Beratung zur Besteuerung einer LLC in den USA

Besteuerung einer LLC in den USA

Steuerfallstricke bei der Beteiligung an einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC)

Die Rechtsform der US-amerikanischen Limited Liability Company erfreut sich großer Beliebtheit in der täglichen Gestaltungspraxis von US-Projekten. Sie bietet nicht nur eine hervorragende Flexibilität bei der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung, sondern auch attraktive Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung. Auch für die Steueroptimierung bietet eine LLC gewisse Vorteile, sie verknüpft die attraktiven Merkmale einer US-Körperschaft mit denen einer US-Partnership.

Nichtsdestotrotz ist bei der Gründung einer LLC Vorsicht geboten. Mag die LLC aus US-Sicht attraktiv sein, dürfen deutsche Gesellschafter die steuerlichen Auswirkungen, die eine Beteiligung an der LLC mit sich bringt, nicht vernachlässigen. Diese sollten im Vorfeld genau geprüft werden, denn wo Risiken liegen, gibt es auch Chancen. 

Beratung zur Besteuerung einer LLC in den USA

Freie Wahl bei der Besteuerung der LLC in den USA

Für US-Steuerzwecke dürfen die Gesellschafter einer LLC im Rahmen des sog. „Check-the-Box“-Verfahrens wählen, ob die LLC

  • als Personengesellschaft,
  • als Körperschaft oder
  • als Einzelunternehmen des einzigen Gesellschafters behandelt werden soll.

Wurde die jeweilige „Box“ angekreuzt, sind die Gesellschafter an ihre Wahl für die Dauer von 5 Jahren gebunden.

Besteuerung einer LLC in Deutschland

Die eigentliche Problematik liegt im deutschen Steuerrecht. In Deutschland kann die LLC

  • als Personengesellschaft,
  • als Körperschaft oder
  • als unselbstständige Niederlassung des einzigen Gesellschafters

eingeordnet werden. Die deutsche Finanzverwaltung ist dabei nicht an die Wahl der steuerlichen Einordnung in den USA gebunden, sondern ordnet die LLC für die deutsche Besteuerung auf Grundlage des sogenannten Typenvergleichs ein.

Die für die Finanzverwaltung maßgeblichen Kriterien kann man dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19.03.2004 entnehmen. Das BMF-Schreiben, auch bekannt unter dem Namen „LLC-Erlass“, orientiert sich an der Rechtsprechung des BFH zum Typenvergleich und soll dazu dienen, festzustellen, ob die Struktur der LLC mehr Gemeinsamkeiten mit einer deutschen Personengesellschaft hat oder vielmehr einer Körperschaft ähnelt. Nichtsdestotrotz bleiben viele Unwägbarkeiten und Fragen bis heute ungeklärt.

Qualifikationskonflikte: Deutschland vs. USA

Folge einer abweichenden Einordnung durch die Finanzverwaltung können daher sog. Qualifikationskonflikte sein. Ein solcher entsteht etwa, wenn die deutsche Finanzverwaltung die LLC steuerlich als Körperschaft einordnet und die LLC-Gesellschafter für US-Steuerzwecke die Einordnung als Personengesellschaft gewählt haben.

Diese Qualifikationskonflikte wirken sich auf die Steuerbelastung der Beteiligten aus und können mitunter verheerende Steuerfolgen nach sich ziehen. In einer solchen Konstellation droht beispielsweise die Gefahr, dass die in den USA bezogenen Einkünfte auch in Deutschland versteuert werden müssen oder die in den USA gezahlte Steuer in Deutschland nicht angerechnet werden kann, sodass es zu einer doppelten Steuerbelastung kommt.

Überbesteuerung oder gezielte Gestaltung der US-LLC

Das Investment in den USA kann auf unterschiedliche Weise eingegangen werden. Das folgende Berechnungsbeispiel zeigt eine denkbar ungünstige Gestaltung, in der der Fiskus auf beiden Seiten des Atlantiks zuschlägt, so dass beim deutschen Gesellschafter letztlich weniger als 50% der Gewinne aus den USA ankommen:

Gewinn 100,00
Beispiel: Texas Franchise Tax (Annahme: 0,75%) -0,75
US Federal Income Tax 37% -36,72
Verbleiben nach Besteuerung in den USA 62,53
Stehen bei dt. Holding zur Ausschüttung an Gesellschafter bereit 62,53
Abgeltungssteuer (25% + SoliZ) -16,49
Nachsteuerergebnis beim Gesellschafter 46,04

Im obigen Beispiel wird davon ausgegangen, dass die LLC im steuerfreundlichen Texas gegründet wurde. Andere US-Bundesstaaten erheben z.T. eine Bundesstaateneinkommensteuer von über 10%. Das steuerliche Ergebnis fällt in einem solchen Fall noch ungünstiger aus.

Es geht auch anders, indem sowohl in Deutschland als auch in den USA unter Hinzuziehung des DBA steuerlich günstigere Optionen gewählt werden:

Gewinn 100,00
Beispiel: Texas Franchise Tax (Annahme: 0,75%) -0,75
US Federal Corporate Tax 21% -20,84
Branch Profit Tax USA 5% -3,92
Verbleiben nach Besteuerung in den USA 74,49
= Nachsteuerergebnis beim Gesellschafter 74,49

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine deutsche Besteuerung also vollständig vermieden werden. Dies kann im Optimalfall zu einer Gesamtsteuerbelastung von lediglich knapp über 25% führen.

Richtiges Vorgehen bei der US-LLC bietet Finanzämtern wenig Angriffsfläche

Der Kriterienkatalog des BMF gibt eine brauchbare Orientierungshilfe, löst aber nicht alle Probleme und beantwortet nicht alle Fragen. Nicht umsonst ist die Einordnung der LLC und deren steuerliche Folgen für deutsche Gesellschafter häufig Thema bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.

Man kann das Risiko einer Auseinandersetzung aber durch gezielte Gestaltung der LLC deutlich minimieren. Sprechen Sie uns an. Gerne

  • beraten wir Sie bei der Kontrolle der bereits bestehender Beteiligungsstrukturen und helfen Ihnen, eine steuerlich risikoarme Lösung zu finden
  • begleiten wir Sie vor der Gründung einer LLC und beraten Sie umfassend, insbesondere im Hinblick auf die gesellschafts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen
  • unterstützen Sie bei der vertraglichen Gestaltung
  • übernehmen wir die Abstimmung mit dem Finanzamt

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