Kanzlei für Wegzugsbesteuerung

Wegzugsbesteuerung: Voraussetzungen, Höhe, Beratung

Was ist die Wegzugsteuer?

Bei der „Wegzugsteuer“ handelt es sich um keine eigene Steuerart, sondern um Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der Begriff beschreibt also keine spezielle Steuer, dafür aber einen bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Steuer ausgelöst wird: nämlich zum Zeitpunkt des Wegzugs aus Deutschland.

Die Wegzugsbesteuerung ist in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelt. Sie fällt auf die gebildeten Wertzuwächse (stille Reserven) von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs, AGs oder auch ausländische Rechtsformen) an, sobald diese dem Besteuerungsrecht Deutschlands entzogen werden. Das geschieht zum Beispiel durch einen Umzug des Gesellschafters ins Ausland. 

Der Staat behandelt diese Wegzugsfälle so, als hätte der Gesellschafter seine Gesellschaft verkauft, und versteuert diesen fiktiven Veräußerungsgewinn. Das Problem: Tatsächlich hat der Gesellschafter nicht verkauft, er hat also auch keinen Verkaufspreis erzielt. Trotzdem verlangt der Staat von ihm, dass er Steuern bezahlt.

Voraussetzungen Wegzugsbesteuerung

Welche Voraussetzungen bestehen für die Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG setzt voraus, dass der in Deutschland lebende Steuerpflichtige

  • die letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen ist,
  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt und
  • mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Eintritt des Wegzugs in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war.

Die Voraussetzungen sind schnell erfüllt. Der typische GmbH-Gesellschafter ist, wenn er einen dauerhaften Wegzug ins Ausland plant, in aller Regel davon betroffen. Auch junge Gesellschafter, denen die Anteile z.B. von den Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurden, sind selbstverständlich davon erfasst. Ein Umzug ins Ausland zum (künftigen) im Auslandsstudium kennengelernten Ehepartner will daher wohl überlegt sein.

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Wie hoch ist die Wegzugsteuer?

Die Berechnung der Wegzugsteuer erfolgt in drei Schritten: 

  • Ausgangspunkt ist der gemeine Wert, also in der Regel der Marktwert der Gesellschaftsanteile zum Zeitpunkt des Wegzugs.
  • Von diesem Wert werden die Anschaffungskosten der Kapitalanteile abgezogen. 
  • Daraus ergibt sich der fiktive Veräußerungsgewinn

Der Veräußerungsgewinn ist sodann mit dem persönlichen Einkommensteuersatz mit bis zu 45 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag zu versteuern. Aufgrund des sog. Teileinkünfteverfahrens bleiben davon allerdings 40 Prozent steuerfrei. Im Ergebnis ergibt sich so eine maximale Steuerlast von 27 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer. Die Belastung ähnelt ihrer Höhe nach der Abgeltungsteuer. 

Wann ist die Wegzugsteuer fällig?

Die Wegzugsteuer wird im Regelfall fällig, wenn der bisher unbeschränkt Steuerpflichtige seinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt. Immerhin ist es aber möglich, die festgesetzte Steuer auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten zu entrichten.

Das ist auch in der Praxis sehr wichtig. Denn der eine oder andere Steuerpflichtigen wird von der plötzlichen Steuerlast kalt erwischt. Er hat tatsächlich seine Anteile nicht verkauft und daher auch keine Liquidität erhalten, mit der er seine Steuern bezahlen könnte. Die mögliche Ratenzahlung mildert das Problem etwas ab.

Welche Auswirkungen haben nachträgliche Wertänderungen der Beteiligung auf die Wegzugsbesteuerung?

Stellt sich nach dem Wegzugszeitpunkt heraus, dass die Gesellschaftsanteile einen höheren Wert oder einen niedrigeren Wert als zunächst angenommen aufweisen, ändert das an der einmal festgesetzten Wegzugsteuer nichts. Eine nachträgliche Werterhöhung nach dem Wegzug erhöht die Wegzugsteuer in Deutschland also nicht. Umgekehrt reduziert eine nachträgliche Wertminderung der Kapitalanteile seit 2022 die einmal festgesetzte Wegzugsteuer auch nicht. 

Eine nachträgliche Werterhöhung wird allerdings im Fall eines späteren Verkaufs der Anteile im neuen Ansässigkeitsstaat zu besteuern sein (Art. 13 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens). Im Einzelnen hängt das vom Steuerrecht des neuen Ansässigkeitsstaats und vom zwischen dem neuen Ansässigkeitsstaat und Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab.

Video: Wegzugsteuer bei Kryptowerten

Wie kann man die Wegzugsbesteuerung vermeiden?

Zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung sind z.B. folgende Maßnahmen denkbar: 

  • Durch ein effektives Wohnsitz- und Ansässigkeitsmanagement wird die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beibehalten. Steuerlich erfolgt daher gar kein Wegzug – ohne Wegzug keine Wegzugsbesteuerung. 
  • Auch eine vorgelagerte unentgeltliche Anteilsübertragung auf natürliche Personen vor dem Wegzug kann in Betracht gezogen werden, wenn eine solche ohnehin kurz- oder mittelfristig geplant ist.
  • Wer seine Anteile vor dem Wegzug verkauft, muss den Veräußerungsgewinn versteuern. Die Wegzugsbesteuerung scheidet dann aber natürlich aus. 
  • Denkbar ist zudem eine vorgelagerte unentgeltliche Anteilsübertragung auf eine Familienstiftung, die der Versorgung des Stifters und/oder seiner Familie dient. Weil der Steuerpflichtige nicht an „seiner“ Stiftung mit Gesellschaftsanteilen beteiligt ist, läuft § 6 AStG ins Leere. 
  • Ferner kann eine Umwandlung der Beteiligungsgesellschaft in eine Personengesellschaft (z.B. eine GmbH & Co. KG oder eine stille Gesellschaft) in Erwägung gezogen werden. Hierbei sind jedoch zahlreiche Besonderheiten zu berücksichtigen. So ist etwa darauf zu achten, dass bei einem Wegzug ins Ausland keine alternative Entstrickungsbesteuerung ausgelöst wird.

Unsere Beratungsleistungen zur Wegzugsbesteuerung

Gerne beraten wir Sie bei Fragen zur Wegzugsbesteuerung und den damit einhergehenden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Besteuerung oder Reduzierung der Steuerlast. Soweit in Ihrem Fall das Steuerrecht ausländischer Jurisdiktionen betroffen ist, arbeiten wir eng mit unseren zahlreichen ausländischen Kooperationspartnern, jeweils Experten in ihrem nationalen Steuerrecht, zusammen. Melden Sie sich also gerne!

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