Kanzlei für Unternehmensspenden

Unternehmensspenden: Steuerliche Behandlung, Risiken, Beratung

Für viele Unternehmen ist es selbstverständlich, soziale Verantwortung zu übernehmen und sich für gemeinnützige Zwecke zu engagieren. Eine der weitverbreitetsten Formen des Engagements ist die Unternehmensspende.

Wie Privatspenden sind auch Unternehmensspenden steuerlich abzugsfähig – eigentlich. Denn in der Praxis behandeln die Finanzämter und -gerichte Unternehmensspenden an „nahestehende“ NPOs vielfach als nicht steuerlich abziehbare verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Das Ergebnis: Eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Unternehmensspenden gegenüber Spenden von Privatpersonen, die wir rechtlich sowie rechts- und gesellschaftspolitisch kritisieren.

Besteuerung von Unternehmensspenden

Steuerliche Behandlung von Unternehmensspenden

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind Unternehmensspenden an NPOs – unabhängig davon, ob es sich bei der Spende um eine Geld- oder eine Sachspende handelt – bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des Einkommens oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abziehbar, sofern die Unternehmen dem Finanzamt entsprechende Spendenbescheinigungen vorlegen können. Diese Grenzen entsprechen den Grenzen, die gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Spenden durch Privatpersonen gelten.

Steuerliches Risiko: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Auf den ersten Blick scheint die Rechtslage klar zu sein: Sobald ein Unternehmen eine Spende tätigt, kann es diese innerhalb der gesetzlichen Spendenabzugsgrenzen steuerlich geltend machen und so seine Steuerlast senken. In der Praxis behandeln die Finanzämter und -gerichte Unternehmensspenden an „nahestehende“ gemeinnützige Einrichtungen jedoch stattdessen häufig als steuerlich nicht abziehbare verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA):

  • Was ist eine vGA?
    Eine vGA ist die Zuwendung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das heißt, die Zuwendung wäre bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers einem Nichtgesellschafter bzw. einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt worden. Eine solche vGA erfolgt damit gerade nicht freigiebig und mit Spendenmotivation.
  • Folgen einer vGA
    Die Mittelabflüsse aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttung – hier die abgezogenen Spenden – sind dem Unternehmensgewinn wieder hinzuzurechnen und erhöhen so den steuerlichen Gewinn. Dem Gesellschafter sind die Leistungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (wie eine reguläre Gewinnausschüttung) zuzurechnen und entsprechend zu versteuern. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es sich hierbei zudem um eine (versuchte) Steuerhinterziehung handeln.

NPOs können nahestehende Personen sein

Die Finanzämter und -gerichte begründen das Vorliegen einer vGA häufig mit dem Argument, dass die Kapitalgesellschaft die Spende nur geleistet habe, da zwischen ihren Gesellschaftern und der NPO als Spendenempfängerin ein besonderes Näheverhältnis bestehe. Folgende Kriterien sprechen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für ein besonderes Näheverhältnis:

  • Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter in der NPO
    Die Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft haben die NPO errichtet und/oder können durch ihre Stellung als Vorstand/Geschäftsführer/Stiftungsratsvorsitzender usw. die Geschäftsführung sowie die Nutzung des Vermögens der NPO maßgeblich beeinflussen.
  • Spendenverhalten der Kapitalgesellschaft (sog. Fremdspendenvergleich)
    Nach dem sog. Fremdspendenvergleich liegt eine vGA vor, wenn bei rückschauender Betrachtung in einem Zeitraum von drei bis fünf Wirtschaftsjahren die konkret zu prüfende Unternehmensspende den Durchschnitt der jährlichen Summen aller anderen Spenden an fremde NPOs übersteigt.
  • Spendenverhalten der Gesellschafter
    Auch die privaten Spendenaktivitäten der Gesellschafter können ein besonderes Näheverhältnis begründen. Das ist laut BFH beispielsweise der Fall, wenn die Gesellschafter ihre persönlichen Höchstbeträge gemäß § 10b EStG durch Spenden an die NPO ausgeschöpft haben.

Kritik an der Auffassung der Finanzverwaltung und -rechtsprechung

Die restriktive Praxis der Finanzbehörden, Unternehmensspenden in vGA umzudeuten und so den Spendenabzug zu versagen, ist unseres Erachtens sowohl rechtlich als auch gesellschaftspolitisch verfehlt:

