Besteuerung ausländischer Fonds: Was Anleger wissen müssen
Die Besteuerung ausländischer Fonds ist ein zentrales Thema für alle, die international investieren. Seit der Reform des Investmentsteuerrechts im Jahr 2018 gelten für inländische und ausländische Investmentfonds grundsätzlich die gleichen steuerlichen Regeln. Dennoch gibt es einige Besonderheiten und Fallstricke, die Anleger kennen sollten.

Was ist ein ausländischer Publikumsfonds?
Ein ausländischer Publikumsfonds ist ein Investmentfonds, der nach dem Recht eines anderen Staates aufgelegt wurde. Typische Beispiele sind Fonds oder auch ETFs aus Luxemburg, Irland oder der Schweiz, die regelmäßig auch an der Börse gehandelt werden können und damit für die breite Masse öffentlich zugänglich sind. Für deutsche Anleger sind diese Fonds attraktiv, weil sie Zugang zu internationalen Märkten bieten und oft eine breite Diversifikation mit überschaubaren Investitionssummen ermöglichen.
Was ist ein ausländischer Spezialinvestmentfonds?
Ein ausländischer Spezialinvestmentfonds steht nicht jedem Anleger offen, sondern ist oftmals nur sog. institutionellen Anlegern vorenthalten. Diese Anteile werden nicht an der Börse gehandelt. In der Praxis begegnen sie uns oft als Venture Capital Fonds oder auch Hedgefonds. Solche Investmentvehikel haben oftmals ihren Sitz auf den Cayman-Islands, Malta oder in den USA und sind als sog. Master-Feeder-Struktur aufgelegt. Auch für Investments im Kryptosektor werden solche Investmentvehikel gerne eingesetzt. Ob ein solcher Spezialinvestmentfonds vorliegt, ist anhand einer Vielzahl verschiedener Kriterien nach dem jeweiligen Fondsprospekt und der Anlagebestimmungen des Fonds zu prüfen.
Investmentsteuerreformgesetz: Einheitliche Besteuerung seit 2018 für Publikumsfonds
Mit dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) wurde die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend vereinfacht. Seit 2018 spielt es keine Rolle mehr, ob ein Fonds im In- oder Ausland aufgelegt wurde. Alle Fonds werden nach dem gleichen Prinzip besteuert.
Kernpunkte der Reform:
- Auf inländische Dividenden im Fonds fallen 15 Prozent Körperschaftsteuer an – unabhängig vom Sitz des Fonds.
- Anleger müssen auf ihre Erträge aus Fondsanteilen Abgeltungsteuer (25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zahlen.
- Für bestimmte Fondsarten (z. B. Aktienfonds, Mischfonds) gelten Teilfreistellungen: Bei Aktienfonds sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent.
Ausschüttende und thesaurierende Publikumsfonds
Bei ausschüttenden Fonds werden die Erträge direkt an die Anleger ausgezahlt und unterliegen der Abgeltungsteuer. Bei thesaurierenden Fonds werden die Erträge im Fonds wiederangelegt. Dennoch gilt eine sog. Vorabpauschale: Auch ohne tatsächliche Ausschüttung wird ein fiktiver Ertrag jährlich besteuert.
Depot im Ausland
Werden Fondsanteile in einem ausländischen Depot gehalten, führt die ausländische Depotbank keine deutsche Abgeltungsteuer ab. Anleger müssen die Erträge in ihrer Steuererklärung angeben und die Steuer selbst abführen. Auch die Vorabpauschale muss händisch nach einer festgelegten Formel ermittelt werden.
Nicht meldepflichtige ausländische Fonds
Meldet ein ausländischer Fonds keine steuerlichen Daten an die deutschen Behörden, kann eine pauschale und oft nachteilige Besteuerung greifen. Hier drohen steuerliche Nachteile für den Anleger. Es sollte anhand des Fondsprospekts geprüft werden, ob und in welcher Höhe eine Teilfreistellung auf Erträge greifen kann.
Besondere Besteuerung von Spezialinvestmentfondsanteilen
Veräußerungen von Spezialinvestmentfondsanteilen oder Ausschüttungen hieraus sind grundsätzlich als Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG zu versteuern. Teilfreistellungssätze wie für Publikumsfonds (z.B. Aktienfonds) kommen nicht zur Anwendung.
Eine Besonderheit gibt es auch hier, falls Gewinne auf Fondsebene nicht oder nur partiell an die Anleger ausgeschüttet werden (thesaurierende Fonds):
- Auf Anlegerebene sind sog. ausschüttungsgleiche Erträge zu versteuern. Es handelt sich um die ermittelten positiven Einkünfte auf Fondsebene, die nicht zur Ausschüttung verwendet wurden.
- Diese ausschüttungsgleichen Erträge gelten grundsätzlich mit Ablauf des Geschäftsjahres dem Anleger als steuerlich zugeflossen, indem sie auf Fondsebene vereinnahmt worden sind.
- Im Falle der Veräußerung vorgenannter Anteile und eines resultierenden Gewinns sind die während der Besitzzeit bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge gewinnmindernd zu berücksichtigen.
In der Praxis bereitet dies oft Schwierigkeiten, weil nur Steuerreports nach ausländischen Steuervorschriften für die jeweiligen Anleger erstellt werden, sodass allein auf dieser Basis die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) nur schwer möglich ist.
Neue Wegzugsbesteuerung ab 2025
Seit 2025 wird die Wegzugsbesteuerung auch auf Anteile an Investmentfonds ausgeweitet. Wer mit erheblichen Fondsanteilen ins Ausland zieht oder Anteile unentgeltlich überträgt, muss künftig mit einer Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse rechnen. Dies erhöht die steuerliche Komplexität und erfordert eine vorausschauende Planung.
Unsere Empfehlungen für Fondsanleger
- Prüfen Sie, ob Ihr ausländischer Fonds steuerlich meldepflichtig ist. Bei nicht meldepflichtigen Fonds drohen pauschale und oft höhere Steuern.
- Insbesondere bei nicht börsennotierten Investmentvehikeln ist besondere Vorsicht geboten. Es ist zunächst einmal zu prüfen, ob überhaupt ein Investmentfonds i.S.d. InvStG vorliegt, und in einem zweiten Schritt, ob es sich um einen Spezialinvestmentfonds handelt.
- Halten Sie börsennotierte Fondsanteile (Publikumsfonds) möglichst in einem inländischen Depot, um die automatische Abführung der Abgeltungsteuer zu nutzen und den Aufwand bei der Steuererklärung zu minimieren.
- Planen Sie einen Wegzug aus Deutschland, sollten Sie vor allem bei Spezialinvestmentfonds frühzeitig prüfen, ob Ihr Anteil am Fondsvermögen mehr als 1 Prozent beträgt oder Ihr Gesamtexposure über 500.000 Euro in besagtem Fonds beträgt. Gerade bei vorgenannten Spezialinvestmentfonds ist dieser Schwellenwert schnell überschritten.
Unsere Beratungsleistungen
Unser Team aus erfahrenen Steuerberatern und Rechtsanwälten unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die steuerliche Behandlung ausländischer Fonds inkl. der zwingend erforderlichen Prüfung etwaiger Fondsprospekte, der Optimierung Ihrer Kapitalanlagen und der korrekten Deklaration in der Steuererklärung. Wir beraten Sie auch zu den neuen Regelungen der Wegzugsbesteuerung und helfen durch gezielte Umstrukturierungen Ihrer Anteile, diese zu vermeiden.
Ihr Steuerberater für die Besteuerung ausländischer Fonds
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