Steuerrecht für Finanzdienstleister und FinTechs

Steuerrecht für Finanzdienstleister und FinTechs

Unsere Beratungsleistungen für Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstitute

Sie sind ein reguliertes kleineres oder mittelständisches Wertpapierinstitut nach § 2 Abs. 1 WpIG oder Finanzdienstleistungsinstitut nach § 1 Abs. 1a KWG (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft)? Sie besitzen also z.B. Erlaubnisse zur Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Kryptoverwahrung oder streben eine derartige Erlaubnis an?

Die steuerliche Beratung von BaFin-regulierten Instituten ist vielschichtig und komplex. Neben der laufenden Steuerberatung inklusive der Finanz- und Lohnbuchhaltung und der Steuerplanung und -optimierung sowie der Liquiditätssteuerung sind zwei Themen speziell für Institute, die BaFin-reguliert sind, besonders wichtig: 

  • die korrekte und fristgemäße Erstellung des Jahresabschlusses und 
  • die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, vor allem der regelmäßigen Meldungen an die Bundesbank.

Wir beraten und betreuen Sie zu diesen Schwerpunkten kompetent und umfassend:

  • Entlastung im laufenden Rechnungswesen, 
  • Unterstützung beim aufsichtsrechtlichen Meldewesen und der Einhaltung weiterer aufsichtsrechtlicher Vorschriften, 
  • Erstellung von Jahresabschlüssen, 
  • Übernahme der steuerlichen Deklarationstätigkeiten und 
  • Beratung im Steuerrecht.
Steuerrecht für Finanzdienstleister und FinTechs

Jahresabschluss

Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstitute haben aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit besondere Anforderungen an den Jahresabschluss zu beachten. Sie haben nicht nur unabhängig von ihrer Rechtsform die Rechnungslegungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) einzuhalten, sondern auch die besonderen Vorschriften nach dem HGB für Institute sowie nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung. Hierzu zählen beispielsweise die besondere Gliederung des Abschlusses sowie die Bewertung von Finanzinstrumenten.

Finanz- und Wertpapierdienstleister unterliegen außerdem besonderen Fristen für die Erstellung des Jahresabschlusses. Dieser muss bis spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres erstellt und bei den Aufsichtsbehörden eingereicht werden, in der Regel also bis zum 31.03. des Folgejahres.
Unsere Steuerberater sind mit all diesen Besonderheiten vertraut und erstellen Ihren Jahresabschluss unter Einhaltung aller Vorschriften und Fristen.

Auch für die anschließende verpflichtende Prüfung des Jahresabschlusses stehen unsere Steuerberater für Finanzdienstleister Ihrem Abschlussprüfer als Ansprechpartner zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Beantwortung aller auftretenden Fragestellungen.
Die Leistungen im Einzelnen: 

  • Erstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang
    • Aufstellung des Abschlusses innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (i.d.R. bis zum 31.03. des Folgejahres) und unverzügliche Übermittlung an die Deutsche Bundesbank und an die BaFin
    • Übermittlung des durch die Gesellschafter festgestellten Abschlusses inkl. Lagebericht (nach der Abschlussprüfung) an die Behörden
    • Fristgerechte Offenlegung des Abschlusses im elektronischen Bundesanzeiger
    • Berücksichtigung der Vorschriften der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) i.V.m. §§ 340 bis 340d HGB, die die besonderen Vorgaben für regulierte Institute im Vergleich zu einem gewöhnlichen HGB-Abschluss regeln – insbesondere gilt jedes Institut als „groß“ i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB
  • Begleitung der Jahresabschluss- und WpHG-Prüfung durch Ihren Wirtschaftsprüfer 
    • Ansprechpartner für buchhalterische bzw. bilanzielle Fragen 
    • Zurverfügungstellung von (Berechnungs-)Listen und Nachweisen
    • Zugang zu den elektronischen Belegen (Buchungen inkl. Belegverknüpfung)
    • Auf Wunsch: Empfehlung eines geeigneten Wirtschaftsprüfers

Laufende Buchführung

Bereits während der laufenden Buchführung ist neben den für alle Unternehmen geltenden Vorschriften die Einhaltung der besonderen Vorschriften für regulierte Institute aus HGB und RechKredV entscheidend.

Je nach Ihrem Wunsch übernehmen wir das Rechnungswesen vollständig oder unterstützen Sie bei Ihrer eigenen Buchführung.

