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Utility-Token: ICO, Gestaltung, Besteuerung

Was sind Utility-Tokens?

Bei Utility-Tokens handelt es sich um Tokens, die ein bestimmtes Nutzungsrecht für realwirtschaftliche Leistungen aufweisen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte für Utility-Tokens (auch genannt App-Token, Nutzungstoken oder Verbrauchstoken) am 01.08.2018 folgende Beschreibung:

„Sie können nur im Netzwerk des Emittenten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden. Bei Utility-Token finden sich regelmäßig sehr komplexe rechtliche Gestaltungen. Bei reinen Utility-Token (App-Token, Nutzungstoken, Verbrauchstoken) steht die alleinige Nutzung zum Bezug einer realwirtschaftlichen Dienstleistung im Vordergrund und nicht eine finanzielle Gegenleistung.“

Beratung zu Utility-Tokens

Utility-Tokens fungieren oft als Währung

Bei dem Großteil aller Utility-Tokens fällt allerdings bei genauerer Betrachtung auf, dass es sich um Hybride handelt, die sowohl Anzeichen für die Qualifikation als Currency-Token, als auch Merkmale der Utility-Tokens enthalten. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Utility-Tokens in der Regel – bezogen auf ihre jeweilige Anwendung – als Währung fungieren. So dienen sie unter anderem der Zahlung von Transaktionskosten oder der Nutzung von Speicherdiensten.

Sind Utility-Tokens als sogenannte Membership-Tokens ausgestaltet, werden sie hingegen nicht durch das Bezahlen verbraucht, sondern dienen als eine Art Ticket, welches dem Nutzer den Zugang zum jeweiligen Service oder den Angeboten des Unternehmens dient.

Die unterschiedlichen Ausgestaltungen werfen vor allem umsatzsteuerrechtliche Fragen auf.

Hohe Steuerlast bei ICOs mit Utility-Tokens

Im Allgemeinen kann ein ICO mit Crowdfunding verglichen werden:

  • Der Emittent gibt gegen die Zahlung von Bitcoin, Ether oder Fiatwährung (wie Euro oder Dollar) eigens geschaffene Tokens an Dritte aus.
  • Die Tokens kann der Erwerber dann selbst nutzen oder an Onlinebörsen handeln.

ICOs mit Utility-Tokens kommen deutlich häufiger vor, als ICOs mit Security- oder Currency-Tokens. Viele Investoren versprechen sich eine steigende Zahl von Anwendern des mit dem Token verbundenen Services und den daraus resultierenden Wertanstieg des Tokens selbst.

Emittenten von Utility-Tokens sollten aber stets über die steuerlichen Folgen ihres ICO informiert sein. Denn die Einnahme stellt meist einen Umsatz des Unternehmens dar, da es sich bei der Ausgabe der Utility-Tokens letztlich um eine Leistung handelt. Dieser Umsatz unterfällt der Umsatzsteuer und somit einer Belastung von 19%. In anderen Staaten kann diese gegebenenfalls höher sein.

Auch Utility-Tokens können von Umsatzsteuerfreiheit profitieren

Von der Umsatzsteuer befreit sind nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nur Bitcoins. Gleiches gilt jedoch für alle vergleichbaren Coins und Tokens, die ausschließlich eine Zahlungsmittelfunktion haben. Diese Funktion weisen reine Utility-Tokens nicht auf. Handelt es sich aber um „Hybride Tokens“, so kann ihnen in gewisser Weise sehr wohl eine Zahlungsmittelfunktion zukommen.

Für die Frage der Umsatzsteuerpflicht ist dann eine genaue Prüfung des Tokens erforderlich. Kommt man zu dem Ergebnis, dass aus steuerlicher Sicht ein Currency-Token vorliegt, so profitiert man von der Umsatzsteuerbefreiung. Emittenten können folglich bei richtiger Ausgestaltung von den Marketingvorteilen der beliebten Utility-Tokens profitieren, während sie zusätzlich die Umsatzsteuerfreiheit von Currency-Tokens genießen.

Gewerbesteuer bei ICOs mit Utility-Tokens

Neben der möglichen Umsatzsteuer unterliegt das durch den ICO vom Unternehmen gesammelte Kapital der Körperschafts- und der Gewerbesteuer, die jeweils in Höhe von ca. 15-17% erhoben werden.

Werden durch einen ICO also reine Utility-Tokens ausgegeben, oder sind die Tokens zumindest in steuerlicher Hinsicht als solche zu qualifizieren, beläuft sich die Steuerlast insgesamt auf etwa 50%. Im Vergleich zu ICOs mit Currency-Tokens, bei denen insgesamt ca. 30% Steuern anfallen, und ICOs mit Security-Tokens, bei denen das gesammelte Kapital zu 0% zu versteuern ist, belegen reine Utility-Tokens in dieser Hinsicht den letzten Platz.

Utility-Tokens als Gutscheine = Umsatzsteuerfreiheit?

