Betriebsstätten: Steuerfragen für international agierende Unternehmen

Betriebsstätten: Steuerfragen für international agierende Unternehmen

Im digitalen Zeitalter ist es für Unternehmen deutlich einfacher geworden, ihre Produkte oder Dienstleistungen auch im Ausland anzubieten. Dies ist zum Beispiel über eine Zweigniederlassung, eine separate ausländische Gesellschaft oder über einfache Vertriebsmitarbeiter im Ausland möglich.

Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: Schnell wird im ausländischen Staat unbeabsichtigt eine sogenannte steuerliche Betriebsstätte begründet – mit weitreichenden steuerlichen Folgen, denn das Vorliegen einer Betriebsstätte bedeutet u.a., dass die Gewinne des Unternehmens zumindest zum Teil auch dieser Betriebsstätte, also dem Land, in dem die Betriebsstätte liegt, zugerechnet werden. Mit anderen Worten: Der ausländische Staat erhält einen Teil des Steuerkuchens und das deutsche Unternehmen muss im Ausland Steuererklärungen abgeben.

Betriebsstätten: Steuerfragen für international agierende Unternehmen

Was ist eine Betriebsstätte?

Entscheidend für die Frage des Vorliegens einer Betriebsstätte sind die jeweiligen nationalen Vorschriften des ausländischen Staates. Nach deutschem Verständnis etwa ist gem. § 12 AO (Abgabenordnung) eine Betriebsstätte jede Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit des Unternehmens dient und die auf Dauer (mindestens sechs Monate) angelegt ist. Dazu gehören z.B. auch:

  • die Stätte der Geschäftsleitung
  • Zweigniederlassungen
  • Warenlager oder Ein-/Verkaufsstellen

Auch bei intensiver Nutzung einer Privatwohnung durch einen Geschäftsführer kann bereits eine „Geschäftsleiterbetriebsstätte“ in Deutschland begründet werden.

In vielen ausländischen Staaten ist es ähnlich, im Detail unterscheiden sich die Regelungen aber durchaus erheblich.

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Helfen die Doppelbesteuerungsabkommen?

Ob eine Betriebsstätte im Ausland besteht oder nicht, ist also zunächst eine Frage des nationalen Rechts. In allen Fällen, in denen Deutschland mit dem jeweiligen ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, ist die Frage des Vorliegens einer Betriebsstätte damit aber noch nicht final beantwortet. Denn das DBA kann Vergünstigungen vorsehen. Je nachdem, welche Regelungen das DBA enthält, ist es also denkbar, dass nach nationalem Recht zwar eine Betriebsstätte existieren würde, nach dem DBA-Recht davon allerdings wieder Abstand genommen wird.

Die allermeisten DBAs orientieren sich z.B. an dem „OECD-Musterabkommen“ (OECD-MA). Es stellt sicher, dass ein Staat erst dann Betriebsstättengewinne besteuern darf, wenn auch tatsächlich eine intensive geschäftliche Beziehung zu dem Staat existiert. Das ist z.B. der Fall, wenn eine Bau-/oder Montageausführung die Dauer von zwölf Monaten überschreitet. Reine Warenlager oder Ein-/Verkaufsstellen sind hingegen noch keine Betriebsstätten nach dem OECD-MA.

Hat ein Unternehmen also nur ein reines Warenlager im DBA-Ausland, muss es sich noch keine Sorgen um eine Besteuerung im Ausland machen.

Gewinnabgrenzung im Fall des Vorliegens einer Betriebsstätte im Ausland

Existiert im Ausland eine Betriebsstätte, sind die Unternehmensgewinne zwischen dem Hauptstandort und der Betriebsstätte (oder den mehreren Betriebsstätten in mehreren Ländern) aufzuteilen. Die Doppelbesteuerungsabkommen sorgen dann aber immerhin dafür, dass Unternehmensgewinne, die einer Betriebsstätte zuzuordnen sind, im anderen Staat grundsätzlich von der Besteuerung freigestellt sind, eine Doppelbesteuerung also vermieden wird.

Betriebsstätte in Deutschland für ausländische Unternehmen

Nicht nur deutsche Unternehmen begegnen dem Risiko der Begründung einer Betriebsstätte im Ausland. Umgekehrt gilt natürlich dasselbe: Ausländische Unternehmen können in Deutschland häufig schneller, als ihnen lieb ist, eine steuerliche Betriebsstätte begründen.

Schlimmer noch: Das deutsche Recht kennt noch einen sehr niederschwelligen Anknüpfungspunkt für ein deutsches Besteuerungsrecht neben einer Betriebsstätte: den „ständigen Vertreter“ nach § 13 AO. Dabei handelt es sich um eine Person, die nachhaltig Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei den Sachweisungen des Unternehmens unterliegt. Es geht also z.B. um Vertriebsmitarbeiter, die in Deutschland Kunden anwerben und für das ausländische Unternehmen Aufträge gewinnen – sehr häufig übrigens auch freie Mitarbeiter (Freelancer), es muss sich also nicht um angestellte Mitarbeiter handeln. 

(Freie) Mitarbeiter im Bereich „Sales“ können so schnell zu einer (beschränkten) deutschen Steuerpflicht für das ausländische Unternehmen führen, jedenfalls dann, wenn das Unternehmen in einem Staat sitzt, das mit Deutschland kein DBA geschlossen hat (z.B. Dubai, Panama, Hongkong). Damit einher geht auch immer eine Buchführungspflicht und die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen. Ein einzelner Salesmitarbeiter in Deutschland kann so also sehr schnell sehr viel administrativen Aufwand verursachen.

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Den steuerlichen Risiken und einer möglichen Doppelbesteuerung können Sie durch vorausschauende Planung aus dem Weg gehen. Dabei ist es nötig, sowohl das jeweilige nationale Recht in den Blick zu nehmen als auch die einschlägigen Regelungen des oder der Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen. Denn nur so lässt sich abschließend klären, ob für Ihr Unternehmen das Risiko einer Betriebsstätte oder eines sonstigen Anknüpfungspunktes für eine Besteuerung im Ausland besteht.

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