Umzug Nach Deutschland mit Kryptowerten

Steuerparadies Deutschland? Steuerfreies Auscashen von Kryptovermögen

Umzug nach Deutschland mit Kryptowerten

Deutschland bietet ausländischen Kryptoanlegern attraktive steuerliche Vorteile, insbesondere im Hinblick auf die Steuerfreiheit von Tradinggewinnen nach einer Haltefrist von einem Jahr. Diese Regelung macht Deutschland zu einem idealen Standort für Kryptoinvestitionen und speziell für vermögende Kryptoanleger, die ihre Kryptos in einer rechtssicheren und politisch stabilen europäischen Jurisdiktion in FIAT-Geld umtauschen („auscashen“) und im Anschluss ggf. erneut ins Ausland transferieren möchten.

Umzug nach Deutschland mit Kryptos

Steuerfreiheit nach einer Haltefrist von einem Jahr

Einer der größten Vorteile des deutschen Steuerrechts für Kryptoanleger ist die Steuerfreiheit von Gewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährungen, wenn diese länger als ein Jahr gehalten wurden. Dies ist in § 23 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Diese Regelung bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen nach Ablauf der einjährigen Haltefrist nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Beispiel:

  • Ein Anleger kauft BTC im Januar 2023.
  • Er verkauft die BTC im Februar 2024.

Ergebnis: Da die Bitcoin länger als ein Jahr gehalten wurden, sind die Gewinne aus diesem Verkauf komplett steuerfrei.

Anders wäre es nur dann, wenn der Anleger die einjährige Haltefrist nicht eingehalten hätte. Dann unterläge der Gewinn der regulären deutschen Einkommensteuer. Der persönliche Einkommensteuersatz liegt in Deutschland zwischen 14 und 47,475 Prozent.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach einem Jahr

Damit ein ausländischer Kryptoinvestor von der günstigen Regelung des § 23 EStG profitieren kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Kryptowährungen im Privatvermögen 
    Die Handelsaktivitäten, die ausländische Kryptoinvestoren im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung betreiben, dürfen keinen gewerblichen Charakter annehmen. Nur dann können sie die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne in Anspruch nehmen. In aller Regel ist diese Voraussetzung allerdings erfüllt, da das deutsche Steuerrecht – durchaus anders als das Recht in manchen anderen Ländern – insoweit sehr liberal ist: Auch eine sehr große Zahl von Transaktionen und sehr häufiges Traden führen nicht automatisch zur Einstufung als gewerblich. In aller Regel ist von einer gewerblichen Handelsaktivität vielmehr nur dann auszugehen, wenn der Anleger sich einer umfangreichen organisatorischen Infrastruktur bedient (z.B. Büro, Angestellte) oder/und der Handel überwiegend durch Fremdkapital finanziert wird. Typische Privatanleger agieren so aber nicht, sondern betreiben reine private Vermögensverwaltung, sodass § 23 EStG einschlägig ist.
     
  2. Deutsche unbeschränkte Steuerpflicht
    Zum Zeitpunkt des Verkaufs seiner Kryptowährungen muss der ausländische Anleger allerdings in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein. Dies bedeutet, dass er entweder einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben muss. Nur dann kann er seine Kryptos in Deutschland steuerfrei veräußern. 
    • Wohnsitz: Ein Wohnsitz im steuerlichen Sinne liegt vor, wenn der Investor eine Wohnung in Deutschland innehat und diese beibehält und benutzt. Es genügt, dass die Wohnung dem Investor jederzeit zur Verfügung steht, auch wenn er sich dort nicht ständig aufhält. Ob sich der Anleger eine Wohnung kauft oder eine solche nur mietet, macht keinen Unterschied. Auch eine kleine Wohnung genügt grundsätzlich.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt: Der gewöhnliche Aufenthalt wird angenommen, wenn sich der Investor nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Aufenthalt länger als sechs Monate dauert. Um auf Nummer sicher zu gehen, empfehlen wir allerdings grundsätzlich einen längeren Aufenthalt von mehr als einem Jahr.  

      Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf das Welteinkommen des Steuerpflichtigen, also auf alle Einkünfte, die der Anleger weltweit erzielt. Dieser Punkt ist besonders wichtig, wenn der Anleger neben seinen Kryptoeinkünften noch weitere beträchtliche Einkünfte aus anderen Quellen im In- oder Ausland bezieht. Ist das der Fall, bedarf es einer besonderen Planung, damit die Steuerfreiheit der Kryptogewinne nicht versehentlich durch andere Steuern konterkariert wird. 
  3. Steuerliche Ansässigkeit in Deutschland nach den Doppelbesteuerungsabkommen
    Um die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG in Anspruch nehmen zu können, muss zusätzlich zur unbeschränkten Steuerpflicht hinzukommen, dass der Anleger in seinem Heimatland die unbeschränkte Steuerpflicht aufgegeben hat und nach den Regeln eines möglicherweise zwischen dem Heimatland und Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) als in Deutschland steuerlich ansässig gilt. Nur dann ist sichergestellt, dass sich der Steuerpflichtige auf § 23 EStG stützen kann und nicht (mehr) das (möglicherweise nachteilige) ausländische Steuerrecht des Heimatstaats für die Kryptoveräußerungen greift. 

    Für Anleger, die sowohl in Deutschland als auch in ihrem Heimatland unbeschränkt steuerpflichtig sind (z.B. in den USA wegen ihrer US-Staatsbürgerschaft oder in einem anderen Land wegen eines dortigen Wohnsitzes), ist dabei in der Regel auf die sog. Tie-Breaker-Rule des jeweiligen DBAs abzustellen. Diese Tie-Breaker-Rule dient dazu, die Ansässigkeit eindeutig einem Staat zuzuweisen, um so eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Bei der Anwendung der Tie-Breaker-Rule sind folgende Schritte zu beachten:
    1. Der erste Anknüpfungspunkt ist die ständige Wohnstätte. Eine Person gilt in dem Staat als ansässig, in dem sie eine ständige Wohnstätte hat. Eine ständige Wohnstätte ist eine Wohnmöglichkeit, die dauerhaft zur Verfügung steht und nicht nur vorübergehend genutzt wird.
    2. Wenn eine Person in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte hat, z.B. weil dem Anleger auch in seinem Heimatland noch eine Wohnung zur Verfügung steht, stellt die Tie-Breaker-Rule entscheidend auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen ab. Dieser umfasst die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Person. Ansässig ist der Investor daher in dem Staat, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält. Hierbei werden Faktoren wie der Ort der Familie, der Arbeitsplatz, soziale Bindungen und wirtschaftliche Aktivitäten berücksichtigt. 
    3. Falls der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht eindeutig bestimmt werden kann, wird der gewöhnliche Aufenthalt herangezogen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Staat, in dem sich die Person überwiegend aufhält. Dies wird in der Regel durch die Anzahl der Tage bestimmt, die die Person in jedem Staat verbringt. 
    4. Wenn auch der gewöhnliche Aufenthalt nicht eindeutig zugeordnet werden kann, wird die Staatsangehörigkeit der Person herangezogen. Die Person gilt als ansässig in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

      In der Regel muss der Anleger, der in Deutschland steuerfrei auscashen will, sicherstellen, dass er seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Deutschland verlegt hat. Dazu bedarf es eines klaren Plans und einer konsequenten und gewissenhaften Umsetzung. 
       
  4.  Subject-to-Tax, Rückfallklauseln und Treaty Overrides 
    Das eine oder andere Doppelbesteuerungsabkommen enthält sog. Subject-to-Tax-Klauseln. Dabei handelt es sich um Regelungen, wonach das Besteuerungsrecht an einen Staat zurückfällt, wenn der andere Staat zwar das Besteuerungsrecht zugewiesen bekommt, es aber nicht nutzt. 

    Wichtig ist daneben auch das nationale Recht des Heimatlandes des Investors. Es gibt Fälle, in denen das nationale Recht die günstigen Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens „überschreibt“ und eine steuerfreie Veräußerung in Deutschland nicht akzeptiert. In diesen Fällen hat doch wieder das Heimatland das Besteuerungsrecht. 

    Solche Fallen müssen erkannt und ausgeschlossen werden, bevor ein Umzug nach Deutschland erfolgt. 
     
