Beratung US-Trust Deutschland

US-Trusts: Besteuerung in Deutschland

US-Amerikaner, die nach Deutschland kommen, um hier zu leben, bringen häufig nicht nur Kind und Kegel mit nach Deutschland. Vielfach haben sie auch Beteiligungen an US-LLCs und/oder Ansprüche gegen einen US-Trust im Gepäck. Die steuerlichen Stolpersteine von Beteiligungen an US-LLCs haben wir an anderer Stelle beschrieben. Vorliegend geht es um die steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit US-Trusts, die in den USA oft und gerne zum Zwecke der Nachfolgeplanung errichtet werden.

Steuerliche Probleme für Begünstigte mit Sitz in Deutschland

Begünstigte Personen eines US-Trusts (die „beneficiaries“) mit Wohnsitz in Deutschland sind sich der steuerlichen Risiken eines US-Trusts häufig nicht bewusst. In vielen Fällen unterliegen Ausschüttungen aus dem Trust nämlich nicht nur der Einkommensteuer, sondern zusätzlich auch der Schenkungsteuer in Deutschland.

In der Praxis erleben wir zudem häufig, dass Begünstigte an einem US-Trust unabhängig von den ihnen tatsächlich zugeflossenen Ertragsausschüttungen Erträge auf Ebene des US-Trusts ihrer Beteiligungsquote entsprechend in Deutschland versteuern müssen.

Auch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch Übertragung von Vermögenswerten auf einen US-Trust beobachten wir immer wieder, dass das eigentliche Ziel – zu Lebzeiten steuergünstig Vermögen zu übertragen – zumindest aus der Perspektive der deutschen Erbschaft-/Schenkungsteuer nicht erreicht wird. Oft fällt dies den Betroffenen erst einige Jahre später mit teilweise schwerwiegenden Konsequenzen auf, die bei frühzeitiger Umstrukturierung zu vermeiden gewesen wären.

Steuer US-Trust in Deutschland

US-Trust im deutschen Recht: transparenter vs. intransparenter Trust

Dem deutschen Recht sind Trusts nach angloamerikanischem Rechtsverständnis fremd. US-Trusts werden daher in Deutschland nicht als eigenständige Rechtspersönlichkeit anerkannt. Die steuerliche Behandlung eines US-Trusts in Deutschland richtet sich nach dessen konkreter vertraglicher Ausgestaltung. Trust ist also nicht gleich Trust:

  1. Ein transparenter Trust liegt dann vor, wenn der Errichter des Trusts weiterhin Herrschaftsbefugnis über das übertragene Vermögen hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Errichter ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Trustvermögens vorbehält („revocable trust“). Steuerlich tritt ein solcher Trust nicht in Erscheinung und das übertragene Vermögen wird den „hinter dem Trust“ stehenden Personen zugerechnet. Verstirbt der Errichter des US-Trusts, wird für die Ermittlung der deutschen Erbschaftsteuer das übertragene Trustvermögen zum Nachteil des Erben dem Gesamtvermögen des Erblassers, also nicht dem US-Trust selbst, zugerechnet. 
  2. Anders ist es bei einem „irrevocable trust“. Ein solcher Trust ist ein intransparenter Trust, dem das auf ihn übertragene Vermögen tatsächlich ausschließlich zugerechnet wird. Bei einem solchen Trust fehlt es, anders als beim „revocable trust“, an einem Widerrufsrecht hinsichtlich des Trustvermögens. 

Die größten steuerlichen Risiken birgt der „irrevocable trust“, weshalb im Folgenden nur von solchen Trusts die Rede ist.
 

Laufende Ausschüttungen aus US-Trust an einen Begünstigten in Deutschland

Grundsätzlich handelt es sich bei Ausschüttungen aus dem US-Trustvermögen um Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Diese unterliegen bei einem inländischen Begünstigten der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent.

