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So gut wie alle Nonprofit-Organisationen sind auf Spenden angewiesen, um ihre Zwecke erfüllen zu können. Zu den altbekannten Formen des Fundraisings und Spendensammelns kommt nun eine neue Variante hinzu: das Charity Shopping.
Beim Charity Shopping kauft ein Kunde online ein und spendet gleichzeitig für wohltätige Zwecke. Ein Teil des Umsatzes wird dann an gemeinnützige Organisationen weitergegeben.
Will ein Online-Kunde in Deutschland beim Einkaufen Gutes tun, durchläuft seine Bestellung folgende Punkte:
Die Charity-Shopping-Portale sind in der Regel ebenfalls gemeinnützige Organisationen (NPOs). Das Sammeln und Weiterleiten von Spenden wird oft aber auch über Plattformen wie z.B. „Facebook Donate“ oder „alice“ abgewickelt.
Bei jeder Transaktion sind mindestens vier Akteure beteiligt:
WINHELLER berät sowohl Charity-Shopping-Portale als auch Onlineshops und NPOs auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmt.
Für jeden der Akteure stellen sich völlig unterschiedliche steuerliche Fragen und Konsequenzen:
Aufseiten der gemeinnützigen Organisation sind Spenden als steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich anzusehen, wenn für die empfangenen Gelder keine Gegenleistung erbracht worden ist. Steuerrechtlich liegt eine Spende nur dann vor, wenn das Geld der gemeinnützigen Organisation freiwillig und ohne jegliche weitere Verpflichtung hingegeben worden ist.
An diesen Voraussetzungen kann es im Bereich des Charity Shoppings fehlen. Denn der Kunde zahlt lediglich den vereinbarten Kaufpreis an den Onlineshop, ein weiterer Geldbetrag wird nicht geleistet. Eine zusätzliche freiwillige Leistung liegt insoweit nicht vor. Würde der Kunde über den vereinbarten Kaufpreis hinaus einen Geldbetrag zur Weiterleitung hingeben, könnte man von Freiwilligkeit und somit von einer Spende sprechen.
Der Onlineshop leitet einen bestimmten Geldbetrag weiter, jedoch hat er sich gegenüber dem Kunden verpflichtet, diesen Anteil des Umsatzes an die vom Kunden ausgewählte gemeinnützige Organisation zu leisten. Der Begriff der Freiwilligkeit setzt stets voraus, dass der Geldgeber zur Zuwendung weder rechtlich noch faktisch verpflichtet ist. Beim Charity Shopping hat sich der Onlineshop – zumindest faktisch, in der Regel aber vertraglich – gegenüber seinem Kunden verpflichtet, die Mittel weiterzuleiten. Eine freiwillige Leistung an die gemeinnützige Organisation liegt deshalb nicht vor.
Der Onlineshop kann den weitergeleiteten Geldbetrag als Betriebsausgabe geltend machen, da eine betriebliche Veranlassung in der Regel gegeben ist. Jedoch sollte der Unternehmer daran denken, eine aussagekräftige Dokumentation des betrieblichen Nutzens für Betriebsprüfungen vorzuhalten.
Auf der anderen Seite ist zu klären, ob die gemeinnützige Organisation eine Gegenleistung, z.B. in Form von Werbung gegenüber dem Onlineshop oder aber gegenüber dem Charity-Portal erbringt. Kann nämlich eine Leistungserbringung seitens der gemeinnützigen Organisation ausgemacht werden, handelt es sich um Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Ob eine Gegenleistung vorliegt, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Da auch faktische Details in die Gesamtbetrachtung durch die Finanzämter einfließen, spielt die grafische Darstellung auf den Internetseiten eine entscheidende Rolle.
Überlässt die gemeinnützige Organisation dem Onlineshop oder aber der Charity–Shopping-Plattform Marken- und Bildrechte kann normalerweise von einer Gegenleistung ausgegangen werden, da die gemeinnützige Organisation Werbemaßnahmen erbringt. Schon Danksagungen mit dem Charakter von Werbung, beispielsweise bei der Nennung eines Werbeslogans, können zur Steuerpflicht der Zuwendung führen.
Es ist also Vorsicht geboten. Bei Überschreitung der steuerlichen Freigrenzen können Körperschafts- und Gewerbesteuer anfallen. Daher sind Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, um dem Vorwurf der Steuerhinterziehung zu entgehen.
Für das Charity Shopping ergeben sich auch Hürden bei der Einordnung im Bereich der Umsatzsteuer. Je nach Art und Weise der grafischen Ausgestaltung der Internetseiten wird seitens der Finanzverwaltung von einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen dem Onlineshop und der gemeinnützigen Organisation ausgegangen. Im ungünstigsten Fall müssen die Leistungen mit dem regulären Steuersatz von 19% statt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG besteuert werden. Es besteht ein Risiko, dass Rechnungen überhaupt nicht bzw. mit einem unrichtigen Steuerausweis ausgestellt worden sind.
Um diesen negativen steuerlichen Konsequenzen zu entgehen, lohnt sich eine durchdachte Form des Charity Shoppings. Auf diese Weise können alle beteiligten Akteure die Steuerbelastungen gering halten und etwaige strafrechtliche Konsequenzen vermeiden.
Rechtssicher aufgestellt eignet sich das Charity Shopping dann als beständiges und seriöses Spendentool. Gern helfen wir Ihnen dabei, ein solches Konzept zu entwickeln.
Sie haben Fragen zum Spenden während des Einkaufsvorgangs? Ihr Ansprechpartner für Fragen zu Spenden, Sponsoring und Charity Shopping ist Rechtsanwalt Johannes Fein (Fachanwalt für Steuerrecht). Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
02.11.2022 - Alexander Vielwerth
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