Kanzlei Beratung zu Franchising

Franchiserecht und Franchisevertrag

Beratung zu Gestaltungsmöglichkeiten sowie Vor- und Nachteilen

Mit Franchising bezeichnet man einen Vertragstypus, bei dem die eine Partei (der Franchisegeber) gegen Zahlung einer Franchisegebühr eine andere Partei (der Franchisenehmer) berechtigt und dabei unterstützt, selbstständig bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen.

Gleich wie der Vertragshändler wird der Franchisenehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Im Unterschied zu ihm ist er jedoch nicht nur zum Absatz verpflichtet, sondern ist ihm die Art und Weise der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen vorgegeben, um ein einheitliches Auftreten der Franchisenehmer am Markt zu gewährleisten.

Beratung vom Anwalt für Handelsrecht

Keine explizite gesetzliche Regelung zum Franchising – Beratung hilfreich

Wie der Vertragshändlervertrag ist auch der Franchisevertrag als spezieller Distributionsvertrag nicht explizit gesetzlich geregelt. Die Praxis behandelt den Franchisevertrag überwiegend als Mischvertrag, d. h. als eine aus verschiedenen Vertragstypen zusammengesetzte Vereinbarung, die u. a. dienst-, lizenz- bzw. pacht- und kaufrechtliche Elemente enthalten kann.

Je nach Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer kann auf den Franchisenehmer Handelsvertreterrecht analog anwendbar sein; fehlt ihm aufgrund zu enger Vorgaben durch den Franchisegeber überhaupt die Selbständigkeit, ist er als Arbeitnehmer zu qualifizieren.

Bevor Sie einen Franchisevertrag abschließen – gleich ob als Franchisenehmer oder Franchisegeber – sollten Sie sich über die Gestaltungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteile informieren. Es empfiehlt sich, zum Thema Franchising die Beratung von kompetenten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen. Sie werden Ihnen die relevanten Informationen geben und Sie mit der Beratung zum Franchising in die Lage versetzen, fundierte und tragfähige Entscheidungen zu treffen.

Wichtige Elemente des Franchisevertrags

Der Vertrag selbst sollte die Rechte und Pflichten der Parteien im Einzelnen festlegen und zu allen für das Vertragsverhältnis relevanten Punkten explizite Regelungen enthalten. Neben solchen zu Gerichtsstand, anwendbarem Recht und weiteren allgemeinen Bestimmungen sind dies insbesondere solche:

  • Gebietsschutz zugunsten des Franchisenehmers und Wettbewerbsverbot zugunsten des Franchisegebers,
  • zu Pflichten des Franchisegebers, wie z. B. die Einräumung von Nutzungsrechten, Lieferpflichten, Pflichten zu Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers,
  • zu Pflichten des Franchisenehmers, wie z. B. die Zahlung der Gebühr, Einhaltung der üblicherweise in einem „Franchise-Handbuch“ niedergelegten Richtlinien des Franchisegebers, Abrechnung, Buchführung und durchzuführende Werbemaßnahmen betreffend,
  • zu Vertragsdauer, zu den Voraussetzungen und Folgen einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung seitens der Parteien.

Umfassende Beratung zum Franchising – aus einer Hand

Als auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei bieten wir unseren Mandanten im Rahmen der Beratung zum Franchising umfassende Begleitung nicht nur im Blick auf Fragen des Handelsrechts, sondern  auch zu allen Fragen des Steuerrechts, des Arbeitsrechts sowie des gewerblichen Rechtsschutzes.

Ihr Anwalt für Franchiserecht & Franchisevertrag

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