Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz
Deutsche Besteuerung ausländischer Gesellschaften
Die Hinzurechnungsbesteuerung spielt im internationalen Steuerrecht eine wichtige Rolle, sobald Einkünfte über Grenzen hinweg erzielt werden.
Was viele Unternehmer, die auf der Suche nach „Steuersparpotenzial“ im Ausland sind, übersehen: Die Gründung einer Gesellschaft im Ausland, in dem eine niedrige Besteuerung gilt, allein hilft häufig nicht. Denn eine ausländische Kapitalgesellschaft mit Ort der Geschäftsleitung in Deutschland unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Der Ort der Geschäftsleitung befindet sich oft dort, wo die operativen Entscheidungen über das Tagesgeschäft getroffen werden. Eine unbeschränkte Steuerpflicht führt grundsätzlich dazu, dass die Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen. Der Unternehmer, der aus Deutschland heraus seine ausländische Kapitalgesellschaft führt, hätte darauf also getrost verzichten können und sogleich eine deutsche GmbH gründen können.

Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland
Die Hinzurechnungsbesteuerung ist ein Instrument des deutschen Steuerrechts, das verhindern soll, dass Einkünfte dauerhaft ins Ausland verlagert und dort niedrig besteuert werden. Sie greift immer dann, wenn deutsche Steuerpflichtige eine Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft in einem sogenannten Niedrigsteuerland halten und diese Gesellschaft überwiegend passive Einkünfte erzielt.
Die Regelungen finden sich in den §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes (AStG). Danach werden die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft fiktiv so behandelt, als wären sie unmittelbar vom in Deutschland ansässigen Gesellschafter erzielt worden – auch dann, wenn tatsächlich keine Ausschüttung erfolgt. Auf diese Weise unterliegen die Gewinne der deutschen Besteuerung, selbst wenn sie im Ausland thesauriert werden.
Mit der Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch sogenannte „Briefkastenfirmen“ oder reine Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuschränken. Für international tätige Unternehmer bedeutet das: Auch ohne Ort der Geschäftsleitung in Deutschland können Einkünfte ausländischer Gesellschaften hier steuerpflichtig werden.
Ausländische Zwischengesellschaften
Nach § 7 AStG werden Einkünfte einer sogenannten ausländischen Zwischengesellschaft dem deutschen Gesellschafter nämlich direkt zugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn keinerlei Gewinnausschüttung erfolgt ist oder nur eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft besteht.
Eine ausländische Zwischengesellschaft liegt vereinfacht gesagt vor, wenn sie keine aktiven Einkünfte bezieht und diese Einkünfte einer niedrigen ausländischen Besteuerung unterliegen (< 15%). Darüber hinaus muss der in Deutschland ansässige Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person in der Lage sein, die ausländische Gesellschaft zu beherrschen. Gemäß § 7 Abs. 2 AStG wird eine solche Beherrschung in der Regel angenommen, wenn eine Beteiligung von mehr als 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten vorliegt.
Investmentgesellschaften mit Einkünften im Ausland
Eine Besonderheit der Hinzurechnungsbesteuerung betrifft Investment- bzw. Kapitalanlagegesellschaften. Nach § 13 AStG werden deren Einkünfte, etwa aus Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren oder Beteiligungen, den inländischen Gesellschaftern zugerechnet, sofern sie im Ausland niedrig besteuert werden.
Im Unterschied zu ausländischen Zwischengesellschaften ist hier keine beherrschende Stellung erforderlich. Es genügt bereits eine Minderheitsbeteiligung, damit die Zurechnung greift. Damit weitet das Gesetz den Anwendungsbereich erheblich aus und erfasst auch Fälle, in denen ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger nur einen kleinen Anteil an einer ausländischen Kapitalgesellschaft hält.
Ausnahmen von der Hinzurechnungsbesteuerung für EU- und EWR-Gesellschaften
Für Gesellschaften innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums sieht das Außensteuergesetz für die Hinzurechnungsbesteuerung besondere Ausnahmen vor. Kann eine solche Gesellschaft nachweisen, dass sie einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und nicht allein der Steuervermeidung dient, greift die Hinzurechnungsbesteuerung nicht.
Der Nachweis gelingt in der Praxis nur dann, wenn die Gesellschaft über eine hinreichende sachliche und personelle Ausstattung verfügt. Damit wird sichergestellt, dass Unternehmen mit echter Substanz in der EU oder im EWR nicht unter die Regelungen zur Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft fallen und die Vorgaben des Außensteuergesetzes zur Hinzurechnungsbesteuerung nicht greifen.
Kein Schutz durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Auch ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bietet keinen umfassenden Schutz vor Hinzurechnungsbesteuerung. Nach § 20 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) gilt ein sogenannter „treaty override“: Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass die §§ 7 bis 18 AStG durch ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht unterlaufen werden. Somit sind die vorgenannten Regelungen grundsätzlich als vorrangig anzusehen.
Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass Einkünfte aus einer Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft in Niedrigsteuerländern weiterhin der deutschen Steuerpflicht unterliegen. Für Steuerpflichtige bedeutet das: Selbst wenn zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, bleiben die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung maßgeblich.
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Gute Planung gegen böse Überraschungen
Investitionen in ausländische Gesellschaften und grenzüberschreitende Beteiligungen sind in der heutigen globalen Welt nicht mehr wegzudenken. Gleichzeitig ist der Fiskus seit Jahren bemüht, „Steuertricks“ durch den Einsatz von Auslandsgesellschaften zu verhindern.
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Häufig gestellte Fragen zur Hinzurechnungsbesteuerung
Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung?
Die Hinzurechnungsbesteuerung sorgt dafür, dass Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft dem in Deutschland ansässigen Gesellschafter zugerechnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So soll verhindert werden, dass Gewinne dauerhaft ins Ausland verlagert und dort niedrig besteuert werden.
Wann greift die Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland?
Die Hinzurechnungsbesteuerung greift, wenn eine beherrschende Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft besteht und diese passive Einkünfte in einem Niedrigsteuerland erzielt. Eine tatsächliche Ausschüttung der Gewinne ist dafür nicht erforderlich.
Gibt es Ausnahmen von der Hinzurechnungsbesteuerung?
Ja. Für EU- und EWR-Gesellschaften gilt eine Ausnahmeregelung, wenn sie nachweisen können, dass sie einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Voraussetzung ist meist eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung der Gesellschaft.
Schützt ein Doppelbesteuerungsabkommen vor der Hinzurechnungsbesteuerung?
Nein. Auch bei bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen bleibt die Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland vorrangig. Das Außensteuergesetz sieht in § 20 AStG ausdrücklich einen sogenannten „treaty override“ vor.
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