Unsere Leistungen im Einzelnen:

  • Monatliche oder wochenweise Verbuchung der Ein- und Ausgangsrechnungen mit Offener-Posten-Buchhaltung (OPOS), Barkasse, Kreditkartenabrechnungen, Reisekostenabrechnungen der Mitarbeiter, Bankkonten
    • Zeitnahe Klärung laufender Rückfragen zur Buchhaltung (fehlende Belege, unklare/fehlerhafte Angaben auf Rechnungen) mit Ihren Ansprechpartnern
    • Nutzung von DATEV Unternehmen online (digitaler Belegaustausch sicher via DATEV-Rechenzentrum in Deutschland) mit den Vorteilen: 
      • Automatische Verknüpfung der Belegbilder mit den daraus generierten Buchungssätzen (Zeitersparnis bei späteren Rückfragen bei etwaigen Betriebsprüfungen oder im Rahmen der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung) 
      • Papierloser Austausch zwischen Ihrem Unternehmen und WINHELLER – Sie können auch browserbasiert auf die Auswertungen und Buchungen samt verknüpftem Beleg nach Monatsende zugreifen
    • Nutzung automatischer Bankdatenabrufe, um tagesaktuelle Bankumsätze beleglos verbuchen zu können und etwaige Tippfehler zu vermeiden
    • Sofern sinnvoll und gewünscht: Einrichtung und Pflege einer zusätzlichen Kostenstellenrechnung (in unterschiedlichen Detailgraden)
    • Mögliche Erweiterung der üblichen Buchungskonten von vier auf sechs oder mehr Stellen, um üblicherweise zusammengefasste Konten weiter aufzuschlüsseln: 
      • z.B. im Bereich der Erlöse oder 
      • im Bereich der Kosten, z.B. Trennung der Rechtsberatungskosten in Kosten Compliance, Kosten Datenschutz, Kosten steuerliche Beratung, Kosten ausgelagerte interne Revision usw.
    • Erstellung von laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen und zusammenfassenden Meldungen (für EU-Dienstleistungen)
  • Monatliche Auswertungen
    • Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) in individueller Zusammenstellung, z.B.:
      • Kurzfristige Erfolgsrechnung samt Kontennachweis
      • Summen- und Saldenliste
      • Jahres- oder Entwicklungsübersicht mit Vergleich der Monate im Zeitablauf
      • Vergleich mit Durchschnitts-, Plan- oder Vorjahreszahlen
      • Branchenvergleiche
      • Controllingreport
      • Individuell angepasste Auswertungen
    • Qualitäts-BWA zur Ermittlung möglichst genauer Monatswerte (insb. auch für aussagekräftige Bundesbankmeldungen), inklusive:
      • Vorläufige Verbuchung der zum Monatsende ungeklärten Buchhaltungspositionen als sonstiger Aufwand/Ertrag
      • Bildung von Rückstellungen für regelmäßig anfallende Kosten, die nicht monatlich abgerechnet werden (z.B. Wirtschaftsprüferkosten, Beiträge zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) o.Ä.)
      • Schätzung von monatlichen Forderungen/Verbindlichkeiten, wenn diese zum (zeitnahen) Auswertungsstichtag noch nicht vorliegen
      • Bildung auch unterjähriger Rechnungsabgrenzungsposten zur gleichmäßigen verursachungsgerechten Aufwands- und Ertragszuordnung
      • Monatliche Verbuchung der Abschreibungen
    • Zusätzlich monatliche Zwischenbilanzen nach der RechKredV auf Grundlage der Qualitäts-BWA

Aufsichtsrechtliches Meldewesen und aufsichtsrechtliche Vorschriften

Wertpapier- und Finanzdienstleistungsunternehmen, die von der BaFin reguliert werden, müssen regelmäßig Meldungen an die Bundesbank abgeben, um mit ihnen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit und ihre Risiken offenzulegen.

Die Abgabepflicht und der Turnus der Meldungen richten sich nach den gesetzlichen Meldevorschriften (z.B. Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFR)).
Auch für die Form der Meldungen gibt es detaillierte Vorgaben der Aufsichtsbehörden. Die Meldungen gemäß Art. 54 IFR dürfen ab dem Stichtag 31.12.2023 nur noch im sogenannten XBRL-Format abgegeben werden. XBRL ist ein XML-basiertes Datenformat, das zur Vereinheitlichung der Finanzberichterstattung verwendet wird.

