Öffentliche Zuschüsse für NPOs
Anwaltliche Beratung zu Abgrenzung, Ertragsteuer, Umsatzsteuer und Vorsteuer
NPOs finanzieren sich neben Mitgliedsbeiträgen (bei Vereinen), Fördermitteln von anderen NPOs (z.B. von Fördervereinen) und Spenden meist auch durch Zuschüsse, die sie von staatlichen Stellen erhalten. Viele NPOs schließen jedoch Vereinbarungen über Zuschüsse mit der öffentlichen Hand ab, ohne sich über die steuerlichen Folgen im Klaren zu sein. Entscheidend für die steuerlichen Folgen ist die Einordnung des jeweiligen Zuschusses als sog. echter oder unechter Zuschuss.
Echte und unechte Zuschüsse
Bei Zuschüssen der öffentlichen Hand wird zwischen „echten“ und sog. „unechten“ Zuschüssen unterschieden.
- Echte Zuschüsse sind Zahlungen, die der allgemeinen Finanzierung der NPO etwa aus strukturpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen dienen und für die die NPO keine Gegenleistung erbringen muss.
- Bei unechten Zuschüssen handelt es sich demgegenüber um die Bezahlung einer konkreten Leistung, die die NPO im Auftrag der öffentlichen Hand erbringt.
Das maßgebliche Unterscheidungskriterium ist somit die Frage, ob die öffentliche Hand eine konkrete Gegenleistung der NPO für den ihr gewährten Zuschuss verlangt.
Öffentliche Zuschüsse bei NPOs | Steuerpflichtig? Steuerfrei?
Unechte Zuschüsse: Umsatzsteuerpflicht
Unechte Zuschüsse sind umsatzsteuerbar, da zwischen der NPO und der öffentlichen Hand ein konkreter Leistungsaustausch vorliegt. In der Praxis gehen sowohl das Finanzamt als auch die Gerichte stets von einem Leistungsaustausch aus, wenn der „Zuschuss“ und die Gegenleistung der NPO in einem Vertrag vereinbart sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistung letztlich im öffentlichen Interesse liegt oder nicht. Ebenfalls ist es unerheblich, wie der „Zuschuss“ im Vertrag bezeichnet wird oder ob die NPO gemeinnützig ist.
Beispiel: Ein gemeinnütziger Fremdenverkehrsverein verpflichtet sich in einem Vertrag dazu, Aufgaben in den Bereichen Marketing, Kongress und Touristik für seine Heimatstadt auszuführen. Für seine Leistungen erhält der Verein von der Stadt einen Zuschuss für seine Sach- und Mietkosten. Sind die erhaltenen Gelder umsatzsteuerpflichtig?
Antwort: Ja, da ein konkreter Leistungsaustausch zwischen dem Verein und der Stadt vorliegt. Denn der Verein erhält die Gelder nur, weil er Leistungen im Bereich Tourismus für die Stadt erbringt. Dass die Leistungen den Tourismus in der Stadt fördern sollen, der Verein gemeinnützig ist und die Gelder im Vertrag als Zuschuss bezeichnet werden, spielt aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Rolle.
Umsatzsteuerbefreiungen oder ermäßigter Umsatzsteuersatz für unechte Zuschüsse?
Im Einzelfall können grundsätzlich steuerbare Zuschüsse natürlich steuerbefreit sein oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Kindergärten, die Zuschüsse der Kommunen erhalten, oder Werkstätten für behinderte Menschen, die Pflegegelder vereinnahmen, sind z.B. oft nach § 4 UStG mit ihren Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Im Einzelfall können Leistungen der NPO auch einen Zweckbetrieb begründen, sodass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent greift.
Echte Zuschüsse: Nicht umsatzsteuerbar
Echte Zuschüsse sind dagegen nicht umsatzsteuerbar, da die NPO keine Gegenleistung für diese Zuschüsse erbringen muss und somit kein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Werden Gelder daher nur beantragt und jedes Jahr durch die Verwaltung im Rahmen ihres Ermessens durch einen Zuschussbescheid der NPO zugeteilt, spricht dies für einen echten, steuerfreien Zuschuss.
