Kanzlei Erstattung der Kapitalertragsteuer

Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Kapitaleinkünfte

Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Kapitaleinkünfte werden in Deutschland nicht mit dem persönlichen Steuersatz, sondern pauschal mit 25 Prozent besteuert. Dazu gehören insbesondere 

  • Dividenden, 

  • Zinsen und 

  • Gewinne aus Aktienveräußerungen. 

Diese Kapitalertragsteuer wird automatisch von der Bank abgezogen, bei der die Kapitaleinkünfte erzielt wurden. Da mit dem Steuerabzug abgeltende Wirkung eintritt, wird die Kapitalertragsteuer oft synonym als Abgeltungsteuer bezeichnet.

Erstattung der Kapitalertragsteuer

Für wen kommt eine Erstattung der Kapitalertragsteuer in Betracht?

Wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, kommt in der Regel eine Erstattung der gezahlten Einkommensteuer in Betracht. Eine Erstattung kann für Sie also relevant sein, wenn Sie nicht in Deutschland leben, aber Aktien bei einer deutschen Bank oder einem deutschen Broker haben.

Voraussetzungen für die Kapitalertragsteuer-Erstattung

Maßgeblich ist immer, ob Deutschland mit dem Staat, in dem der Steuerpflichtige lebt (sog. Ansässigkeitsstaat), ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat und in welchem Staat die Kapitaleinkünfte nach dem Abkommen versteuert werden.


Die häufigsten Konstellationen für eine Erstattung sind:

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Folge
Die Bank hat die Kapitalertragsteuer für die Dividende eines deutschen Unternehmens einbehalten Deutschland darf in der Regel maximal eine Steuer von 15 Prozent einbehalten. Der übersteigende Betrag (zumeist 10 Prozent) kann als zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet werden.
Die Bank hat die Kapitalertragsteuer für die Dividende eines nicht deutschen Unternehmens einbehalten Es besteht kein Besteuerungsrecht Deutschlands, daher ist eine komplette Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer möglich.
Die Bank hat die Kapitalertragsteuer für den Gewinn aus einer Aktienveräußerung einbehalten In diesem Fall steht das Besteuerungsrecht meistens nur dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen zu. Es müssen die gesamten 25 Prozent erstattet werden.

Erstattung der Steuer nur auf Antrag

Bei zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer erstatten die deutschen Steuerbehörden die zu viel gezahlte Steuer nur auf Antrag. Diesen Antrag müssen Sie – je nach Konstellation – beim Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt stellen, an das die Bank die Kapitalertragsteuer abgeführt hat.

Unsere Beratungsleistungen zur Erstattung der Kapitalertragsteuer

Gerne stellen wir den Antrag für Sie und führen die Korrespondenz mit den Finanzbehörden. Damit wir für Sie einen erfolgreichen Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer stellen können, benötigen wir nur wenige Dokumente von Ihnen:

  • die Steuerbescheinigung der Bank, die die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt hat,
  • den Nachweis über Ihre steuerliche Ansässigkeit (certificate of tax residence),
  • soweit vorhanden eine Erträgnisaufstellung.

Auf Ihren Wunsch stellen wir auch direkt mehrere Anträge für all Ihre Kapitalerträge.

Um für die Zukunft eine Einbehaltung der Steuer zu verhindern, besteht außerdem die Möglichkeit der Freistellung von der Kapitalertragsteuer. In diesem Fall werden in Zukunft keine überhöhten Steuerbeträge mehr durch die Banken einbehalten. Auch zu diesem Thema beraten wir Sie gerne und stellen bei Bedarf einen Antrag für Sie.

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Ihre Ansprechpartner für Fragen zur Kapitalertragsteuererstattung und zum Steuerrecht erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (069 76 75 77 85 31) oder über unseren Online-Fragebogen zum internationalen Steuerrecht.

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