info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung
Das elementare Wesensmerkmal einer Stiftung ist ihr Vermögen. Den Vorstand einer Stiftung trifft in Bezug auf das Vermögen der Stiftung eine Art treuhänderische Pflicht. Als treuhänderischer Sachwalter ist er dazu berufen, das Vermögen der Stiftung ordnungsgemäß zu verwalten.
Er hat es zu erhalten, möglichst zu mehren und so zu investieren, dass es angemessene und laufende Erträge erwirtschaftet, damit die Stiftung damit ihre (gemeinnützigen) Zwecke verwirklichen kann. Verletzt der Vorstand seine Pflichten schuldhaft, muss er der Stiftung Schadensersatz leisten.
Die früher vertretene Ansicht, Stiftungen dürften ausschließlich in mündelsichere Anlagen investieren und der Vorstand sei im Fall solcher Anlagen stets „auf der sicheren Seite“, ist überholt. Eine Stiftung, die nur in vermeintlich sichere Anlagen investiert, wird in Zeiten niedriger oder gar negativer Zinsen („Strafzinsen“) nämlich nicht einmal ihr Vermögen dem Bestand oder dem Werte nach erhalten können.
Es liegt auf der Hand, dass ein Vorstand, der ein Großteil des Vermögens der Stiftung unverzinst auf dem Girokonto oder dem Sparbuch liegen lässt, nicht lege artis handelt. Im Zweifel kann es sich in diesen Fällen sogar um eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung handeln.
Richtig handelt der Vorstand, der eine diversifizierende Anlagestrategie wählt, d.h. das Stiftungsvermögen auf die verschiedenen Anlageklassen, wie z.B.
verteilt und es möglichst auch regional (USA, Europa, Asien etc.) streut, sofern der Stifter im Stiftungsgeschäft keine davon abweichenden Vorgaben gemacht hat.
Selbst auf den ersten Blick spekulative Anlagen, wie Private-Equity-Beteiligungen, Optionsscheine und Futures, sind für Stiftungen nicht per se tabu, sofern sie nicht zum Zweck der Spekulation, also des „Zockens“, eingesetzt werden.
Als Beimischung zu einem gut aufgestellten Portfolio oder als Mittel der Absicherung eines Depots können sie im Einzelfall durchaus dienen. Wichtig ist freilich, dass der Vorstand weiß und versteht, was er tut. Dass Private-Equity-Beteiligungen bspw. nicht liquide sind und dass Optionsscheine und Futures hochriskante Werkzeuge sind, muss ihm klar sein.
Abgesehen vom Risiko, das der Anlage anhaftet, muss dem Vorstand bewusst sein, dass gewisse Anlagen, z.B. Beteiligungen an gewerblichen Fonds, dazu führen, dass die Stiftung mit ihnen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet. Die Einnahmen aus den Anlagen sind dann zu versteuern. Ob eine solche Versteuerung droht, sollte stets im Vorfeld einer Investitionsentscheidung geklärt werden.
In Zeiten hoher Zinsen, steigender Börsenkurse und eines gesunden Immobilienmarktes kommt es bei Stiftungen in der Regel zu keinen Vermögenseinbußen und damit auch zu keinen Schäden und keiner Haftung. Gefährlich für die Stiftung und die handelnden Organe wird es hingegen in Krisenzeiten:
legen ein beredtes Zeugnis über die Anfälligkeit der globalen Wirtschaft ab.
Stiftungen müssen im Fall solcher Börsencrashs zum Teil dramatische Verluste hinnehmen. Schnell stellt sich dann die Frage, ob das Vermögensmanagement ordnungsgemäß war oder ob der Vorstand für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann und ihn ausgleichen muss.
Dass diese Schadensersatzpflicht nicht nur theoretischer Natur ist, sondern ganz praktische Auswirkungen hat, verdeutlicht ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2014: Danach musste der Vorstand der Stiftung wegen pflichtwidriger Anlage des Vermögens 1,4 Mio. Euro erstatten. Dass das Stiftungskuratorium das Handeln des Vorstands deckte, half dem Vorstand übrigens nicht.
Hohe Überschüsse in der gemeinnützigen Körperschaft? Mitunter ist eine zeitnahe Mittelverwendung nicht möglich, dann können Nonprofit-Organisationen ihre Gelder durch die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung oder Tochter-gGmbH langfristig binden - gewissermaßen als eine Art Spardose der gemeinnützigen Organisation. Mehr dazu
In enger Zusammenarbeit mit den von Ihrer Stiftung engagierten Vermögensverwaltern und Banken beraten wir Sie zu allen rechtlichen und steuerlichen Fragen der Vermögensbewirtschaftung. Typische Beratungsaufträge sind z.B.:
Sie haben rechtliche oder steuerliche Fragen rund um Ihr Stiftungsvermögen? Unsere Fachanwälte für Steuerrecht Dr. Thomas Dehesselles und Johannes Fein sowie Rechtsanwalt Elmar Krüsmann sind jederzeit für Sie da. Sprechen Sie uns gerne an! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80). Melden Sie sich gerne jederzeit mit Ihren Fragen!
02.11.2022 - Alexander Vielwerth
Unternehmensnachfolge mit einer Stiftung: Diese Möglichkeiten gibt es
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sportrecht Dr. Thomas Dehesselles wurde vom Wirtschaftsmagazin WiWo erneut ausgezeichnet.
Immer griffbereit: Erster Kommentar zum gesamten Gemeinnützigkeitsrecht, herausgegeben von Stefan Winheller (u.a.)
Hier bestellen