  5. Sorgfältige Dokumentation
    Um die Steuerfreiheit nach § 23 EStG in Anspruch nehmen zu können, aber auch, um seiner Bank nachweisen zu können, dass er sein Kryptovermögen auf legale Weise erworben hat, muss der Investor seine Kryptotransaktionen sorgfältig dokumentieren. Dies umfasst:
    • Erwerbs- und Verkaufsdaten: Datum des Erwerbs und des Verkaufs der Kryptowährungen
    • Kauf- und Verkaufspreise: Marktwert der Kryptowährungen zum Zeitpunkt des Erwerbs und Verkaufs
    • Haltedauer: Nachweis, dass die Kryptowährungen mindestens ein Jahr gehalten wurden, um die Steuerfreiheit zu gewährleisten 

Üblicherweise setzen wir für diese Dokumentation Softwaretools von Drittanbietern ein, in der Regel die Software CoinTracking. Für steuerliche Zwecke genügen diese Auswertungen. Für Zwecke der Erstellung von Herkunftsnachweisen (Source of Funds/Wealth Reports) sind sie zumindest eine wichtige Grundlage. 
Zusätzlich zur Dokumentation der Kryptotransaktionen selbst bedarf es einer solchen für die Aufenthaltsdauer und -intensität in Deutschland. Nur dann lässt sich den Finanzbehörden gegenüber (ggf. auch noch Jahre später) nachweisen, dass der Anleger tatsächlich in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht und die DBA-Ansässigkeit begründet hat und daher zu Recht die Vorteile des § 23 EStG in Anspruch genommen hat. 

Unsere Leistungen beim Umzug nach Deutschland

Wir haben bereits zahlreichen Kryptoinvestoren dabei geholfen, das scheinbare Hochsteuerland Deutschland dafür zu nutzen, ihr Kryptovermögen erfolgreich steuerfrei auszucashen. Gerne sind wir auch Ihnen dabei behilflich und begleiten Sie von den ersten Vorüberlegungen bis hin zum Tag des Zahlungseingangs Ihrer Euros auf Ihrem neuen deutschen Bankkonto. 

Der Ablauf unseres Vorgehens ist typischerweise wie folgt:  

  • Ausführliches Erstberatungsgespräch (persönlich oder per Video), in dem wir Ihre individuelle Situation besprechen und eine erste Einschätzung abgeben können, ob ein Wegzug nach Deutschland und die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht für Sie möglich und von Vorteil ist 
  • Intensive Befassung mit Ihrem Fall und Erarbeitung eines Konzepts für den erfolgreichen Umzug nach Deutschland, insbesondere: 
    • Darstellung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht 
    • Klärung der rechtlichen Situation auf Grundlage des möglicherweise einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) und Prüfung der steuerlichen Ansässigkeit nach der sog. Tie-Breaker-Rule des DBA
  • Berücksichtigung Ihrer sonstigen Nicht-Kryptoeinkünfte und Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen der unbeschränkten Steuerpflicht bzw. DBA-Ansässigkeit in Deutschland 
    • Gemeinsam mit unseren ausländischen Partnerkanzleien oder Ihrem lokalen Steuerberater Klärung der steuerlichen Situation in Ihrem Heimatland (insb. Rückfallklauseln, Treaty Override etc.)
  • Erstellen von Steuerreporten zum Nachweis der Steuerfreiheit der Kryptotransaktionen mit Hilfe der Software CoinTracking
  • Erstellung eines Herkunftsnachweises für Ihr Kryptovermögen für Ihre Bank und Abstimmung mit Ihrer Bank im Vorfeld des Auscashens
  • Hilfe bei der Dokumentation des Aufenthalts in Deutschland für steuerliche Zwecke
  • Wir sind zudem selbst oder über unsere Kooperationspartner gerne behilflich bei der: 
    • Wohnungssuche
    • Begründung einer deutschen Bankverbindung

Ihre Berater für den Umzug nach Deutschland

Sie spielen als Kryptoinvestor mit dem Gedanken nach Deutschland umzuziehen, um von der Steuerfreiheit für Kryptogewinne zu profitieren? Sie haben Fragen zu den Voraussetzungen? Unser Team aus Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht steht Ihnen gern zur Verfügung. Kommen Sie jederzeit mit Ihren Fragen auf uns zu! Melden Sie sich dazu gerne bei uns. Unsere Ansprechpartner erreichen Sie per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (069 76 75 77 85 31).

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