Deutsche Besteuerung ausländischer Gesellschaften & Hinzurechnungsbesteuerung
Ausländische Gesellschaft und dennoch Besteuerung in Deutschland?
Was viele Unternehmer, die auf der Suche nach „Steuersparpotenzial“ im Ausland sind, übersehen: Die Gründung einer Gesellschaft im Ausland, in dem eine niedrige Besteuerung gilt, allein hilft häufig nicht. Denn eine ausländische Kapitalgesellschaft mit Ort der Geschäftsleitung in Deutschland unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Der Ort der Geschäftsleitung befindet sich oft dort, wo die operativen Entscheidungen über das Tagesgeschäft getroffen werden. Eine unbeschränkte Steuerpflicht führt grundsätzlich dazu, dass die Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen. Der Unternehmer, der aus Deutschland heraus seine ausländische Kapitalgesellschaft führt, hätte darauf also getrost verzichten können und sogleich eine deutsche GmbH gründen können.
Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland
Ähnlich unangenehm sind die Regeln der sog. „Hinzurechnungsbesteuerung“. Danach können auch ohne Ort der Geschäftsleitung in Deutschland Einkünfte einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Deutschland besteuert werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes (AStG) greifen.
Ausländische Zwischengesellschaften
Nach § 7 AStG werden Einkünfte einer sog. ausländischen Zwischengesellschaft dem deutschen Gesellschafter nämlich direkt zugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn überhaupt keine Gewinnausschüttung erfolgte und im Fall einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung.
Eine ausländische Zwischengesellschaft liegt vereinfacht gesagt vor, wenn sie keine sog. aktiven Einkünfte bezieht und diese Einkünfte einer niedrigen ausländischen Besteuerung unterliegen (< 15%). Darüber hinaus muss der in Deutschland ansässige Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person in der Lage sein, die ausländische Gesellschaft zu beherrschen. Gemäß § 7 Abs. 2 AStG liegt in der Regel eine Beherrschung bei Beteiligungen von mehr als 50% (Kapitalbeteiligung oder Stimmrechte) vor.
Investmentgesellschaften mit Einkünften im Ausland
Einige Besonderheiten bestehen auch für Kapitalanlagegesellschaften: § 13 AStG dehnt die Zurechnung von Einkünften ausländischer Gesellschaften an inländische Gesellschafter noch weiter aus. Einkünfte einer Kapitalanlagegesellschaft liegen bei Einkünften oder Veräußerungsgewinnen aus Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren oder Beteiligungen vor, wenn sie im Ausland niedrig besteuert werden. Eine Mindestbeteiligung durch inländische (beherrschende) Steuerpflichtige ist in diesem Fall nicht vorgeschrieben, d.h. es genügt schon eine Minderheitsbeteiligung.
Ausnahmen für EU- und EWR-Gesellschaften
Für EU- und EWR-Gesellschaften gilt allerdings eine Ausnahmeregelung: Hat die jeweilige Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über den Europäischen Wirtschaftraum und kann sie nachweisen, dass sie einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und sie nicht der bloßen Steuervermeidung dient, wird die Gesellschaft nicht als Zwischengesellschaft behandelt. Der Nachweis gelingt in der Regel nur, wenn die ausländische Gesellschaft über eine hinreichende sachliche und personelle Ausstattung verfügt.
Kein Schutz durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Auch bei bestehenden DBA sollen die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung greifen. Insoweit erfolgt durch § 20 Abs. 1 AStG ein sogenannter „treaty override“. Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass die §§ 7 bis 18 AStG durch ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht unterlaufen werden. Somit sind die vorgenannten Regelungen grundsätzlich als vorrangig anzusehen.
Ihre Berater für die Hinzurechnungsbesteuerung
Gute Planung gegen böse Überraschungen
Investitionen in ausländische Gesellschaften und grenzüberschreitende Beteiligungen sind in der heutigen globalen Welt nicht mehr wegzudenken. Gleichzeitig ist der Fiskus seit Jahren bemüht, „Steuertricks“ durch den Einsatz von Auslandsgesellschaften zu verhindern.
Eine gute Planung und genaue Prüfung ist daher unbedingt erforderlich, damit die ausländische Beteiligung nicht zu einer teuren Falle wird, die im Zweifel noch Jahre später zu steuerstrafrechtlichen Ermittlungen führt. Gerne helfen wir Ihnen bei Ihren bestehenden und künftigen Beteiligungen im Ausland. Unsere Ansprechpartner stehen ihnen per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (069 76 75 77 85 31) oder über unseren Online-Fragebogen zum internationalen Steuerrecht zur Verfügung.
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