Institut gerne dabei, Standards und Prozeduren zu entwickeln, um Verletzungen von Aufklärungspflichten zu vermeiden. Auch vor Gericht vertreten wir Sie gerne, um unberechtigte Ansprüche klagender Anleger abzuwehren.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).

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