Internationale Schenkung

Internationale Erbschaft und Schenkung mit Auslandsbezug

Erbschaft- und Schenkungsteuer in grenzüberschreitenden Fällen

Bei einem Erbfall oder einer Schenkung mit Auslandsbezug (internationales Erbrecht) treffen Rechtsysteme verschiedener Staaten aufeinander – oft mit erheblichen steuerlichen Nachteilen für die Beteiligten. Im schlechtesten Fall droht eine Besteuerung in beiden betroffenen Staaten. Die Besteuerung lässt sich in der Regel auch nicht ohne Weiteres verhindern, auch ein kurzfristiger Wegzug in ein anderes Land hilft meist nicht. Wer z.B. denkt, er könne durch einen Wegzug aus Deutschland der Schenkungsteuer oder der Erbschaftsteuer entgehen, wird schnell von der Realität eingeholt werden. 

Schenkung ins Ausland

Wann darf Deutschland eine Erbschaft bzw. Schenkung besteuern?

Sobald der Erblasser bzw. Schenker oder der Erbe bzw. Beschenkte im Zeitpunkt des Erbfalls/Schenkung „Inländer“ i.S.d. § 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist, gilt für den gesamten Vermögensanfall die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Als „Inländer“ gelten z.B.:

  • natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland;
  • deutsche Staatsangehörige können selbst nach einem Wegzug ins Ausland noch bis zu fünf Jahre – bei einem Wegzug in die USA sogar bis zu 10 Jahre – der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Ein Wegzug eines deutschen Staatsangehörigen ins Ausland führt also nicht sofort zu einem Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts. 

Ist nur der Erwerber „Inländer“, erstreckt sich die unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht nur auf das Vermögen, das auf den inländischen Erwerber übergeht. Zu prüfen ist dann noch, welche Steuerklasse Anwendung findet und welche persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) zum Abzug gebracht werden können.

Vermeidung der deutschen Erbschaftsteuer durch Wohnsitzverlegung aller Beteiligten ins Ausland?

Ist weder der Erblasser noch der Erbe Inländer, unterliegt grundsätzlich nur sog. „Inlandsvermögen“ der Erbschaft- oder Schenkungsteuer („beschränkte Erbschaftsteuerpflicht“). Hierzu gehören z.B.

  • inländisches Grundvermögen (Immobilien),
  • inländisches Betriebsvermögen oder
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH) mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, wenn der Gesellschafter mindestens zu 10 Prozent beteiligt ist. 

Der entscheidende Vorteil ist also, dass in einem solchen Fall das sonstige, möglicherweise weltweit verteilte Vermögen, nicht der deutschen Besteuerung unterliegt

Achtung bei Wegzug eines deutschen Staatsbürgers ins Niedrigsteuerausland

Im Fall eines Wegzugs eines deutschen Staatsbürgers ins niedrig besteuerte Ausland kann nach den Voraussetzungen des § 4 Außensteuergesetz (AStG) allerdings auch der Inlandsvermögensbegriff erweitert werden („erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht“). Die Voraussetzungen, insbesondere die Frage, ob § 2 AStG Anwendung findet, sollten dann im Einzelfall sorgfältig überprüft werden (siehe erweiterte beschränkte Steuerpflicht), genauso wie mögliche Gestaltungen zur Vermeidung der Steuer. 

Drohende Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Erbfällen

Sind der Erblasser und seine Erben in unterschiedlichen Staaten ansässig oder gibt es Vermögenswerte in verschiedenen Ländern, so kann eine Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuer drohen. Grundsätzlich rechnet Deutschland im Falle einer unbeschränkten Steuerpflicht die ausländische Erbschaftsteuer an – in der Praxis führt dies jedoch oft zu Problemen (z.B., weil die ausländische Steuer nicht einer Erbschaftsteuer entspricht, sondern wie in Kanada eine fiktive Veräußerung der Vermögenswerte angenommen wird).

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für Erbschaftsteuerzwecke

DBAs in Sachen Erbschaft können helfen, eine drohende Doppelbesteuerung zu vermeiden: Entweder wird die ausländische gezahlte Steuer angerechnet oder das im Ausland belegene Vermögen wird vollumfänglich von der Steuer ausgenommen (und nur für die Ermittlung der Höhe des Steuersatzes berücksichtigt).

Allerdings hat Deutschland nur mit wenigen Ländern ein solches DBA geschlossen, nämlich mit den USA, der Schweiz, Frankreich, Dänemark, Schweden und Griechenland.
Doch Vorsicht: Manche dieser DBA greifen nur für Erbfälle (Schweiz), andere wiederum gelten auch für Schenkungen (USA).

DBAs zur Optimierung der Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastung nutzen

DBAs ermöglichen Gestaltungsspielräume bei der Besteuerung. Um nur ein paar wenige Beispiele zu nennen: 

  • So kann ein US-Staatsbürger unter bestimmten Voraussetzungen trotz eines Wohnsitzes in Deutschland an eine andere in den USA ansässige Person Schenkungen vornehmen, ohne dass dieser Vorgang einer deutschen Schenkungsteuer unterliegt.
  • Gerade in US-amerikanischen Erbfällen sind oft US-Trusts involviert. Je nach Ausgestaltung und persönlicher Situation kann innerhalb eines bestimmten Zeitfensters Vermögen an einen sog. intransparenten US-Trust trotz Wohnsitzes in Deutschland steuerfrei geschenkt werden.
  • In bestimmten Fällen können deutsche Staatsangehörige, die zugleich auch Schweizer Staatsbürger sind, unmittelbar nach Wegzug aus Deutschland in die Schweiz sicherstellen, dass grundsätzlich nur die Schweiz das Besteuerungsrecht am Nachlassvermögen hat – entgegen den verschärfenden Regelungen, die sich Deutschland im Fall eines Wegzugs vorbehält.

WINHELLER berät zu Nachlassplanung und Vermeidung einer Doppelbesteuerung im internationalen Kontext

Der „Teufel steckt im Detail“ und so empfiehlt es sich, frühzeitig durch vorausschauende Planung den steuerlichen Risiken durch grenzüberschreitende Schenkungen bzw. Erbfälle zu entgehen. Auch eine mögliche Auswirkung eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens ist zu berücksichtigen. Nicht nur die Fragen sind sehr vielschichtig und individuell, sondern auch die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen potenzielle Herausforderungen beantwortet werden können.
Gern beraten wir Sie in Sachen internationales Erbe/internationale Schenkung umfassend zu:

  • Schenkung und Erbschaften, die Sie aus dem Ausland erhalten
  • Schenkung und Erbschaften, die Sie ins Ausland tätigen möchten
  • US-Trust-Gestaltungen
  • Stiftungsgestaltungen
  • Wegzug ins Ausland aus erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gründen unter Berücksichtigung der Wegzugssteuer
  • Hinzug nach Deutschland und steuerliche Auswirkungen
  • Verteidigung Ihrer Rechte in Einspruchsverfahren oder Klageverfahren
  • Nachfolgegestaltungen und Vermögensstrukturierung im internationalen Kontext

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