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Eine Bürgerstiftung ist keine gesonderte Rechtsform. Sie ist eine Stiftung wie auch die gemeinnützige Stiftung, die Familienstiftung oder die Unternehmensstiftung. Ihr Wirkungskreis ist allerdings auf Einwohner einer bestimmten Gemeinde begrenzt und sie zeichnet sich durch eine Vielzahl von Stiftern aus. Darunter finden sich oft die betreffende Kommune selbst sowie örtlich ansässige Unternehmen.
Für die Gründung einer Bürgerstiftung findet sich meist zunächst eine kleine Gruppe von Initiatoren, die mögliche Förderzwecke ausfindig macht und sich weitere Mitstreiter sucht. Oft wird dazu zunächst ein Verein gegründet, der das für die Stiftungserrichtung notwendige Vermögen sammelt. Häufig beteiligen sich dabei auch die Gemeinde sowie Unternehmen.
Als Stifter kann dann entweder der Verein oder eine kleinere Gruppe der Unterstützer wirken. Die allermeisten Bürgerstiftungen sind im Laufe der Zeit zudem auf weitere Spenden und Zustiftungen angewiesen, sodass sich der Kreis der Stifter stetig erhöht. Bürgerstiftungen verstehen sich als äußerst demokratisch, weshalb die (Zu-)Stifter in hierfür eingerichteten Gremien wie etwa einer Stifterversammlung über die Arbeit der Stiftung entscheiden können.
Eine Bürgerstiftung entsteht aus bürgerschaftlichem Engagement und soll dieses auch weiter fördern. Viele Bürgerstiftungen unterhalten dazu ein Verzeichnis mit Freiwilligen, die sich gerne vor Ort engagieren möchten. Vereine und Nonprofit-Organisationen können sich dann bei der Suche nach Helfern direkt an die Stiftung wenden.
Daneben ist es auch möglich, die Bürgerstiftung als Verwalterin von Treuhandstiftungen einzusetzen. So wird die Stiftungsarbeit auch denjenigen Initiativen ermöglicht, die über zu wenig Kapital zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung verfügen.
Bürgerstiftungen verschreiben sich oft einer Vielzahl von Zwecken, die allesamt steuerbegünstigt sind. Darunter finden sich häufig die Förderung
Bislang wurden so gut wie alle Bürgerstiftungen als gemeinnützig anerkannt, was auch Voraussetzung für die Einwerbung von steuerbegünstigten Spenden und Zustiftungen ist.
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