  • Gemeinnützigkeitsrecht
    Nach dem Ausschließlichkeitsgebot sowie dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung sind die Mittel einer NPO gemeinnützigkeitsrechtlich gebunden und allein den gemeinnützigen Zwecken gewidmet. Eine Spende kommt daher letztlich nie der NPO selbst, sondern stets ihren gemeinnützigen Zwecken und damit letztendlich der Allgemeinheit zugute. Eine Kapitalgesellschaft kann einer NPO somit unmittelbar keinen Vorteil zuwenden, mit der Folge, dass sie wiederum keine nahestehende Person im Sinne einer vGA sein kann.
  • Motivation von Unternehmensspenden
    Keine NPO wird von einem Spender eine Zuwendung erhalten, ohne dass zwischen ihr und dem Spender ein gewisses ideelles „Näheverhältnis“ besteht. Ein Spender, der eine Vorliebe für Kunst hat, wird sich eher dafür entscheiden, dem örtlichen Museum eine Zuwendung zukommen zu lassen als dem örtlichen Fußballverein. Dieses ideelle Näheverhältnis rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer vGA, da sonst der Abzugstatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG in der Praxis für zahlreiche Zuwendungen ins Leere laufen würde.
  • Ungeeignetes Gießkannenprinzip
    Der Fremdspendenvergleich ist nicht dazu geeignet, Spenden und vGA voneinander abzugrenzen. Denn eine vGA könnte danach nur dadurch vermieden werden, indem Kapitalgesellschaften ihre Spenden gleichmäßig auf unterschiedliche NPOs verteilen (sog. Gießkannenprinzip). Das Gießkannenprinzip findet jedoch keine Grundlage im Gesetz: Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sieht gerade keine gleichmäßige Verteilung von Spenden auf verschiedene NPOs vor, sondern regelt nur, dass Spenden innerhalb der gesetzlichen Spendenabzugsgrenzen abziehbar sein sollen.
  • Unverzichtbare Bedeutung von Unternehmensspenden
    NPOs sind zur Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Aufgaben auf Spenden von Unternehmen angewiesen, die vielfach über ein höheres Spendenbudget verfügen als Privatpersonen. Die Bertelsmann-Stiftung geht in einer Studie davon aus, dass das jährliche Geldspendenvolumen von Unternehmen 9,5 Mrd. Euro beträgt. Das Spendenvolumen von Unternehmen ist damit größer als der private Spendenmarkt, dessen Volumen ungefähr 8 Mrd. Euro p.a. beträgt. Unternehmensspenden spielen somit eine zentrale Rolle in der Förderung von NPOs und damit des Gemeinwohls. Sie steuerlich zu benachteiligen – insbesondere im Hinblick auf den seit Jahren zu beobachtenden Rückgang der staatlichen Förderung von NPOs – kann nicht im Interesse der Allgemeinheit sein.

Sponsoring als Alternative für Unternehmen und NPOs?

Vor dem Hintergrund der aktuell mit Unternehmensspenden verbundenen steuerlichen Risiken weichen viele Unternehmen ins Sponsoring aus, das jedoch vor allem für NPOs als Empfänger nachteilig sein kann:

  • Steuerpflicht: Das Sponsoring ist im Gegensatz zur Spende stets mit einer Gegenleistung der NPOs verbunden, was – je nach Fallkonstellation – nicht nur Ressourcen der NPO bindet, sondern auch zu einer Steuerpflicht der empfangenen Leistungen führen kann: Im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen sowohl Ertragsteuern als auch Umsatzsteuer an, Sponsoringzahlungen in den Bereich der Vermögensverwaltung einer NPO sind immerhin noch umsatzsteuerpflichtig. 
  • Steuernachzahlungen: Es drohen zudem steuerliche Risiken in Form von hohen Steuernachzahlungen und Finanzgerichtsverfahren, falls das Sponsoring aufgrund von Abgrenzungsproblemen steuerlich falsch eingeordnet wird.  

Spenden kennen derlei Risiken nicht bzw. nur in deutlich geringerem Umfang. Es ist daher wenig verwunderlich, dass betroffene NPOs das Sponsoring nur bedingt in Betracht ziehen und weiterhin auf Spenden als Hauptinstrument des Fundraisings setzen. Unternehmen, die Gutes tun wollen, sollten daher sicherstellen, dass ihre Zuwendungen steuerlich als Spende anerkannt werden.

Was können wir für Sie tun?

Wir unterstützen Unternehmen beim Spenden an gemeinnützige Organisationen. Unser Team aus erfahrenen Steuerberatern und Anwälten hilft Ihnen gerne, das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung zu minimieren, und stellt sicher, dass Ihre Zuwendungen steuerlich als Spende anerkannt werden. Unser Leistungskatalog umfasst z.B.:

  • Entwicklung einer für Ihr Unternehmen passgenauen Spenden- und Corporate-Social-Responsibility-Strategie
  • Abstimmung mit dem Finanzamt und Vertretung vor den Finanzbehörden inkl. Auskunftsersuchen im Wege eines Antrags auf verbindliche Auskunft  
  • Beratung und Vertretung in der Kommunikation mit den Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren
  • Prozessvertretung vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof 
  • Satzungsgestaltung
  • Steuerliche Optimierungsberatung 
  • Steuerberatung, wie z.B. die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen 
  • Analyse und Optimierung der Tax-Compliance-Struktur zur Reduzierung Ihres Haftungsrisikos

Ihr Anwalt für Unternehmensspenden

Sie möchten sicherstellen, dass das Finanzamt die Zuwendungen Ihres Unternehmens steuerlich als Spende anerkennt? Das Finanzamt möchte die Zuwendung Ihres Unternehmens nicht als Spende anerkennen und stattdessen als vGA qualifizieren? Sie möchten die Folgen einer vGA vermeiden?

Melden Sie sich gerne bei uns. Ihre Ansprechpartner bei uns erreichen Sie am besten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 85 24).

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