Je nach Wunsch erstellen wir für Sie die Quartalsmeldungen zu den Finanzinformationen sowie die Eigenmittel- und Liquiditätsmeldungen oder unterstützen Sie bei der eigenständigen Abgabe dieser Meldungen. Dabei setzen wir auch die jeweils aktuellen Vorgaben der Aufsichtsbehörden zu den technischen Anforderungen an die Berichterstattung um (z.B. XBRL-Format für IFR-Meldungen ab Stichtag 31.12.2023).

Die gesetzlich vorgegebenen Kapitalquoten müssen nicht nur zu den Meldestichtagen, sondern jederzeit erfüllt sein (siehe z.B. Art. 9 IFR). Um dies zu gewährleisten, unterstützen und beraten wir Sie gern bei der Beurteilung der Auswirkung bestimmter Ereignisse auf die Kapitalquoten (z.B. geplante Ausschüttungen, zu erwartende Verluste).

Die Leistungen im Einzelnen:

  • Finanzinformationen gemäß § 66 Abs. 2 WpIG bzw. § 25 Abs. 1 S. 1 KWG – Vorbereitung der Quartalsmeldungen zur Einreichung via EXTRANET der Deutschen Bundesbank, gerne auch direkte Abgabe der Meldungen nach Freigabe durch Sie; Grundlage dafür sind die aus der Quartals-BWA erstellten Zwischenabschlüsse
    • Meldung zur Gewinn- und Verlustrechnung (GVFDI)
    • Meldung zum Vermögensstatus (STFDI)
  • Meldungen gemäß Art. 54 IFR
    • Meldung zur Ermittlung der Eigenmittel, Gemeinkosten und Kapitalquoten 
    • Meldung zu liquiden Aktiva
    • Meldung zur Überprüfung der Schwellenwerte
  • Überwachung der fortwährenden Einhaltung der Mindestkapitalanforderungen nach § 17 Abs. 1 WpIG bzw. § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG
  • Beratung zur Auswirkung bestimmter Ereignisse auf die Kapitalquoten (z.B. geplante Ausschüttungen, zu erwartende Verluste)

Steuererklärungen

Wir erstellen für Sie erforderlichenfalls eine gesonderte Steuerbilanz oder eine Überleitungsrechnung vom Handels- zum Steuerrecht und auf dieser Grundlage alle erforderlichen Steuererklärungen.

Die Leistungen im Einzelnen:

  • Erstellung der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen auf Grundlage des Jahresabschlusses 
  • (Elektronische) fristgerechte Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt
  • Bei Bedarf Erstellung einer gesonderten Steuerbilanz oder Überleitungsrechnung von Handelsrecht auf Steuerrecht (nur in Ausnahmefällen genügt eine Bilanz/Einheitsbilanz)
  • Elektronische Meldung der E-Bilanz nach speziellen Taxonomievorschriften (Anlehnung an die RechKredV) auf Grundlage der Steuerbilanz ans Finanzamt
  • Prüfung der entsprechenden Steuerbescheide und ggf. notwendiges Einspruchsverfahren bei fehlerhaften Bescheiden
  • Erstellung evtl. weiterer anfallender Steuererklärungen, z.B. der Kapitalertragsteueranmeldung bei Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter

Lohnbuchhaltung

  • Laufende Lohnabrechnungen
    • Pflege der Mitarbeiterdaten
    • Monatliche Gehaltsabrechnungen
    • Lohnsteueranmeldungen und -bescheinigungen
    • Beitragsnachweise und Sozialversicherungsmeldungen an Krankenkassen
    • Kommunikation mit Ihnen, dem Finanzamt und den Krankenkassen
  • An- und Abmelden neuer Mitarbeiter
  • U1-/U2-Anträge bei Krankheit bzw. Schwangerschaft der Mitarbeiterinnen
  • Meldungen zur Berufsgenossenschaft
  • Verdienstbescheinigungen
  • Bescheinigungen für Behörden
  • Sonstige Bescheinigungen auf Wunsch der Mitarbeiter
  • Erstellen und Zurverfügungstellen unterschiedlichster Auswertungen, z.B.
    • Lohnjournal
    • Datenübermittlungsprotokolle der verschiedenen an die Behörden übermittelten Werte/Anträge/Meldungen
    • Kostenstellen-/Kostenstellenträgerwerte
    • Personalkostenübersicht
    • Personalreport
    • Zahlungsdateien direkt zur Einspielung in Ihr Bankprogramm
  • Direkte und unkomplizierte Zusammenarbeit mit Arbeitsrechtsanwälten, entweder extern oder gerne auch direkt aus unserer Kanzlei (Vorteil der kurzen Wege)

Steuerliche Beratung

Selbstverständlich bieten wir zusätzlich auch steuerliche Beratung an, wie z.B.

