Mittelverwendungsrechnung für NPOs | Anwalt und Steuerberater

Mittelverwendungsrechnung für NPOs

Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre Mittel vorbehaltlich der gesetzlich zulässigen Rücklagenbildung grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden.

Diese zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Was gilt als Mittel?

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung erläutert, dass neben Bar- oder Buchgeld auch alle anderen Vermögenswerte und damit unstreitig auch Forderungen den Vermögenswerten zuzuordnen sind.

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Ausnahme von der zeitnahen Mittelverwendung

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro.

Gebot zur zeitnahen Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke

Mittel, die in den begünstigten Sphären des ideellen Bereichs und des Zweckbetriebs für satzungsmäßige Zwecke verausgabt werden, gelten als zeitnah verwendet. Eine Verwendung in diesem Sinne ist neben dem Einsatz zur Deckung von laufenden Aufwendungen auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen.

In der Vermögensverwaltung und/oder im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen keine zeitnah zu verwendenden Mittel eingesetzt werden, sondern lediglich Mittel, die nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Dies können beispielsweise Mittel aus zulässigen Rücklagen oder aus dem Grundstockvermögen sein.

Per-Saldo-Betrachtung der zeitnahen Mittelverwendung

Bei der Nachprüfung der Mittelverwendung durch die Finanzbehörden wird nicht auf die einzelne Zuwendung abgestellt, sondern in einer Saldobetrachtung bzw. Globalbetrachtung auf die Gesamtheit aller zeitnah zu verwendenden Zuwendungen und sonstigen Einnahmen bzw. Vermögenswerte der Körperschaft geschaut.

Nachweispflicht durch Mittelverwendungsrechnung

Als Teil der tatsächlichen Geschäftsführung besteht die Pflicht zum Nachweis, soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt wurden. Zweckmäßigerweise erfolgt dies durch eine Nebenrechnung, der sogenannten Mittelverwendungsrechnung, mit Ausweis des Mittelvortrags.

Wie macht man eine Mittelverwendungsrechnung?

Weder der Gesetzgeber noch die Finanzverwaltung geben ein konkretes Rechenschema vor. Dennoch muss eine Mittelverwendungsrechnung

  • die Veränderung der Finanzmittel eines Geschäftsjahres sphärenspezifisch abbilden, damit etwaige Mittelfehlverwendungen erkennbar werden
  • die Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge als Art der zeitnahen Mittelverwendung sowie Desinvestitionen als Maßnahmen der Mittelbeschaffung sphärenspezifisch abbilden
  • die Rücklagenbildung als Ausnahmetatbestand der zeitnahen Mittelverwendung abbilden
  • den Zusammenhang zur Entwicklung steuerlicher Rücklagen erkennen lassen
  • die Mittelüberschüsse eines Geschäftsjahres als den Mittelvortrag darstellen
  • über einzelne Geschäftsjahre hinweg fortschreibbar sein

Überlegungen zur Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Im Referentenentwurf des zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) vom 10.07.2024 wird die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung diskutiert. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO soll zu dem Zweck aufgehoben werden. Hierbei ist zu beachten, dass die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze weiterhin Bestand haben, d.h. insbesondere auch der Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO. Wir halten Sie zur weiteren Entwicklung auf dem Laufenden.

Aktuell besteht die Pflicht unverändert fort!

Stand heute besteht die gesetzliche Vorgabe fort, die zeitnahe Mittelverwendung im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung umzusetzen. Wir wissen aus unserer laufenden Beratung, dass diese Pflicht in der tatsächlichen Geschäftsführung zum Teil nicht beachtet wird und damit der Gemeinnützigkeitsstatus für jeden einzelnen Veranlagungszeitraum gefährdet ist, in dem die zeitnahe Mittelverwendung und der Nachweis durch eine Mittelverwendungsrechnung nicht beachtet wird.

Unsere Beratungsleistungen zur Mittelverwendungsrechnung für gemeinnützige Körperschaften

Unsere erfahrenen NPO-Berater unterstützen Sie bei:

  • allen relevanten Fragestellungen zur zeitnahen Mittelverwendung
  • der Erstellung Ihrer Mittelverwendungsrechnungen
  • der Berechnung der zulässigen Rücklagenbildung
  • der Prüfung des Auflebens der Verpflichtung zur zeitnahen Verwendung bei Desinvestitionen
  • der Einhaltung der Anforderungen beim Sphärenwechsel von Vermögensgegenständen

Ihre Ansprechpartner im Bereich NPO TAX

Ihre Ansprechpartner für Fragen zum Thema Mittelverwendungsrechnung in NPOs erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 21).

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