Ausschüttungen aus einem US-Trust an einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Begünstigten können neben der Einkommensteuer aber auch der Schenkungsteuer unterliegen (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der inländische Begünstigte ein sog. Zwischenberechtigter ist. Ein solcher Zwischenberechtigter ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss einen Anspruch auf die Ausschüttungen aus dem US-Trust hat. Begünstigte eines „discretionary trust“, bei denen es im freien Ermessen des Verwalters („trustee“) steht, ob, wann und an wen Ausschüttungen getätigt werden, erfüllen die oben genannte Definition hingegen nicht.

Hinzurechnungsbesteuerung trotz fehlender Ausschüttung

Selbst wenn dem inländisch Begünstigten keine Ausschüttungen aus dem Trust zufließen, können ihm Erträge auf Ebene des Trustvermögens entsprechend seiner Beteiligung am US-Trust unmittelbar persönlich zugerechnet werden (§ 15 Außensteuergesetz, AStG). Diese sog. Hinzurechnungsbesteuerung besteuert mithin Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen tatsächlich gar nicht zugeflossen sind. Neben den sich daraus ergebenden Liquiditätsproblemen haben Begünstigte mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand zu rechnen, da die gesamten Erträge des US-Trusts ermittelt und gegenüber der deutschen Finanzbehörde offengelegt werden müssen.

Ausgenommen von dieser sehr weitgehenden Hinzurechnungsbesteuerung sind unter bestimmten Voraussetzungen Familienstiftungen und Trusts mit Sitz in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten. Diese Ausnahme soll zumindest auch für eine in der Schweiz errichtete Familienstiftung gelten (Hessisches FG vom 13.07.2022 – 8 K 1419/19). Bestätigt der BFH dieses vorgenannte Urteil, dürfte dieses auch auf US-Trusts übertragbar sein, und es würden sich neue Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.

Ausschüttungen bei Auflösung eines US-Trusts

Ausschüttungen, die dem Begünstigten im Rahmen der Auflösung eines US-Trusts zufließen, unterliegen als Kapitaleinkünfte ebenfalls der Kapitalertragsteuer. Versteuert werden allerdings nur Wertsteigerungen, die auf Ebene des US-Trusts seit dem 08.12.2010 erwachsen sind (FG Münster vom 23.3.2023 – 1 K 2478/21E).

Im Vergleich zu laufenden Ausschüttungen sind diese Ausschüttungen im Rahmen der Auflösung des US-Trusts immer schenkungsteuerpflichtig. Allerdings gilt für solche Zuwendungen das sog. Steuerklassenprivileg (§ 15 Abs. 2 ErbStG). Somit kann mit richtiger Gestaltung der Trusturkunde eine günstigere Steuerklasse mit einem Steuerfreibetrag in Höhe von immerhin bis zu 400.000 Euro greifen.

WINHELLER berät zu US-Trusts im Zusammenhang mit inländisch Begünstigten

Den steuerlichen Risiken und einer möglichen Doppelbelastung mit Einkommen-/und Schenkungsteuer können Sie durch vorausschauende Planung aus dem Weg gehen.

Um eine vorweggenommene Erbfolge mittels eines US-Trusts im internationalen Kontext auch tatsächlich für deutsche Erbschaftszwecke umsetzen zu können, bedarf es konkreter Regelungen in der Trusturkunde und der Einbeziehung der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA.

Mit dem Tod des Errichters des US-Trusts entstehen neue steuerliche Risiken, da je nach Ausgestaltung der Stiftungsurkunde ein solches Ereignis zu einer, aus deutscher Sicht, Umqualifizierung des US-Trusts führen kann – mit teils erheblichen steuerlichen Folgen. Gern untersützen wir Sie dabei, diese Folgen in den Griff zu bekommen.

Ihr Anwalt für die Besteuerung von US-Trusts in Deutschland

Gern stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um die Besteuerung von US-Trusts zur Verfügung. Melden Sie sich gerne, wenn wir Ihnen helfen dürfen. Darüber hinaus stehen wir Ihnen selbstverständlich bei allen anderen Fragen des internationalen Steuerrechts zur Seite. Kommen Sie also gerne mit Ihren Fragen auf uns zu! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 85 31).

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