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Museen, Theater und insbesondere auch Sportvereine erzielen einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus dem Sponsoring. Die rechtliche Basis für das Sponsoring bilden Sponsoringverträge, die die unterschiedlichen Interessen der Sponsoren und der gemeinnützigen Organisationen in Einklang bringen sollen. Doch warum sollte ein Sponsoringvertrag stets schriftlich abgeschlossen werden? Welche zivilrechtlichen und steuerlichen Regelungen sollte ein guter Sponsoringvertrag enthalten? Welche Maßnahmen können Sponsoren und Organisationen im Falle von Krisen, Pandemien oder Naturkatastrophen ergreifen? Die Antwort auf diese Fragen finden Sie in diesem Beitrag.
Vorab: Sponsoringverträge sollten nie mündlich, sondern stets schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossen werden. Denn zum einen können die Vertragsparteien dem Finanzamt den schriftlichen Vertrag bei Nachfragen vorlegen und so ihre steuerliche Behandlung des Sponsorings belegen. Zum anderen helfen präzise formulierte Verträge nachträgliche Streitigkeiten zu vermeiden und schaffen Rechtssicherheit. Denn ohne Vertrag ist unklar, welche Regelungen gelten sollen: Für Sponsoringverhältnisse zwischen Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen existieren nämlich keine speziellen gesetzlichen Regelungen, auf die die Parteien für den Fall eines fehlenden Vertrags zurückgreifen könnten.
Auf folgende Punkte sollten die Parteien bei der Formulierung ihres Sponsoringvertrags stets ein besonderes Augenmerk legen:
Aus steuerlicher Sicht müssen die Parteien beachten, dass sie unterschiedliche Interessen verfolgen. Während der Sponsor regelmäßig einen Betriebsausgabenabzug für seine Geld- und Sachleistungen anstrebt, möchte die Organisationen die Zuwendungen möglichst steuerfrei vereinnahmen. Mit einem geeignetem Sponsoringkonzept können diese unterschiedlichen Interessen beider Parteien befriedigt werden. Dabei ist es wichtig, dass das Sponsoringkonzept durch passende vertragliche Regelungen flankiert wird. Um beispielsweise die Zuordnung der Leistungen zu den einzelnen Sphären der Organisation sicherzustellen, sind die einzelnen Leistungspflichten im Vertrag ausführlich zu beschreiben, voneinander abzugrenzen und der Wert jeder Leistung konkret zu beziffern. Diese detaillierte Leistungsaufteilung verhindert, dass das Finanzamt die einzelnen Leistungen als ein einheitliches Leistungsbündel behandelt und pauschal dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betrieb zuordnet. Umgekehrt kann der Sponsor hierdurch seinen Betriebsausgabenabzug dem Grunde und der Höhe nach gegenüber dem Finanzamt belegen.
Geisterspiele, Saisonabbrüche und abgesagte bzw. verschobene Großveranstaltungen wie die Olympischen Spiele in Tokio: Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass die meisten Sponsoren und Organisationen auch in rechtlicher Hinsicht nicht auf eine solche Ausnahmesituation vorbereitet waren. Der Grund: Viele Verträge enthielten keine sog. Force-Majeure-Klauseln, in denen die Vertragsparteien die Folgen von unvorhersehbaren und unvermeidlichen Ereignissen höherer Gewalt regeln können. Inhaltlich sehen diese Klauseln neben der temporären Suspendierung der gegenseitigen Leistungspflichten einen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vor und räumen den Parteien zudem umfangreiche Kündigungs-, Rücktritts- und Vertragsanpassungsrechte ein. Zwar enthält auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) entsprechende Rechte. Zu beachten ist jedoch, dass das BGB keine Fälle von höherer Gewalt kennt, sondern nur gewöhnliche Fälle von Leistungsstörungen, sodass die Anwendung des BGBs im Einzelfall zu ungewollten Ergebnissen führen kann. Force-Majeure-Klauseln sind daher stets den gesetzlichen Regelungen vorzuziehen, da sie auf die individuelle Situation der Vertragsparteien abgestimmt sind und die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen.
Nicht nur die Corona-Pandemie, sondern auch Naturkatastrophen und politische Krisen können dazu führen, dass Sponsoringleistungen nicht wie ursprünglich vereinbart erbracht werden können. NPOs und ihre Sponsoren sollten daher vor dem Abschluss eines neuen Sponsoringvertrags stets darauf achten, dass dieser eine Force-Majeure-Klausel enthält, die auf Augenhöhe verhandelt wurde und alle wesentlichen Umstände der Vertragsparteien berücksichtigt. Denn nur so lässt sich eine langfristige und vertrauensvolle Partnerschaft, die für den Sponsoren mit einem positiven Imagetransfer und für die Organisation mit einer finanziellen Planungssicherheit verbunden ist, realisieren.
Egal, ob Sie Fragen zu einzelnen rechtlichen und steuerlichen Aspekten eines Sponsoringvertrags haben oder Hilfe bei der Gestaltung ihres Sponsoringvertrages benötigen – unser breit aufgestelltes Team aus vor allem im Kunst-, Kultur- und Sportsponsoring erfahrenen Steuerberatern und Rechtsanwälten berät sowohl NPOs als auch Unternehmen in allen Fragen des Sponsoringrechts. Unser Leistungskatalog ist vielfältig und beinhaltet z.B.:
Sie benötigen Hilfe bei der rechtlichen und/oder steuerlichen Gestaltung Ihres Sponsoringvertrags? Sie möchten eine Force-Majeure-Klausel in Ihren bestehenden oder zukünftigen Sponsoringvertrag aufnehmen? Sie sind sich unsicher über die steuerliche Einordnung von Sponsoringleistungen? Melden Sie sich gerne bei uns. Ihre Ansprechpartner bei uns sind
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sportrecht Dr. Thomas Dehesselles wurde vom Wirtschaftsmagazin WiWo erneut ausgezeichnet.
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