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Spendenbescheinigungen – bzw. rechtlich korrekt: „Zuwendungsbestätigungen“ – für geleistete Spenden führen beim Spender zur Minderung der Steuerlast und dienen somit auch als Anreiz, einer gemeinnützigen Organisation Geld- oder Sachmittel zukommen zu lassen. Sie dürfen jedoch nur in bestimmten Fällen ausgestellt werden und müssen bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen, damit das Finanzamt den Spendenabzug anerkennt.
Nur gemeinnützige Organisationen dürfen Spendenbescheinigungen ausstellen. Damit können etwa eine als gemeinnützig anerkannte GmbH, ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige Stiftung Spendenbescheinigungen ausstellen. Einzelpersonen, Personengesellschaften und auch Körperschaften (z.B. auch Vereine), die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, dürfen das nicht. Die einzige Ausnahme: Auch Parteien, die wegen ihrer politischen Zweckrichtung nicht gemeinnützig sind, dürfen eingehende Spenden bescheinigen.
NPOs dürfen Spendenbescheinigungen nicht für alle Arten von Zuwendungen ausstellen. Sie sind hierzu nur berechtigt, wenn die Zuwendung die rechtlichen Merkmale einer Spende erfüllt. Dafür muss die Zuwendung zunächst freiwillig und uneigennützig erfolgen. Der Spender muss also aus eigenem Antrieb handeln und darf keine Gegenleistung für seine Spende erhalten. Ferner muss die Spende stets aus dem eigenen Vermögen des Spenders stammen. Er muss also selbst wirtschaftlichbelastet sein und nach der Spende ein geringeres Vermögen besitzen als zuvor.
Die kurze Antwort: Ja! Das Bundesfinanzministerium hat amtliche Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht. Diese unterscheiden sich nach Art der Zuwendung (Mitgliedsbeitrag, Geld- oder Sachspende) und Rechtsform des Zuwendungsempfängers (z.B. Verein, Stiftung, Partei). Die Muster sind rechtlich verbindlich, d.h. z.B.:
NPOs dürfen die Spendenbescheinigungen jedoch in einem begrenzten Umfang gestalten. So ist es natürlich erlaubt, dass die Spendenbescheinigungen auf Briefpapier mit dem Logo, dem Emblem oder dem Wasserzeichen der NPO abgedruckt werden. Auch ein Anschreiben kann der Spendenbescheinigung selbstverständlich beigefügt werden.
Gemeinnützige Organisationen können zwischen verschiedene Arten der Übermittlung wählen:
Bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen lauern viele Fallstricke, die unterschiedliche Folgen auslösen können:
In bestimmten Fällen müssen gemeinnützige Organisationen keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Stattdessen akzeptiert das Finanzamt einen sog. vereinfachten Zuwendungsnachweis, der aus einem Bareinzahlungsbeleg oder einer Buchungsbestätigung einer Bank (oder z.B. auch Paypal) besteht. Um folgende Fälle geht es dabei:
Wenn Sie Fragen zum Thema Spenden oder auch zu angrenzenden Themengebieten, wie z.B. dem Sponsoring, haben, helfen wir Ihnen gerne. Unsere Experten im Spendenrecht (Rechtsanwälte und Steuerberater) stellen sicher, dass Ihr Umgang mit den erhaltenen Zuwendungen rechtlich und steuerlich einwandfrei ist. Unser Leistungskatalog ist vielfältig und beinhaltet z.B.:
Sie sind sich unsicher, ob Sie für Ihre erhaltenen Zuwendungen eine Spendenbescheinigung ausstellen dürfen? Sie möchten die Spendenhaftung vermeiden oder sind bereits von ihr betroffen? Sie benötigen Unterstützung bei der Optimierung Ihres Fundraising-Konzepts? Melden Sie sich gerne bei uns. Ihre Ansprechpartner bei uns sind
Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sportrecht Dr. Thomas Dehesselles wurde vom Wirtschaftsmagazin WiWo erneut ausgezeichnet.
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