Kanzlei für Vermögensverwaltung in der Stiftung

Vermögensverwaltung in der Stiftung

Pflicht des Vorstands: Stiftungsvermögen ordnungsgemäß verwalten

Das elementare Wesensmerkmal einer Stiftung ist ihr Vermögen. Den Vorstand einer Stiftung trifft in Bezug auf das Vermögen der Stiftung eine Art treuhänderische Pflicht. Als treuhänderischer Sachwalter ist er dazu berufen, das Vermögen der Stiftung ordnungsgemäß zu verwalten.

Er hat es zu erhalten, möglichst zu mehren und so zu investieren, dass es angemessene und laufende Erträge erwirtschaftet, damit die Stiftung damit ihre (gemeinnützigen) Zwecke verwirklichen kann. Verletzt der Vorstand seine Pflichten schuldhaft, muss er der Stiftung Schadensersatz leisten.  

Stiftung und Vermögensverwaltung

Mündelsichere Anlagen allein nicht zielführend

Die früher vertretene Ansicht, Stiftungen dürften ausschließlich in mündelsichere Anlagen investieren und der Vorstand sei im Fall solcher Anlagen stets „auf der sicheren Seite“, ist überholt. Eine Stiftung, die nur in vermeintlich sichere Anlagen investiert, wird in Zeiten niedriger oder gar negativer Zinsen („Strafzinsen“) nämlich nicht einmal ihr Vermögen dem Bestand oder dem Werte nach erhalten können.

Es liegt auf der Hand, dass ein Vorstand, der ein Großteil des Vermögens der Stiftung unverzinst auf dem Girokonto oder dem Sparbuch liegen lässt, nicht lege artis handelt. Im Zweifel kann es sich in diesen Fällen sogar um eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung handeln. 

Diversifikation als Grundregeln eines professionellen Vermögensmanagements

Richtig handelt der Vorstand, der eine diversifizierende Anlagestrategie wählt, d.h. das Stiftungsvermögen auf die verschiedenen Anlageklassen, wie z.B.

  • geldmarktnahe Anlagen,
  • festverzinsliche Anleihen,
  • Aktien und
  • Immobilien

verteilt und es möglichst auch regional (USA, Europa, Asien etc.) streut, sofern der Stifter im Stiftungsgeschäft keine davon abweichenden Vorgaben gemacht hat. 

Spekulative Investments und ihre steuerliche Behandlung

Selbst auf den ersten Blick spekulative Anlagen, wie Private-Equity-Beteiligungen, Optionsscheine und Futures, sind für Stiftungen nicht per se tabu, sofern sie nicht zum Zweck der Spekulation, also des „Zockens“, eingesetzt werden.

Als Beimischung zu einem gut aufgestellten Portfolio oder als Mittel der Absicherung eines Depots können sie im Einzelfall durchaus dienen. Wichtig ist freilich, dass der Vorstand weiß und versteht, was er tut. Dass Private-Equity-Beteiligungen bspw. nicht liquide sind und dass Optionsscheine und Futures hochriskante Werkzeuge sind, muss ihm klar sein.

Abgesehen vom Risiko, das der Anlage anhaftet, muss dem Vorstand bewusst sein, dass gewisse Anlagen, z.B. Beteiligungen an gewerblichen Fonds, dazu führen, dass die Stiftung mit ihnen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet. Die Einnahmen aus den Anlagen sind dann zu versteuern. Ob eine solche Versteuerung droht, sollte stets im Vorfeld einer Investitionsentscheidung geklärt werden.   

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80
 

Kontakt

Kontakt
captcha

Gesamtkommentar Gemeinnützigkeitsrecht

Immer griffbereit: Erster Kommentar zum gesamten Gemeinnützigkeitsrecht, herausgegeben von Stefan Winheller (u.a.). Der erfolgreiche Querschnittskommentar widmet sich ausführlich und ausschließlich dem Steuerrecht gemeinnütziger Körperschaften.

Das Werk ist ideal für Juristen, Steuerberater, In-House-Counsel oder andere im Dritten Sektor Verantwortliche – denn er vereint sämtliche relevanten Normen der Einzelgesetze in einem Band.

Hier bestellen

Was muss der Vorstand bei der Vermögensverwaltung beachten?

