Entstrickung: Vermögenswerte, Stundung, Beratung
Was bedeutet Entstrickung?
Die steuerliche Entstrickung ist ein zentrales Instrument im deutschen Steuerrecht. Sie greift immer dann, wenn Wirtschaftsgüter aus dem deutschen Steuerbereich ins Ausland verlagert werden und Deutschland dadurch sein Besteuerungsrecht verliert. In diesem Moment werden die in den Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven – also bisher unversteuerte Wertsteigerungen – aufgedeckt und besteuert. Die Entstrickung erfolgt dabei unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verkauf stattfindet. Es genügt bereits die Übertragung oder Verlagerung ins Ausland. Selbst eine geänderte Zuordnung (z.B. zu einer ausländischen Betriebsstätte).
Wen betrifft die Entstrickungsbesteuerung?
Grundsätzlich kann sie alle in Deutschland steuerpflichtigen Personen und Gesellschaften betreffen, also sowohl Privatpersonen, Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften. Die Regelungen für Kapitalgesellschaften weichen zwar minimal von den Regelungen für natürliche Personen und Personengesellschaften ab, entsprechen sich aber im Kern.
Welche Vermögenswerte sind von der Entstrickung betroffen?
Die Entstrickung betrifft sämtliche Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen zählen. Dazu gehören:
- Materielle Güter wie Maschinen, Fahrzeuge oder Immobilien
- Immaterielle Werte wie Patente, Lizenzen, Markenrechte und Kundenverträge
- Auch digitale Wirtschaftsgüter, wie Online-Produkte oder sogar Kryptowährungen, können unter die Entstrickungsbesteuerung fallen, sofern sie Betriebsvermögen darstellen.
Selbst bei Einzelunternehmen oder Freiberuflern kann es zur Entstrickung kommen, etwa wenn langfristige Kundenbeziehungen oder Aufträge ins Ausland übertragen werden.
Wann kommt es zur Entstrickung?
Eine Entstrickung tritt immer dann ein, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht an einem Wirtschaftsgut verliert. Typische Fälle sind:
- Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine ausländische Betriebsstätte
- Grenzüberschreitende Umwandlungen von Unternehmen
- Verlagerung des Sitzes oder der Geschäftsleitung ins Ausland
- Wegzug von Gesellschaftern, sofern dadurch das Besteuerungsrecht entfällt
Wie wird die Entstrickungssteuer berechnet und wann ist sie fällig?
Die Besteuerung erfolgt auf Basis der Differenz zwischen dem Buchwert und dem aktuellen Marktwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Entstrickung. Diese Differenz – die stillen Reserven – wird wie bei einem fiktiven Verkauf versteuert.
Ein Problem: Die Steuer wird fällig, obwohl dem Steuerpflichtigen kein Geld zufließt (“dry income”). Um diese Härte abzumildern, sieht das Gesetz in bestimmten Fällen eine Stundung der Steuer vor – nach Gesetzeswortlaut nur bei Verlagerungen innerhalb der EU oder des EWR. Die Stundung kann für fünf Jahre beantragt werden, wodurch die Steuer im Endeffekt in fünf Jahresraten zu tilgen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird und gegebenenfalls Sicherheiten hinterlegt werden.
Gestaltungsmöglichkeiten und Praxistipps zur Entstrickung
Vor einer geplanten Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland lohnt es sich, die steuerlichen Folgen genau zu analysieren und frühzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden. Zu beachten ist insbesondere, dass auch ein Wegzug ins Ausland ohne die Absicht Wirtschaftsgüter zu übertragen die Entstrickung auslösen kann.
- Prüfen Sie vor jeder geplanten Verlagerung ins Ausland, ob und in welchem Umfang eine Entstrickung ausgelöst wird.
- Nutzen Sie die Möglichkeit der Stundung, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Besonders bei Übertragungen innerhalb der EU oder des EWR bestehen hier günstige Regelungen.
- Achten Sie auf die richtige Bewertung der Wirtschaftsgüter: Je nach Ansatz (Buchwert oder gemeiner Wert) kann sich die Steuerlast unterschiedlich auswirken.
- Dokumentieren Sie alle Übertragungen und die zugrunde liegenden Bewertungen sorgfältig, um Nachfragen der Finanzverwaltung vorzubeugen.
Unser Beratungsangebot bei Entstrickungen
Unsere spezialisierten Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die Entstrickung. Wir
- prüfen Ihre individuelle Situation,
- beraten zu steueroptimierten Gestaltungen und
- begleiten Sie bei der Beantragung von Stundungen oder der Bewertung Ihrer Wirtschaftsgüter.
Ihr Steuerberater für Entstrickungen
Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung im internationalen Steuerrecht. Wir beraten Sie umfassend zur Entstrickung, zur steuerlichen Behandlung stiller Reserven und zur Minimierung Ihrer Steuerlast bei grenzüberschreitenden Unternehmensaktivitäten. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (069 76 75 77 85 31) oder über unseren Online-Fragebogen zum internationalen Steuerrecht.
Häufig gestellte Fragen zur Entstrickung
Warum erhebt Deutschland bei der Entstrickung Steuern?
Weil das deutsche Steuerrecht sicherstellen will, dass stille Reserven besteuert werden, bevor das Besteuerungsrecht ins Ausland verlagert wird.
Was versteht man unter stillen Reserven?
Das sind bisher unversteuerte Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern, die über dem Buchwert liegen.
Gilt die Entstrickungsbesteuerung auch ohne tatsächlichen Verkauf?
Ja, schon die Verlagerung oder Umwidmung ins Ausland löst die Steuerpflicht aus.
Welche Rolle spielt das Doppelbesteuerungsabkommen bei Entstrickung?
Je nach DBA kann die Zuweisung des Besteuerungsrechts beeinflusst werden, wodurch sich die Steuerlast verändert.
Kann die Entstrickungssteuer gestundet werden?
Ja, innerhalb der EU oder des EWR ist eine Stundung über bis zu fünf Jahre möglich, wenn rechtzeitig ein Antrag gestellt wird.
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