Jahresabschluss für Stiftungen
Erfahrene Steuerberater unterstützen beim Jahresabschluss für Stiftungen
In einem dynamischen und zunehmend komplexen regulatorischen Umfeld ist es unerlässlich, dass Stiftungen ihre Jahresabschlüsse korrekt und termingerecht erstellen. Hierbei unterstützen wir sie mit unserer langjährigen Erfahrung und umfassendem Fachwissen.

Müssen Stiftungen einen Jahresabschluss anfertigen?
Die Rechnungslegung von Stiftungen ergibt sich nach dem neuen Verweis in § 84a Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem Auftragsrecht (§§ 666, 259 BGB). Sie ist auch nach Inkrafttreten der Stiftungsreform am 01.07.2023 weder durch Bundes- noch durch Landesrecht hinreichend geregelt. Die §§ 80 bis 88 BGB sowie die jeweiligen Landesstiftungsgesetze stellen auch für die Rechnungslegung die Rechtsgrundlagen dar. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, können in der Stiftungssatzung weitergehende Regelungen zur Rechnungslegung erlassen werden.
Welche Anforderungen werden an den Jahresabschluss für Stiftungen gestellt?
Eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben und ggf. ein Bestandsverzeichnis stellen die Mindestanforderungen für die Rechnungslegung dar (§§ 259, 260 BGB). Das BGB bestimmt keine besonderen Form- und Gliederungsvorschriften.
Einige Landesstiftungsgesetze verpflichten die Stiftung ausdrücklich zur ordnungsmäßigen Buchführung. Eine bestimmte Rechnungslegungsmethode wird nicht bestimmt.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben Stiftungen nach allen Landesstiftungsgesetzen einen Rechenschaftsbericht, bestehend aus
- einer Jahres(ab)rechnung verbunden mit
- einer Vermögensübersicht und
- einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Tätigkeitsbericht),
aufzustellen.
Stiftungen müssen eine Jahresrechnung oder einen Jahresabschluss erstellen, unabhängig davon, ob bei ihnen für einen Teilbereich spezifische Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden sind.
Welche Regelungen gelten für gemeinnützige Stiftungen?
Im unternehmerischen Bereich gelten für steuerbegünstigte Stiftungen, die einen Geschäftsbetrieb (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Betrieb gewerblicher Art) führen, der nach Art und Umfang ein kaufmännisches Gewerbe darstellt, die handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten (§§ 238 ff. HGB).
Ferner können sich aus branchenspezifischen Gesetzen bzw. -verordnungen Verpflichtungen zur Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften oder zur Rechnungslegung ergeben.
Die Rechnungslegung der Stiftung insgesamt nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen empfiehlt sich im Interesse einer einheitlichen Abbildung insbesondere dann, wenn eine Stiftung aufgrund handelsrechtlicher oder branchenspezifischer Gesetze oder Vorschriften mit einem Teilbereich den handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten (§§ 238 ff. HGB) unterliegt.
Soweit die Stiftung nicht schon aufgrund des Handelsrechts zur Anwendung der kaufmännischen Rechnungslegungsvorschriften verpflichtet ist, gilt steuerrechtlich beim Überschreiten der Grenzen des § 141 AO die Verpflichtung zur weitgehend entsprechenden Anwendung der §§ 238 bis 263 HGB (originäre Buchführungspflicht). § 141 AO hat besondere Bedeutung für steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Stiftungen, die steuerbegünstigte Zwecke nach den Bestimmungen der Abgabenordnung verfolgen.
Stiftungen sollten freiwillig einen Jahresabschluss anfertigen
Schließlich erscheint es für Stiftung sachgerecht, auf freiwilliger Grundlage ihre Rechnungslegung nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung und Bilanzierung nach den Rechnungslegungsvorschriften für alle Kaufleute auszugestalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn in wesentlichem Umfang
- abnutzbares Anlagevermögen,
- Forderungen,
- Verbindlichkeiten,
- Rückstellungen und
- Abgrenzungsposten
zu verzeichnen sind oder die Stiftungstätigkeit durch einen unstetigen Geschäftsverlauf geprägt ist (z.B. durch Investitionen in unregelmäßigen Zeitabständen).
Die Rechnungslegung von Stiftungen hat diverse Funktionen.
Die Dokumentationsfunktion dient der vollständigen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle und dazu, den Nachweis der satzungsgemäßen Mittelverwendung sowie der Vermögens- bzw. Kapitalerhaltung zu erbringen.
Unter dem Aspekt der Informationsfunktion sollen in erster Linie die Stiftungsorgane und die Stiftungsaufsicht sowie ferner die Stifter, die Zustifter, die Spender, die Empfänger von Stiftungsleistungen, die Finanzverwaltung und die interessierte Öffentlichkeit informiert werden.
Um ggf. eine etwaige Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu erkennen, dient die Rechnungslegung des Nachweises der Schuldendeckungsfähigkeit.
Welche Inhalte gehören in einen Jahresabschluss für eine Stiftung?
