info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung
Der Grundsatz klingt einfach: Damit der Spender seine Spende von der Steuer absetzen kann, muss der Spendenempfänger ihm zunächst eine Zuwendungsbestätigung bzw. Spendenbescheinigung ausstellen.
Hier lauern aber Fallstricke: Denn die Spendenbescheinigung muss nicht nur den amtlichen Vordrucken entsprechen, sondern auch inhaltlich korrekt sein. Stellen NPOs falsche Spendenbescheinigungen aus, treten die Folgen der sog. Spendenhaftung ein.
Bei der Spendenhaftung lassen sich zwei Fälle unterscheiden:
Unabhängig davon, ob es sich um einen Fall der Aussteller- oder der Veranlasserhaftung handelt: Die dem Staat entgangenen Steuern müssen ihm ersetzt werden. Denn der Spender darf in der Regel auf die Richtigkeit der ausgestellten Spendenbescheinigung vertrauen, sodass er seine (vermeintliche) Spende auch steuerlich geltend machen darf. Die entgangenen Steuern, die es zu ersetzen gilt, setzt der Gesetzgeber pauschal mit 30% des Spendenbetrags an. Einzige Ausnahme: Hat der Spender seine Spende steuerlich noch nicht geltend gemacht, kann die gemeinnützige Körperschaft ihre Zuwendungsbestätigung gegenüber dem Spender widerrufen. Die Spende kann dann nicht mehr steuerlich abgezogen werden, sodass es auch zu keiner Spendenhaftung mehr kommen kann.
Bei der Frage, wer für die entgangenen Steuern haftet, ist zwischen der Aussteller- und der Veranlasserhaftung zu unterscheiden:
Zwar muss im Falle der Spendenhaftung gegenüber dem Finanzamt in der Regel nur die NPO selbst für den Steuerschaden geradestehen. Das entlässt diejenigen Personen, die letztlich für den Schaden verantwortlich sind, aber nicht aus der Haftung. Die gemeinnützige Körperschaft ist nämlich verpflichtet, im Innenverhältnis den Verantwortlichen (in der Regel den Vorstand) in Regress zu nehmen. Denn durch einen Verzicht auf den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verantwortlichen würde die Organisation wegen einer sog. Mittelfehlverwendung ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Der Verantwortliche haftet somit zwar nicht gegenüber dem Finanzamt, jedoch im Schadensfall gegenüber der gemeinnützigen Organisation, für die er tätig ist.
NPOs stehen verschiedene Möglichkeiten offen, um Haftungsfälle bei sich selbst und damit auch indirekt bei ihren Vorständen zu vermeiden bzw. die Folgen eines Haftungsfalles abzumildern:
Wir sind für NPOs jeglicher Couleur sowohl auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene aktiv und helfen bei allen Haftungsfragen, die sich gemeinnützigen Organisationen stellen – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen. Unser Team aus erfahrenden Steuerberatern und Anwälten für gemeinnützigkeitsrechtliche, spendenrechtliche und haftungsrechtliche Fragen hilft Ihnen gerne, Ihre Haftungsrisiken zu minimieren. Unser Leistungskatalog beinhaltet z.B.:
Sie möchten die Spendenhaftung vermeiden? Sie möchten die Haftungsrisiken Ihrer NPO verringern und ein Compliance-Management-System implementieren? Sie werden vom Finanzamt in Anspruch genommen und müssen Regress bei Ihren Vorständen nehmen? Melden Sie sich gerne bei uns. Ihre Ansprechpartner bei uns sind
Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80).
Immer griffbereit: Erster Kommentar zum gesamten Gemeinnützigkeitsrecht, herausgegeben von Stefan Winheller (u.a.)
Hier bestellen