info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung
Für viele Unternehmen ist es selbstverständlich, soziale Verantwortung zu übernehmen und sich für gemeinnützige Zwecke zu engagieren. Eine der weitverbreitetsten Formen des Engagements ist die Unternehmensspende.
Wie Privatspenden sind auch Unternehmensspenden steuerlich abzugsfähig – eigentlich. Denn in der Praxis behandeln die Finanzämter und -gerichte Unternehmensspenden an „nahestehende“ NPOs vielfach als nicht steuerlich abziehbare verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Das Ergebnis: Eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Unternehmensspenden gegenüber Spenden von Privatpersonen, die wir rechtlich sowie rechts- und gesellschaftspolitisch kritisieren.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind Unternehmensspenden an NPOs – unabhängig davon, ob es sich bei der Spende um eine Geld- oder eine Sachspende handelt – bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des Einkommens oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abziehbar, sofern die Unternehmen dem Finanzamt entsprechende Spendenbescheinigungen vorlegen können. Diese Grenzen entsprechen den Grenzen, die gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Spenden durch Privatpersonen gelten.
Auf den ersten Blick scheint die Rechtslage klar zu sein: Sobald ein Unternehmen eine Spende tätigt, kann es diese innerhalb der gesetzlichen Spendenabzugsgrenzen steuerlich geltend machen und so seine Steuerlast senken. In der Praxis behandeln die Finanzämter und -gerichte Unternehmensspenden an „nahestehende“ gemeinnützige Einrichtungen jedoch stattdessen häufig als steuerlich nicht abziehbare verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA):
Die Finanzämter und -gerichte begründen das Vorliegen einer vGA häufig mit dem Argument, dass die Kapitalgesellschaft die Spende nur geleistet habe, da zwischen ihren Gesellschaftern und der NPO als Spendenempfängerin ein besonderes Näheverhältnis bestehe. Folgende Kriterien sprechen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für ein besonderes Näheverhältnis:
Die restriktive Praxis der Finanzbehörden, Unternehmensspenden in vGA umzudeuten und so den Spendenabzug zu versagen, ist unseres Erachtens sowohl rechtlich als auch gesellschaftspolitisch verfehlt:
Vor dem Hintergrund der aktuell mit Unternehmensspenden verbundenen steuerlichen Risiken weichen viele Unternehmen ins Sponsoring aus, das jedoch vor allem für NPOs als Empfänger nachteilig sein kann:
Spenden kennen derlei Risiken nicht bzw. nur in deutlich geringerem Umfang. Es ist daher wenig verwunderlich, dass betroffene NPOs das Sponsoring nur bedingt in Betracht ziehen und weiterhin auf Spenden als Hauptinstrument des Fundraisings setzen. Unternehmen, die Gutes tun wollen, sollten daher sicherstellen, dass ihre Zuwendungen steuerlich als Spende anerkannt werden.
Wir unterstützen Unternehmen beim Spenden an gemeinnützige Organisationen. Unser Team aus erfahrenen Steuerberatern und Anwälten hilft Ihnen gerne, das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung zu minimieren, und stellt sicher, dass Ihre Zuwendungen steuerlich als Spende anerkannt werden. Unser Leistungskatalog umfasst z.B.:
Sie möchten sicherstellen, dass das Finanzamt die Zuwendungen Ihres Unternehmens steuerlich als Spende anerkennt? Das Finanzamt möchte die Zuwendung Ihres Unternehmens nicht als Spende anerkennen und stattdessen als vGA qualifizieren? Sie möchten die Folgen einer vGA vermeiden? Melden Sie sich gerne bei uns. Ihre Ansprechpartner bei uns sind
Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80).