Der Jahresabschluss besteht zumindest aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung bei Stiftungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, ihrer Satzung oder aufgrund der IDW-Empfehlung einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB (§§ 238 bis 263 HGB), die für alle Kaufleute Geltung haben, sind anzuwenden. Wir erstellen meist folgende Inhalte:
1. Bilanz
Sie gibt einen Überblick über die Vermögenslage der Stiftung am Ende des Geschäftsjahres und besteht aus zwei Hauptteilen:
- Aktiva: Sie listet alle Vermögenswerte der Stiftung wie z.B. Grundstücke, Gebäude, Finanzanlagen, Forderungen und liquide Mittel auf.
- Passiva: Sie enthält das Stiftungskapital und die Verbindlichkeiten der Stiftung, darunter Rückstellungen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und sonstige Schulden.
2. Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Sie zeigt die Erträge und Aufwendungen der Stiftung im Geschäftsjahr und ermittelt daraus den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag.
- Erträge: z.B. aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen, Kapitalanlagen, Veranstaltungen und sonstigen Einnahmen
- Aufwendungen: z.B. für Personal, Verwaltung, Projekte, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen
3. Rücklagenentwicklung bei gemeinnützigen Stiftungen
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung verlangt für steuerbegünstigte Körperschaften i.S.v. § 51 AO einen gesonderten Ausweis der Rücklagen nach § 62 AO in der steuerlichen Rechnungslegung. Diese Anforderungen bestehen unabhängig von den Rechnungslegungsvorschriften des BGB und ggf. des HGB.
4. Mittelverwendungsrechnung bei gemeinnützigen Stiftungen
Des Weiteren ist zum Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO eine steuerrechtliche Mittelverwendungsrechnung aufzustellen. Konkrete Vorgaben zu deren Inhalt bestehen nicht. Die Mittelverwendungsrechnung für alle Mittelzu- und -abflüsse unterteilt sich in:
- Einnahmen: z.B. Spenden, Zuschüsse, Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
- Ausgaben: z.B. projektbezogene Ausgaben, Verwaltungskosten, Rücklagenbildung
5. Anhang, je nach Stiftungsgröße und rechtlichen Anforderungen
Größenunabhängig sollte ein Anhang zum besseren Verständnis der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung unter sinngemäßer Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 284 ff. HGB) aufgestellt werden.
Zudem wird die Nachvollziehbarkeit der angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gewährleistet. Daneben sollten in den Anhang Hinweise auf das Kapitalerhaltungskonzept oder auf nicht bilanzierte Leistungszusagen, die unter dem Vorbehalt ausreichender Stiftungsmittel erteilt werden, aufgenommen werden.
- Erläuterungen zu Bilanzposten: detaillierte Erklärungen zu den einzelnen Positionen der Bilanz
- Erläuterungen zur GuV: Informationen zu außergewöhnlichen Erträgen oder Aufwendungen, besonderen Finanzierungsvorgängen, etc.
- Rechtliche und steuerliche Hinweise: Angaben zu den rechtlichen Grundlagen und steuerlichen Besonderheiten der Stiftung
6. Lagebericht, je nach Stiftungsgröße und rechtlichen Anforderungen
Sofern die Größenkriterien des § 267 Abs. 2 oder 3 HGB erfüllt und die Komplexität der Tätigkeit dies erfordert, sollten die ergänzenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) angewendet werden.
§ 289 HGB ist sinngemäß für den Lagebericht anzuwenden. Damit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sollten der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Stiftung dargestellt werden. Der Lagebericht umfasst:
- Wirtschaftliche Rahmenbedingungen: Analyse der externen Einflussfaktoren
- Geschäftsverlauf und Ergebnis: Beschreibung der wesentlichen Ereignisse und Geschäftsergebnisse
- Chancen und Risiken: Darstellung der zukünftigen Chancen und Risiken
7. Tätigkeitsbericht
Stiftungen haben nach allen Landesstiftungsgesetzen einen Rechenschaftsbericht bestehend aus einem Jahresabschluss verbunden mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Tätigkeitsbericht) nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen.
Zur Steigerung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit enthält der Tätigkeitsbericht weitere Informationen zu den Stiftungsaktivitäten und zu den Entscheidungen der Stiftungsorgane im abgelaufenen Geschäftsjahr.
8. Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer (bei prüfungspflichtigen Stiftungen)
Die Prüfung einer Stiftung kann aufgrund unterschiedlicher Grundlagen erfolgen. Gründe hierfür können die Landesstiftungsgesetze, ihre Satzung, eine Anordnung der Stiftungsaufsichtsbehörde, die Prüfungspflicht wegen Überschreitung der Größenkriterien des Publizitätsgesetzes (PublG) oder aufgrund von Freiwilligkeit sein. Falls die Stiftung prüfungspflichtig ist, gehört der Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss. Grundlage für die Prüfung von Stiftungen ist der Prüfungsstandard des Instituts für Wirtschaftsprüfer e.V. Dieser Bericht bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Aufstellung des Jahresabschlusses.
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Unsere Steuerberater für Stiftungen übernehmen für Sie die
- steuerliche Erfassung bei Neugründung,
- Antragstellungen,
- Registereintragungen,
- Finanzbuchhaltung,
- Wertpapierbuchhaltung,
- Lohnbuchhaltung,
- Erstellung des Jahresabschlusses bestehend aus Bilanz und GuV,
- Erstellung des Anhangs,
- Erstellung der Mittelverwendungsrechnung sowie die
- Ermittlung der Verwaltungskostenquote.
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