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Die Rechtsform der US-amerikanischen Limited Liability Company erfreut sich großer Beliebtheit in der täglichen Gestaltungspraxis von US-Projekten. Sie bietet nicht nur eine hervorragende Flexibilität bei der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung, sondern auch attraktive Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung. Auch für die Steueroptimierung bietet eine LLC gewisse Vorteile, sie verknüpft die attraktiven Merkmale einer US-Körperschaft mit denen einer US-Partnership.
Nichtsdestotrotz ist bei der Gründung einer LLC Vorsicht geboten. Mag die LLC aus US-Sicht attraktiv sein, dürfen deutsche Gesellschafter die steuerlichen Auswirkungen, die eine Beteiligung an der LLC mit sich bringt, nicht vernachlässigen. Diese sollten im Vorfeld genau geprüft werden, denn wo Risiken liegen, gibt es auch Chancen.
Für US-Steuerzwecke dürfen die Gesellschafter einer LLC im Rahmen des sog. „Check-the-Box“-Verfahrens wählen, ob die LLC
Wurde die jeweilige „Box“ angekreuzt, sind die Gesellschafter an ihre Wahl für die Dauer von 5 Jahren gebunden.
Die eigentliche Problematik liegt im deutschen Steuerrecht. In Deutschland kann die LLC
eingeordnet werden. Die deutsche Finanzverwaltung ist dabei nicht an die Wahl der steuerlichen Einordnung in den USA gebunden, sondern ordnet die LLC für die deutsche Besteuerung auf Grundlage des sogenannten Typenvergleichs ein.
Die für die Finanzverwaltung maßgeblichen Kriterien kann man dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19.03.2004 entnehmen. Das BMF-Schreiben, auch bekannt unter dem Namen „LLC-Erlass“, orientiert sich an der Rechtsprechung des BFH zum Typenvergleich und soll dazu dienen, festzustellen, ob die Struktur der LLC mehr Gemeinsamkeiten mit einer deutschen Personengesellschaft hat oder vielmehr einer Körperschaft ähnelt. Nichtsdestotrotz bleiben viele Unwägbarkeiten und Fragen bis heute ungeklärt.
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Folge einer abweichenden Einordnung durch die Finanzverwaltung können daher sog. Qualifikationskonflikte sein. Ein solcher entsteht etwa, wenn die deutsche Finanzverwaltung die LLC steuerlich als Körperschaft einordnet und die LLC-Gesellschafter für US-Steuerzwecke die Einordnung als Personengesellschaft gewählt haben.
Diese Qualifikationskonflikte wirken sich auf die Steuerbelastung der Beteiligten aus und können mitunter verheerende Steuerfolgen nach sich ziehen. In einer solchen Konstellation droht beispielsweise die Gefahr, dass die in den USA bezogenen Einkünfte auch in Deutschland versteuert werden müssen oder die in den USA gezahlte Steuer in Deutschland nicht angerechnet werden kann, sodass es zu einer doppelten Steuerbelastung kommt.
Der Kriterienkatalog des BMF gibt eine brauchbare Orientierungshilfe, löst aber nicht alle Probleme und beantwortet nicht alle Fragen. Nicht umsonst ist die Einordnung der LLC und deren steuerliche Folgen für deutsche Gesellschafter häufig Thema bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.
Man kann das Risiko einer Auseinandersetzung aber durch gezielte Gestaltung der LLC deutlich minimieren. Sprechen Sie uns an. Gerne
Sie interessieren sich für den US-Markt und möchten eine LLC gründen oder als LLC-Gesellschafter in den USA investieren? Sie haben Fragen zum US-Gesellschaftsrecht oder zum deutschen bzw. US-Steuerrecht? Wir helfen Ihnen gerne bei allen Fragen rund um Ihr US-Geschäft oder US-Investment – über unsere deutschen und US-Anwälte in unseren Büros in Deutschland oder bei Bedarf auch in Zusammenarbeit mit unseren Partnerkanzleien in den USA. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Stefan Winheller.
Sie können unsere Beratung in deutscher oder auch in englischer Sprache in Anspruch nehmen. Melden Sie sich gerne bei uns. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder natürlich auch telefonisch (069 / 76 75 77 80). Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles für Sie passendes Angebot.