Sachspenden
Auf welche Besonderheiten müssen NPOs und Unternehmen achten?
Spenden können nicht nur in Geld geleistet werden. Auch Sachen, wie etwa Kleidung, Lebensmittel, Immobilien, Wertpapiere, Kunst oder auch Kryptowährungen können gespendet werden. Zwar ist die steuerliche Behandlung von Geld- und Sachspenden in vielen Punkten identisch. Der Teufel steckt allerdings im Detail: Gemeinnützige Organisationen müssen z.B. beachten, dass besondere Vorschriften für die Ermittlung des korrekten Werts einer Sachspende gelten. Zudem müssen Unternehmer die umsatzsteuerlichen Folgen einer Sachspende berücksichtigen.
Spendenabzug nur bei Vorlage einer Spendenbescheinigung
Egal, ob es sich bei einer Spende um eine Geld- oder Sachspende handelt: Damit der Spender seine Zuwendung steuerlich geltend machen kann, muss ihm die NPO zunächst eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung (eine sog. „Zuwendungsbestätigung“) ausstellen. Diese muss den amtlichen Mustern entsprechen und bei Sachspenden insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Wert der Sachspende
- Herkunft der Sachspende (Betriebs- oder Privatvermögen)
- Genaue Bezeichnung der Sachspende sowie Alter, Zustand und Kaufpreis
Welchen Wert hat die Sachspende?
Zentraler Dreh- und Angelpunkt bei Sachspenden ist die Frage, welchen konkreten Wert sie haben. Denn von dem Wert der Sachspende hängt letztendlich die Höhe des zulässigen Spendenabzugs beim Zuwendenden ab. Das Gesetz unterscheidet dabei Sachspenden aus einem Privatvermögen und Sachspenden aus einem Betriebsvermögen.
Sachspenden | Spendenbescheinigung, Wertermittlung, Umsatzsteuer
Private Sachspenden
Stammt die Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, ist weiter danach zu unterscheiden, ob ein fiktiver Verkauf der Sache im Zeitpunkt der Spende eine Besteuerung ausgelöst hätte oder nicht:
- Fiktiver Verkauf würde zu einer Besteuerung führen: Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn Kryptowährungen aus dem Privatvermögen gespendet werden , die der Spender noch nicht länger als ein Jahr (sog. „Spekulationsfrist“) hält, oder eine Immobilie innerhalb der 10-jährigen Haltefrist gespendet wird. In beiden Fällen wäre ein fiktiver Verkauf im Zeitpunkt der Spende steuerpflichtig. In diesen Fällen ist die Sachspende mit den sog. fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
- Fiktiver Verkauf würde zu keiner Besteuerung führen: In diesem Fall ist die Sachspende mit ihrem gemeinen Wert bzw. Marktwert zu bewerten. Das ist z.B. der Fall, wenn zwischen Kauf und fiktivem Verkauf von Kryptowährungen mehr als ein Jahr liegt – bei Immobilien mehr als 10 Jahre.
Die Wertunterschiede können enorm sein. Für eine Immobilie, die z.B. für 1 Mio Euro erworben wurde und die im Laufe der Jahre deutlich an Wert hinzugewonnen hat, kann nach Ablauf von 10 Jahren z.B. der aktuelle Marktwert (z.B. 2 Mio Euro) als Spende steuerlich geltend gemacht werden. Vor Ablauf der 10 Jahresfrist ist hingegen nur der Anschaffungswert (1 Mio Euro), außerdem noch abzüglich der zwischenzeitlich erfolgten Abschreibungen, steuerlich absetzbar.
Um den jeweiligen Wert der Sachspende gegenüber dem Finanzamt belegen zu können, sollte die gemeinnützige Körperschaft Belege vom Spender anfordern, die den aktuellen Wert oder den ursprünglichen Kaufpreis der Sache dokumentieren oder Rückschlüsse darauf zulassen. Dazu gehören etwa alte Rechnungen oder aktuelle Wertgutachten. Bei Kryptowährungen hilft es auch, Websiteausdrucke vom jeweiligen Tagesmittelkurs auf einer der üblichen Handelsplattformen für Kryptowährungen anzufertigen.
Sachspenden von Unternehmen
Stammt die Sachspende aus einem Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen, gestaltet sich die Bewertung einfacher. In diesem Fall bestimmt sich der Wert der Spende letztlich danach, zu welchem Wert der Unternehmer die Sache aus seinem Betriebsvermögen entnommen hat: entweder zum Marktwert oder zu dem Wert, der in den Büchern des Unternehmens steht – zzgl. Umsatzsteuer.
