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Spenderdarlehen bzw. Stifterdarlehen stellen eine alternative Form des Fundraisings dar und bieten sowohl für gemeinnützige Organisationen als auch für Spender Vorteile. Doch Vorsicht: Je nach Ausgestaltung und Umfang der Aufnahme von Spenderdarlehen könnte eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) notwendig sein. Der folgende Beitrag erläutert, was bei Spenderdarlehen zu beachten ist.
Bei einem Spenderdarlehen bzw. Stifterdarlehen leiht der Spender bzw. Stifter einer NPO einen bestimmten Geldbetrag, verzichtet jedoch auf die Verzinsung seines Darlehens. Stattdessen kann die gemeinnützige Körperschaft die überlassenen Gelder selbst anlegen und die erzielten Erträge für ihre gemeinnützigen Tätigkeiten verwenden. Der Spender bzw. Stifter kann über seine Gelder kurzfristig wieder verfügen, indem er den Darlehensvertrag kündigt.
Spenderdarlehen bieten sowohl für den Spender bzw. Stifter als Darlehensgeber als auch für die gemeinnützige Organisation diverse Vorteile:
Aufgrund der Pflicht gemeinnütziger Organisationen, das Darlehen zurückzahlen zu müssen, handelt es sich bei der Aufnahme von Spenderdarlehen um Einlagengeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG). NPOs benötigen daher eine Erlaubnis der BaFin für die Durchführung solcher Einlagengeschäfte, wenn folgende Bagatellgrenzen überschritten sind:
Daraus folgt, dass NPOs beispielsweise keine Erlaubnis benötigen, wenn sie höchstens fünf Spenderdarlehen aufnehmen. In diesem Fall darf die Summe dieser fünf Darlehen auch den Betrag von 12.500,00 € übersteigen. Haben NPOs bereits mehr als 25 Spenderdarlehen aufgenommen, so ist die Aufnahme weiterer Darlehen erlaubnispflichtig, unabhängig davon wie hoch die Gesamtsumme der einzelnen Darlehen ist. Nehmen NPOs Spenderdarlehen ohne Erlaubnis der BaFin auf, obwohl eine Erlaubnispflicht besteht, können die Verantwortlichen mit einer Geldstrafe oder sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Die Beantragung einer BaFin-Erlaubnis lohnt sich selbst für große NPOs nicht. Denn die damit verbundenen Kosten, die Anforderungen, die an die Qualifikationen des (Führungs-)Personals gestellt werden und der administrative Aufwand durch das Aufsetzen des notwendigen Risikomanagements in der Organisation stehen üblicherweise in keinem Verhältnis zu den erzielbaren Vorteilen. Umso wichtiger ist es, dass NPOs ihre Darlehensverträge so gestalten, dass sie von vornherein keiner BaFin-Erlaubnis bedürfen. Hierfür stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.
NPOs könne eine Erlaubnispflicht der BaFin vermeiden, indem sie die Darlehen wie folgt gestalten:
Für unsere Mandanten gestalten wir nicht nur die Verträge, sondern stellen auch sogenannte Zweifelsfallanfragen an die BaFin, um sicherzustellen, dass die Gestaltung hält. Wir können so in Erfahrung bringen, ob sich durch die verwendeten Darlehensverträge die Erlaubnispflicht tatsächlich vermeiden lässt. Falls Anpassungen am Vertragswerk notwendig sind, nehmen wir diese in Abstimmung mit der BaFin vor. Böse Überraschungen lassen sich so vermeiden.
Wir sind für NPOs jeglicher Couleur sowohl auf Landes-, Bundes- als auch auf internationaler Ebene aktiv. Ob zu Fragen des Fundraisings, der rechtssicheren Anlagestrategie oder zur Erlaubnispflicht – unser breit aufgestelltes Team aus Steuerberatern und Rechtsanwälten stellt sicher, dass Sie rechtlich einwandfrei agieren. Unser Leistungskatalog ist vielfältig und beinhaltet z.B.:
Sie haben Spenderdarlehen aufgenommen und sind sich unsicher, ob Ihre NPO ein Einlagengeschäft betreibt, das einer Erlaubnis der BaFin bedarf? Sie möchten eine solche Erlaubnispflicht vermeiden und benötigen daher Hilfe bei der Gestaltung Ihrer Darlehensverträge? Sie möchten Ihr Fundraising steuerlich optimiert aufsetzen? Als vermögende Privatperson möchten Sie Ihrer individuellen Lebenssituation angemessen Gutes tun und spenden? Melden Sie sich gerne bei uns. Ihre Ansprechpartner bei uns sind
Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sportrecht Dr. Thomas Dehesselles wurde vom Wirtschaftsmagazin WiWo erneut ausgezeichnet.
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