Kanzlei für Verbrauchsstiftungen

Verbrauchsstiftung

Beratung zu Gründung, Sonderausgabenabzug und Steuern

Eine Stiftung ist darauf ausgelegt, ewig zu bestehen. Es gibt daher Stiftungen, die bereits viele hundert Jahre alt sind. Die Zwecke einer Stiftung werden typischerweise lediglich aus den Erträgen des Stiftungsvermögens verwirklicht.

Neuerdings haben sich die Landesstiftungsgesetze allerdings auch so genannten Verbrauchsstiftungen geöffnet. Das sind Stiftungen, die nicht nur aus ihren Erträgen heraus tätig werden, sondern über die Jahre auch ihr Kapital selbst verbrauchen. Das Resultat: Nach einer gewissen Lebensdauer wird eine Verbrauchsstiftung mangels Vermögens wieder aufgelöst.

Rechtsberatung Kanzlei Verbrauchsstiftung

Welche Formen der Verbrauchsstiftung gibt es?

Die Verbrauchsstiftung zeichnet sich dadurch aus, dass sie, anders als die „normale“ Stiftung, ihr Vermögen komplett verwenden. Sie darf also ihren Vermögensstock verbrauchen und ausschütten. Bei der Verbrauchsstiftung werden generell zwei Arten unterschieden:

  • Zeitbefristete Verbrauchsstiftung: Diese Stiftung ist nur auf eine gewisse Zeit angelegt, innerhalb derer sie ihr gesamtes Vermögen für den Stiftungszweck zu verwenden hat (Stiftung auf Zeit).
  • Zweckbefristete Verbrauchsstiftung: Diese Stiftung endet mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Zweckerfüllung.

Beide Formen müssen ihr Vermögen innerhalb ihrer Lebensdauer verbrauchen. Für beide gilt zudem, dass sie eine Lebensdauer von mindestens zehn Jahren haben sollten.

Wie verbraucht eine Verbrauchsstiftung ihre Mittel?

Eine Verbrauchsstiftung muss in der Satzung festlegen, wie sie ihre Mittel verbraucht. Das kann entweder dadurch erfolgen, dass angegeben wird, bis zu welchem exakten Zeitpunkt die Mittel aufgebraucht sein müssen (z.B. 01.01.2027). In diesem Fall ist der Verbrauch jährlich variabel gestaltbar. Alternativ kann auch festgelegt werden, dass jährlich ein bestimmter Betrag oder ein Prozentsatz der Mittel für die Zwecke der Stiftung verwendet werden muss.

Wie endet eine Verbrauchsstiftung?

Eine Verbrauchsstiftung endet in der Regel nicht „von selbst“. Eine Stiftung kann nur dann durch Zeitablauf aufgelöst werden, wenn die Stiftungsaufsicht dies in der Anerkennungsurkunde auch entsprechend vermerkt. Andernfalls muss die Aufhebung der Stiftung bei der Stiftungsaufsicht beantragt werden. Hierbei haben die Organe der Stiftung (in der Regel der Vorstand) der Aufsicht alle nötigen Angaben zu machen.

Kein Sonderausgabenabzug bei Verbrauchsstiftungen

Auch steuerlich gesehen gibt es Unterschiede zur „normalen“ Stiftung. Denn bei der Verbrauchsstiftung ist der erhöhte Sonderausgabenabzug, wie er bei Zustiftungen in den Vermögensstock einer Stiftung gewährt wird, versagt.

Dies ist auch logisch, da die Vorschrift im Einkommensteuergesetz nur solche Zustiftungen betrifft, die in das Grundstockvermögen der Stiftung fließen, welches ungeschmälert zu erhalten ist. Dieses gibt es aber im Fall der Verbrauchsstiftung gerade nicht. Denn die Verbrauchsstiftung nimmt ihr Vermögen nicht als Ertragsquelle, sondern benutzt dieses zur unmittelbaren Zweckerfüllung.

Für wen lohnt sich die Verbrauchsstiftung?

Eine Verbrauchsstiftung eignet sich z.B. für jemanden, der zeitlich begrenzt einen bestimmten Zweck verfolgen möchte. Dies können beispielsweise gemeinnützige Zwecke sein.

Zum anderen eignet sich die Verbrauchsstiftung auch im Rahmen der Nachfolgeplanung. Insbesondere für Familienstiftungen kann die Verbrauchsstiftung interessant sein, da in diesem Fall gegebenenfalls die sog. Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre anfällt, vermieden werden und etwa eine unabhängige Verteilung generierten (erwirtschafteten oder durch Nachlass erworbenen) Vermögens erreicht werden kann.

Ob eine solche Verbrauchsstiftung gewünscht ist, in welchem Bundesland dieser Stiftungstyp seinen Sitz haben sollte und welche steuerlichen Konsequenzen sich für Verbrauchsstiftungen und den Stifter ergeben, ist eine Frage des Einzelfalls. Gerne beraten Sie unsere Anwälte für Stiftungsrecht ausführlich zu den Möglichkeiten der Verbrauchsstiftung.

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