Vorsteuerabzug bei unechten Zuschüssen möglich
Auch wenn die Einordnung von Geldern als unechte Zuschüsse zu deren Umsatzsteuerbarkeit führt, können damit auch Vorteile verbunden sein. Denn hierdurch kann die NPO selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, was sich positiv auf die Liquidität der NPO auswirkt. Je nach Konstellation kann es also sinnvoll für eine NPO sein, wenn der Zuschuss steuerlich als unechter Zuschuss ausgestaltet ist.
Was ist beim Vorsteuerabzug zu beachten?
NPOs müssen auf eine ordnungsgemäße Aufteilung der Vorsteuer auf die unterschiedlichen Sphären achten. Denn nur die Leistungen, die Eingang in die unternehmerische Sphäre der NPO finden, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Für die Leistungen, die für die ideelle Sphäre genutzt werden, kann dagegen kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ergebnis dieser Aufteilung ist die sog. Vorsteuerquote, die sich aus dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamtumsätzen errechnet.
NPOs müssen dabei beachten, dass zu den Gesamtumsätzen auch nicht steuerbare Umsätze wie echte Zuschüsse gehören. Die Folge: Je höher der Anteil von echten Zuschüssen an den Gesamtumsätzen, desto geringer die abziehbare Vorsteuer. Unechte Zuschüsse haben den gegenteiligen Effekt: Je höher der Anteil von unechten Zuschüssen an den Gesamtumsätzen, desto höher ist meist die abziehbare Vorsteuer. Je nach Zusammensetzung der Umsätze einer NPO können daher sowohl echte als auch unechte Zuschüsse jeweils vor- bzw. nachteilig sein.
Fehlerhafte Berechnung der Vorsteuerquote führt zu Steuernachzahlungen
Eine sorgfältige Berechnung der Vorsteuerquote durch die NPO ist wichtig, da ansonsten das Finanzamt die Aufteilung der Vorsteuer selbst vornimmt und dies in der Regel zu einer nachteiligen Schätzung des abziehbaren Vorsteuerbetrags durch das Finanzamt führt. Die Folge: Hohe Umsatzsteuernachzahlungen, da die NPO aus Sicht des Finanzamts zu viel Vorsteuer abgezogen und somit ihre Umsatzsteuerlast unberechtigt verringert hat.
Ertragsteuerliche Behandlung von öffentlichen Zuschüssen
Neben der Umsatzsteuer können Zuschüsse auch der Körperschaft- und Gewerbesteuer (Ertragsteuer) unterliegen. Für die ertragsteuerliche Behandlung der Zuschüsse ist entscheidend, welcher Sphäre sie zuzuordnen sind.
Echte Zuschüsse gehören zur ideellen Sphäre und sind damit von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Dagegen werden unechte Zuschüsse in der Regel dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betrieb zugeordnet, der jedoch der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegt. In Einzelfällen ist eine Zuordnung unechter Zuschüsse zum Zweckbetrieb möglich, der keiner Ertragsteuer unterfällt.
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Unsere Beratungsleistungen zu öffentlichen Zuschüssen
Die Beantragung, die Vereinbarung und die steuerliche Behandlung von Zuschüssen sollte nie dem Zufall überlassen werden. Denn bei Fehlern drohen sehr schnell hohe Steuernachzahlungen. Unsere steuerlichen Experten schützen Sie vor unnötigen Fehlern und Risiken und beraten Sie gerne zu öffentlichen Zuschüssen.
Unser Leistungskatalog zu öffentlichen Zuschüssen ist vielfältig und beinhaltet z.B.:
- Abwägung der Vor- und Nachteile eines echten bzw. unechten Zuschusses und Durchführung von Vergleichsrechnungen
- Beantragung von Zuschüssen bei der öffentlichen Hand inkl. Gestaltung der Zuschussvereinbarung und Verhandlungsführung
- Überprüfung von Zuschussbedingungen auf ihre rechtlichen und steuerlichen Folgen
- Berechnung der Vorsteueraufteilung bzw. Vorsteuerquote
- Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen
- Analyse und Optimierung der Tax-Compliance-Struktur zur Reduzierung Ihres Haftungsrisikos
- In Zweifelsfällen Abstimmung mit dem Finanzamt und Vertretung vor den Finanzbehörden inkl. Auskunftsersuchen im Wege eines Antrags auf verbindliche Auskunft
- Beratung und Vertretung in der Kommunikation mit den Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen
- Prozessvertretung vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof
Ihr Anwalt für öffentliche Zuschüsse
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