  • Im Bereich der Umsatzsteuer (umsatzsteuerfreie Finanzdienstleistungen vs. umsatzsteuerpflichtige Finanzdienstleistungen, was insb. bei Teilauslagerungen im Bereich Portfoliomanagement bzw. Fondsmanagement und bei mehrstufigen Vertriebsgesellschaften äußerst relevant ist)
  • Bei den Besonderheiten des internationalen Steuerrechts, auch im Hinblick auf ausländische Betriebsstätten
  • Beratungen hinsichtlich Expansion oder Nachfolge, auch beim Erwerb oder Verkauf von Kundenbeständen
  • Beratung zu steuerlichen Auswirkungen von geplanten Veränderungen im Kreis der Anteilseigner (Stichwort schädlicher Beteiligungserwerb)

Enge Zusammenarbeit mit unseren Rechtsanwälten im Bankaufsichtsrecht

Die Beratung von Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistern bedarf eines fachbereichsübergreifenden Ansatzes. Die beste Steuerberatung bringt nichts, wenn das Geschäftsmodell aus rechtlichen Gründen Risiken birgt. Gut ist es daher, wenn Steuerberater und spezialisierte Anwälte im Dienste des regulierten Unternehmens eng zusammenarbeiten. Vor allem das Bankaufsichtsrecht, aber auch generelle Compliancethemen sind in der laufenden Beratung von BaFin-regulierten Unternehmen besonders relevant.

Unsere Anwälte für Bankaufsichtsrecht verfügen über langjährige Erfahrung und stehen regelmäßig in Kontakt mit der BaFin, um aktuelle Entwicklungen und Anforderungen im Blick zu behalten und Geschäftsmodelle aufsichtsrechtlich zu überprüfen. So können wir Sie optimal bei der Umsetzung der regulatorischen Anforderungen unterstützen und dafür sorgen, dass Sie sich auf Ihre eigentliche Geschäftstätigkeit konzentrieren können.

Darüber hinaus helfen wir Ihnen gerne bei der Erstellung der nötigen Vertragswerke für Ihr Wertpapier- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Hierzu zählen beispielsweise

  • die Erstellung oder Überarbeitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • die Gestaltung von Auslagerungsvereinbarungen oder auch
  • datenschutzrechtlich relevante Vereinbarungen.

Nicht zuletzt stehen wir Ihnen zur Seite, falls es zu Prüfungen durch die BaFin oder den Wirtschaftsprüfer kommt. Wir bereiten mit Ihnen die Prüfungen vor, begleiten Sie während der Prüfungen und helfen bei der Beantwortung von Rückfragen.

Anwaltliche Complianceberatung für Wertpapierinstitute/Finanzdienstleister

Finanzdienstleistungen sind Vertrauenssache. Umso wichtiger ist es für Finanzdienstleister, hohe Compliancestandards einzuhalten. Unser Complianceteam kümmert sich für Sie um die Einhaltung von Compliancevorschriften auch über das Steuerrecht und Bankaufsichtsrecht weit hinaus, z.B.

  • durch die Überprüfung von Geschäftsprozessen und internen Kontrollen,
  • durch die Implementierung von Compliancesystemen und geldwäscherechtlichen Prozessabläufen sowie
  • durch die regelmäßige Schulung Ihrer Mitarbeiter.

Durch die enge Zusammenarbeit unserer Steuerberater und Anwälte sind wir in der Lage, Ihnen eine umfassende und ganzheitliche Beratung anzubieten. Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Nachricht.

Ihr Steuerberater für FinTechs und Finanzdienstleister

Unsere Ansprechpartner für Fragen zur Steuerberatung und zum Steuerrecht für Finanzdienstleister stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung. Melden Sie sich gern einfach bei uns, wenn wir Ihnen ein attraktives Angebot unterbreiten dürfen.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 21).

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 85 21

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