Kanzlei für Versicherungsmaklerhaftung

Versicherungsmaklerhaftung | Abwehrberatung

Spätestens seit der umfassenden Reform des Vertragsversicherungsrechts im Jahre 2008 sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt. Mit der Schaffung des gesetzlich normierten Haftungstatbestands des § 63 VVG wurde die zuvor nur gelegentlich von der Rechtsprechung angenommene Haftung des Maklers bzw. Versicherungsvertreters wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens deutlich erweitert.

Auch die umfassenden Beratungs- und Dokumentationspflichten von Versicherungsvermittlern sind heute durch die §§ 61, 62 VVG kleinlich geregelt. Die Erweiterung der gesetzlichen Vorschriften ist ein steter Prozess, der nicht zuletzt aufgrund der europarechtlichen Vorgaben noch längst nicht abgeschlossen ist. Den Anforderungen als sorgfältiger Unternehmer nachzukommen und mögliche Haftungsrisiken für Makler frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden, gestaltet sich für Dienstleister im Versicherungsbereich daher immer schwieriger.

Anwalt für Versicherungsmaklerhaftung

Pflichten des Versicherungsmaklers als Sachwalter des Versicherungsnehmers

Bereits seit dem grundlegenden sog. Sachwalterurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1985 steht fest, dass der Versicherungsmakler als „treuhänderähnlicher Sachwalter“ des Versicherungsnehmers tätig wird. Aus dieser Stellung ergeben sich weitreichende Pflichten des Maklers im Verhältnis zu seinem Kunden. Er hat als Vertreter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das Objekt des Versicherungsnehmers passenden Versicherungsschutz zu besorgen und fehlende Sachkenntnis des Kunden auszugleichen.

Auch während der Vertragslaufzeit bestehen die Prüfungs-, Überwachungs- und Unterrichtungspflichten des Versicherungsmaklers weiter. Bemerkt er etwa eine bestehende Unterversicherung, muss er seinen Kunden hierauf aufmerksam machen. Anderenfalls haftet er dem Kunden auf Schadensersatz, wenn diesem später aus der Unterversicherung ein Schaden entsteht. Voraussetzung für die Maklerhaftung ist jedoch auch, dass der Kunde im Vorfeld die relevanten Informationen mitgeteilt hat. Eine erfolgreiche Abwehr von Schadensersatzansprüchen ist häufig je nach Einzelfall möglich.

Ihr Ansprechpartner für Maklerhaftung

Wenn Sie durch Ihre Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, stehen wir Ihnen als erfahrene Prozessanwälte mit unseren Kooperationspartnern gern zur Seite. Ihr Ansprechpartner im Bereich der Maklerhaftung ist Rechtsanwalt Stefan Winheller.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).

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