Finanzkrisen zehren am Stiftungsvermögen

In Zeiten hoher Zinsen, steigender Börsenkurse und eines gesunden Immobilienmarktes kommt es bei Stiftungen in der Regel zu keinen Vermögenseinbußen und damit auch zu keinen Schäden und keiner Haftung. Gefährlich für die Stiftung und die handelnden Organe wird es hingegen in Krisenzeiten:

  • Der schwarze Donnerstag 1929, der den Beginn der Weltwirtschaftskrise in den 30er Jahren einläutete,
  • der Kurssturz am 19.10.1987, der maßgeblich von computergestützten Verkäufen befeuert wurde,
  • das Platzen der Internetblase und der Niedergang des „Neuen Marktes“ im Jahr 2000,
  • die mit der Pleite der US-Investmentbank Lehman Brothers beginnende Finanzkrise 2008 und
  • die dramatischen Kursrückgänge im Zuge der „Coronakrise“ im März 2020

legen ein beredtes Zeugnis über die Anfälligkeit der globalen Wirtschaft ab.  

Bei Verlusten rückt Vermögensmanagement in den Fokus

Stiftungen müssen im Fall solcher Börsencrashs zum Teil dramatische Verluste hinnehmen. Schnell stellt sich dann die Frage, ob das Vermögensmanagement ordnungsgemäß war oder ob der Vorstand für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann und ihn ausgleichen muss.

Dass diese Schadensersatzpflicht nicht nur theoretischer Natur ist, sondern ganz praktische Auswirkungen hat, verdeutlicht ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2014: Danach musste der Vorstand der Stiftung wegen pflichtwidriger Anlage des Vermögens 1,4 Mio. Euro erstatten. Dass das Stiftungskuratorium das Handeln des Vorstands deckte, half dem Vorstand übrigens nicht.

Stiftung und Tochter-gGmbH als Spardose gemeinnütziger Körperschaften

Stiftung und Tochter-gGmbH als Spardose gemeinnütziger Körperschaften

Hohe Überschüsse in der gemeinnützigen Körperschaft? Mitunter ist eine zeitnahe Mittelverwendung nicht möglich, dann können Nonprofit-Organisationen ihre Gelder durch die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung oder Tochter-gGmbH langfristig binden - gewissermaßen als eine Art Spardose der gemeinnützigen Organisation. Mehr dazu

Wie wir Stiftungen und Stiftungsvorstände unterstützen

In enger Zusammenarbeit mit den von Ihrer Stiftung engagierten Vermögensverwaltern und Banken beraten wir Sie zu allen rechtlichen und steuerlichen Fragen der Vermögensbewirtschaftung. Typische Beratungsaufträge sind z.B.:

  • Bestimmung der rechtlichen Haftungsrisiken der handelnden Organe mit Blick auf das Vermögensmanagement der Stiftung unter Berücksichtigung des „ewigen Anlagehorizonts“ von Stiftungen (Buchverluste realisieren oder „aussitzen“?)
  • Klärung der Haftungsrisiken ehrenamtlicher und vergütet tätiger Stiftungsorgane unter Berücksichtigung des möglichen Verschuldensvorwurfs einerseits und gesetzlicher Vorgaben und solcher aus der Stiftungssatzung andererseits
  • Satzungsgestaltungen und Beratung zum Abschluss von D&O-Versicherungen zur Reduzierung von Haftungsrisiken
  • Beratung zur Vorbereitung und rechtssicheren Dokumentation von Anlageentscheidungen, für die dem Vorstand ein Ermessensspielraum verbleibt
  • Vertragsgestaltung mit Banken und Vermögensverwaltern
  • Beratung zu und Errichtung von Spezialfonds
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu Fragen der Erhaltung des Grundstockvermögens
  • Klärung, welche Mittel der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen und welche Mittel in die Rücklagen (z.B. Umschichtungsrücklage) eingestellt werden dürfen
  • Klärung der steuerlichen Behandlung von Vermögensanlagen (steuerfreie Vermögensverwaltung vs. steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
  • Klärung der Zulässigkeit von Umschichtungen innerhalb des Stiftungsvermögens
  • Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Stiftung gegen Stiftungsorgane und Verteidigung gegen derlei Inanspruchnahmen
  • Einführung von Complianceregelungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten des Vorstands in Bezug auf die Vermögensbewirtschaftung
  • Erarbeitung von Anlagerichtlinien

Ihre Experten für die Vermögensanlage von Stiftungen

Sie haben rechtliche oder steuerliche Fragen rund um Ihr Stiftungsvermögen? Unsere Fachanwälte für Steuerrecht sind jederzeit für Sie da. Sprechen Sie uns gerne an!

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 24). Melden Sie sich gerne jederzeit mit Ihren Fragen!

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80
 

Kontakt

Kontakt
captcha