Der Vorteil für die NPO: Im Gegensatz zu einer privaten Spende muss die NPO vom Unternehmen keine weiteren Unterlagen anfordern, die den gewählten Wert belegen können. Die gemeinnützige Körperschaft kann sich stattdessen vollständig auf die Angaben des Unternehmens verlassen.
Welche Fehler sollten NPOs bei Spendenbescheinigungen vermeiden?
Bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen für Sachspenden lauern Fehlerquellen, die unbedingt vermieden werden sollten:
- Missachtung der Formvorschriften: Die amtlichen Muster für Spendenbescheinigung sind verbindlich. Missachtet die gemeinnützige Körperschaft die Formvorschriften, kann das Finanzamt die Anerkennung der Spende verweigern. Ein großes Ärgernis für den Spender, das dazu führen könnte, dass er in Zukunft weitere Zuwendungen an die NPO unterlassen wird.
- Falsche Wertermittlung: Auch inhaltliche Fehler in der Spendenbescheinigung können viel Ärger verursachen, an dieser Stelle allerdings für die NPO selbst: Hat die gemeinnützige Organisation beispielsweise den Wert einer Sachspende falsch ermittelt und zu hoch in der Spendenbescheinigung angesetzt, macht der Spender einen zu hohen Spendenabzug geltend. Die Folge: Die NPO muss dem Finanzamt die Differenz zwischen dem angemessenen und tatsächlichen Spendenabzug ersetzen, indem sie den falsch ermittelten Wert der Sachspende pauschal mit 30% nachversteuern muss (sog. Spendenhaftung).
Sachspenden sind umsatzsteuerpflichtig!
Eine Besonderheit von Sachspenden aus dem Betriebsvermögen, die in der Praxis vielfach übersehen wird, ist ihre Umsatzsteuerpflicht. Denn bei Sachspenden handelt es sich in der Regel um sog. unentgeltliche Wertabgaben. Der Gesetzgeber fingiert dabei, dass das Unternehmen die Gegenstände verkauft, sodass die Sachspende der Umsatzsteuer unterliegt. Das Problem: Während bei einem echten Verkauf der Kunde die Umsatzsteuer bezahlt, bleibt bei einer Sachspende das Unternehmen auf der Umsatzsteuer sitzen. Die Folge: Für Unternehmen ist es aus umsatzsteuerlicher Sicht häufig wirtschaftlich „sinnvoller“, nicht mehr gebrauchte Güter zu vernichten, anstatt sie an eine NPO zu spenden. Zwar kann der Unternehmer die Sachspende steuerlich geltend machen, allerdings ist der Spendenabzug der Höhe nach begrenzt und die Umsatzsteuerbelastung nicht zu vermeiden. Um dieses Problem zu lösen, sind steuerliche Gestaltungen notwendig, die von der individuellen Situation der Beteiligten sowie der Art der betroffenen Güter abhängen.
Was können wir für Sie tun?
Als Ihre Experten für Sachspenden unterstützen wir sowohl NPOs als auch Spender bei sämtlichen rechtlichen und steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Sachspenden. Egal, ob Sie Fragen zu der Ausstellung von Spendenbescheinigungen, der korrekten Wertermittlung von Sachspenden oder der optimalen steuerlichen Gestaltung haben – unser erfahrenes Team aus Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht stellt sicher, dass Ihre Spendenmaßnahmen vorab rechtlich geprüft und optimal gestaltet sind.
Unsere Leistungen sind vielfältig und umfassen u.a.:
- Beratung beim Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen
- Unterstützung bei der korrekten Wertermittlung von Sachspenden
- Unterstützung bei drohender Spendenhaftung
- (Umsatz-)steuerliche Optimierungsberatung für den Spender und der Empfängerorganisation
- Implementierung von Compliance-Management-Systemen für spendensammelnde NPOs
- Gestaltungsberatung bei der Entwicklung neuer Spendenkonzepte inkl. Restrukturierungsberatung unter Einbeziehung von Stiftungslösungen für die Großspenderansprache
- Vorbereitung, Überprüfung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen, zusammenfassenden Meldungen, Vergütungsanträgen und Umsatzsteuerjahreserklärungen
- Beratung zu generellen umsatzsteuerlichen Fragestellungen, z.B. Rechnungsstellung, Steuerbarkeit, Steuerbefreiungen
- Beratung und Vertretung in der Kommunikation mit den Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren
Ihr Anwalt für Sachspenden
Sie haben eine Sachspende erhalten und wissen nicht, wie Sie diese korrekt bewerten sollen? Sie möchten die Spendenhaftung vermeiden? Sie sind Unternehmer und wollen Ihre Umsatzsteuerbelastung aufgrund von Sachspenden minimieren? Melden Sie sich gerne bei uns!
Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 85 24).
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