Durch die europäische Gutschein-Richtlinie (EU 2016/1065) könnten sich bei Utility-Tokens je nach konkreter Ausgestaltung aber weitere Besonderheiten bei der Umsatzsteuerpflicht ergeben:

  • Unterschieden wird in der EU zwischen Ein- und Mehrzweckgutscheinen. Konkretisiert der Gutschein die Leistung, sodass bei Ausgabe bereits feststeht, für welches Geschäft er genutzt werden kann, so handelt es sich um einen Einzweckgutschein. Bei diesen gilt bereits die Ausgabe als umsatzsteuerbare Leistung.
  • Handelt es sich aber um einen Mehrzweckgutschein, so ist erst die Annahme des Gutscheins als Gegenleistung für die in dem Zuge erbrachte Leistung umsatzsteuerbar.

Wird also ein Utility-Token ausgegeben, der der Zahlung eines konkreten Geschäfts dient und in diesem Zuge auch verbraucht wird, könnte er als Einzweckgutschein eingestuft werden und unterliegt bereits bei Ausgabe der Umsatzsteuer. Dafür ist allerdings zusätzlich erforderlich, dass das Recht des Erwerbers und die konkrete Leistung bereits bei Ausgabe feststehen und angegeben sind. Dies dürfte in der Praxis selten der Fall sein.

Ist die Nutzungsmöglichkeit des Tokens allerdings nicht konkretisiert, sondern kann er für verschiedene Produkte, Services oder Anwendungen als Zahlmittel genutzt werden, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein, bei dem die Ausgabe umsatzsteuerfrei ist.

Je nach Ausgestaltung durch den Emittenten kann also auch auf diesem Wege die Umsatzsteuer vermieden (bzw. auf den Einlösungszeitpunkt verschoben) werden, was aber auch gewisse Anforderungen an die Programmierung des Tokens stellt (Verbrauch des Gutscheins).

Geringe regulatorische Regelungen bei ICO mit Utility-Tokens

Ähnlich wie bei der Ausgabe von Currency-Tokens gibt es bei ICOs mit Utility-Tokens nur geringe regulatorische Anforderungen.

Die BaFin stuft Utility-Tokens nicht als Rechnungseinheit ein. Einer Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) unterliegen die Emittenten also nicht. Da Utility-Tokens grundsätzlich auch nicht unter den Wertpapierbegriff des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) fallen, scheiden ebenfalls etwaige Prospektpflichten aus. Allerdings betont die BaFin, dass sich aufgrund der Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten nur nach Prüfung des Einzelfalls eine konkrete rechtliche Einschätzung ergeben kann.

Durch sogenannte „No-action-letters“ können Unternehmen schon im Vorfeld prüfen lassen, welche rechtlichen Anforderungen der spezielle Token hat und sich dies durch die BaFin bestätigen lassen.

Die Aufsichtsbehörde gab am 01.08.2018 hinsichtlich der vielen hybriden Utility-Tokens jedoch zu bedenken:

„Kommt nämlich dem vermeintlichen Utility-Token im Rahmen des Angebots des Emittenten auch die Funktion eines Zahlungsmittels zu, ist eine Qualifizierung als Rechnungseinheit und damit Finanzinstrument nach KWG wieder naheliegend. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht ist die Kategorie der Utility-Token das Ergebnis einer Negativabgrenzung zu den vorrangig zu prüfenden Kategorien der Zahlungstoken und der wertpapierähnlichen Token, die aufsichtsrechtliche Pflichten auslösen.“

Vor- und Nachteile von ICOs mit Utility-Tokens

Besitzt der Utility-Token einen klar definierten Nutzen, müssen in der Regel keine Regulierungsanforderungen beachtet werden. Zudem sind Utility-Tokens bei Investoren sehr beliebt, da sich anhand des dahinterstehenden Services oder der Dienstleistung des Unternehmens die Wertentwicklung der Tokens genauer prognostizieren lässt. Durch eine vorteilhafte Gestaltung der Tokens können zudem die Vorteile von Currency-Tokens und die Vorteile von Utility-Tokens verbunden werden.

Allerdings werden ICOs mit reinen Utility-Token mit ca. 50% verglichen mit den anderen Tokenarten am höchsten besteuert. Ein weiterer Nachteil ist, dass im Zuge der Umsatzbesteuerung immer ein Leistungsort angegeben werden muss. Diesen zu bestimmen dürfte in der digitalen Welt jedoch in vielen Fällen schwierig sein,  wenn beispielsweise Investoren im Ausland sitzen. Auch für KYC-Fragen (know your customer) ist dies jedoch unumgehbar.

Die Qualifizierung der Tokens wirft außerdem häufig umsatzsteuerrechtliche Fragen auf. Auch sind die Utility-Tokens meist mit Leistungsverpflichtungen gegenüber den Investoren verbunden.

Wir unterstützen Sie bei ICOs und Utility-Tokens

Sowohl die Qualifikation als Ein- oder Mehrzweckgutschein, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen, als auch die No-action-letters bedürfen einer genauen rechtlichen Überprüfung, um ungewollte Folgen zu vermeiden. WINHELLER begleitet Sie bei allen erforderlichen Schritten und kann dabei auf die Erfahrungen aus vielen bereits abgeschlossenen Krypto-Projekten zurückgreifen.

Unsere Berater zu allen Fragen rund um ICOs, Blockchain, kryptografische Währungen und die einschlägigen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen stehen für Sie zur Verfügung.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 28). Zögern Sie nicht, uns mit Ihren Fragen zu kontaktieren.

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