Kanzlei bei Streit in der Stiftung

Streit in einer Stiftung & Abberufung eines Vorstands

Anders als Gesellschaften oder Vereine kennt eine Stiftung keine Gesellschafter, Eigentümer oder Mitglieder. Einer Stiftung fehlt daher eine bei anderen Rechtsformen typische Kontrollinstanz. Das bedeutet jedoch nicht, dass es innerhalb der Stiftung nicht zu Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen kommen kann.

Im Gegenteil: Streitigkeiten in Stiftungen sind an der Tagesordnung. Verkompliziert wird die Situation dadurch, dass im Fall einer Auseinandersetzung zwischen den Stiftungsorganen häufig auch noch die Stiftungsaufsichtsbehörde ein Wörtchen mitzureden hat. Auch diese kann übrigens einen Stiftungsvorstand abberufen.

Streit in der Stiftung

Abberufung eines Vorstands oftmals durch Stiftungsrat

Das einzige gesetzlich vorgeschriebene Organ einer Stiftung ist der Vorstand. Der Stifter ist allerdings meist gut beraten, wenn er durch die Satzung weitere Stiftungsorgane vorsieht. Häufig entscheidet er sich für einen Stiftungsrat, um für mehr Kontrolle innerhalb der Stiftung zu sorgen.

Synonym sprechen manche Satzungen auch von Aufsichtsrat, Kuratorium oder Verwaltungsrat. Gleich, wie das Organ im Einzelfall heißt: In der Regel hat es beratende und beaufsichtigende Funktion und ist auch mit der Bestellung und Abberufung der Stiftungsvorstandsmitglieder betraut.

Satzungsregelung zur Abberufung eines Vorstands

Gefährdet ein Mitglied des Stiftungsvorstands die Stiftung (z.B. durch fragwürdige Aussagen in der Öffentlichkeit, Mittelfehlverwendungen, strafrechtlich relevantes Verhalten etc.), kann sich der Stiftungsrat mithilfe einer Abberufung des jeweiligen Mitglieds zur Wehr setzen und die Stiftung auf diese Art und Weise vor weiterem Schaden schützen.

Die Voraussetzungen für eine Abberufung einzelner Stiftungsmitglieder sind meist in der Satzung geregelt. Eine „einfache“ Abberufung, also jederzeit und auch ohne besonderen Grund, ist danach oft nicht möglich, sondern nur dann, wenn dies die Satzung entsprechend vorsieht.

Keine grundlose Abberufung des Stiftungsvorstands

Wenn die Satzung zu möglichen Abberufungsgründen schweigt, muss für die Abberufung ein wichtiger Grund bzw. ein an dem Stiftungszweck orientierter sachlicher Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund ist z.B. bei einer groben Pflichtverletzung durch den Vorstand anzunehmen oder wenn dieser unfähig ist, die Geschäfte der Stiftung zu führen.

Konkrete Abberufungsregelungen in der Satzung sorgen für Rechtssicherheit

Die Stiftungssatzung sollte stets konkrete Regelungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen eine Abberufung vollzogen werden kann. Zudem ist es ratsam, dass die Satzung regelt, welches Organ für eine Abberufung zuständig ist.

Budgetrecht des Stiftungsrates

Selbst gut durchdachte Abberufungsregelungen in der Satzung versetzen einen Stiftungsrat allerdings häufig nicht in die Lage, eine Abberufung auch effektiv umzusetzen. Denn vielfach ist unklar, ob das Verhalten des Vorstands bereits die rechtliche Qualität eines besonderen Abberufungsgrundes erreicht hat oder nicht.

Ohne rechtliche Beratung durch externe Berater weiß der Stiftungsrat in diesen Fällen meist nicht, wie er sich verhalten soll. Möchte der Stifter dafür sorgen, dass das von ihm installierte Aufsichtsgremium auch wirksam Aufsicht üben kann und nicht nur eine Alibi-Aufsicht führt, ist es daher von zentraler Bedeutung, dem Stiftungsrat ein Budgetrecht in der Satzung einzuräumen, sodass der Stiftungsrat von sich aus z.B. Rechtsberatung einkaufen und bezahlen kann, ohne dass dies über den Vorstand laufen muss.

Es liegt auf der Hand, dass der Stiftungsrat faktisch entmachtet ist, wenn er sich in diesen Fällen der Berater des Vorstands bedienen oder den Vorstand um die Beauftragung eines Beraters bitten müsste. Der Vorstand soll ja gerade nicht involviert werden, wenn der Stiftungsrat das Verhalten des Vorstands einer rechtlichen Prüfung unterziehen möchte.

Wir sind zwar der Meinung, dass ein solches Budgetrecht einem Stiftungsrat – ähnlich wie im Aktienrecht – auch ungeschrieben zusteht. Die Aufsichtsbehörden tun sich damit aber vielfach schwer. Ein Stiftungsrat bleibt dann faktisch machtlos und kann die ihm zustehenden Satzungsrechte nicht nutzen.

Stiftungsvorstand kann Beschlüsse gerichtlich überprüfen lassen

Kommt es zu einer Abberufung eines Vorstandmitglieds, ist es damit nicht getan. Der Vorstand hat nämlich die Möglichkeit, den Beschluss des Stiftungsrates gerichtlich überprüfen zu lassen.

Lassen sich keine ausreichenden Gründe für eine Abberufung durch das Gericht feststellen, wird der Beschluss durch das Gericht für unwirksam erklärt. Ist der Beschluss unwirksam, liegt damit auch kein Ausschluss des Stiftungsmitglieds vor. Noch schlimmer – zumindest aus Sicht des Stiftungsrates: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht bleibt der Vorstand auf seinem Posten, wenn die Satzung nichts anderes sagt oder der Stiftungsrat die Aufsichtsbehörde nicht davon überzeugen kann, den Vorstand umgehend zu entmachten. Im schlimmsten Fall drohen der Stiftung so eine monatelange oder jahrelange Auseinandersetzung und häufig auch eine Zerreißprobe.

Zudem muss in aller Regel auch der Anstellungsvertrag zwischen Vorstandsmitglied und Stiftung durch separaten Beschluss gekündigt werden. Auch hiergegen steht dem Vorstandsmitglied der Weg zum Gericht offen.

WINHELLER hilft bei internen Streitigkeiten von Stiftungen

Haben Sie Konflikte innerhalb Ihrer Stiftung oder benötigen Sie Hilfe bei der Gestaltung Ihrer Stiftungssatzung? Wir beraten Sie gerne bei Ihrem Anliegen, insbesondere bei

  • der gerichtlichen Vertretung im Fall von ungerechtfertigten Abberufungen zu Ihren Lasten,
  • der Prüfung von Haftungsfragen und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder, 
  • der Abberufung von Organmitgliedern, die die Stiftung schädigen, aber „an ihrem Stuhl kleben“,
  • der Untersuchung, ob ein Verhalten eines Organmitglieds eine Abberufung rechtfertigt, und der Unterstützung beim Vorgehen gegen das betreffende Organmitglied, 
  • der Abstimmung mit der Stiftungsaufsichtsbehörde, um entweder ein Organmitglied wirksam abzuberufen oder sich gegen eine Abberufung zu verteidigen, insbesondere auch zu Fragen der Finanzierung des Vorgehens in Fällen, in denen der Stiftungsrat kein eigenes Budgetrecht hat,
  • der rechtsicheren Satzungsgestaltung Ihrer Stiftung,
  • bei allen Fragen rund um das Thema der Gemeinnützigkeit.

Ihr Anwalt bei Stiftungsstreitigkeiten

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