Kanzlei für Vorsteuerabzug in Verein, Stiftung und gGmbH

Vorsteuerabzug in Verein, Stiftung und gGmbH

Was ist die Vorsteuer?

Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen bzw. eine gemeinnützige Organisation beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen mit der Rechnung bezahlt. Die Vorsteuer ist deshalb in der Regel bei jeder getätigten Ausgabe enthalten.

Wer darf Vorsteuer abziehen?

Ziel der Vorsteuer ist die Kostenneutralität der Umsatzsteuerbelastung innerhalb der Unternehmerkette. Ohne den Vorsteuerabzug würde sich eine Ware bzw. eine Leistung stetig verteuern, wenn mehrere Unternehmer hintereinander eine Leistung erbringen würden und jeweils die volle Umsatzsteuer hierauf zahlen müssten. Deshalb dürfen nur Unternehmer und nicht die Verbraucher die Vorsteuer über die Umsatzsteuererklärung abziehen. Denn die Verbraucher sollen am Ende der Lieferkette mit der – auch als Verbrauchsteuer – bezeichneten Umsatzsteuer belastet werden.

Vorsteuerabzug bei Vereinen, Stiftungen und gGmbHs

Vorsteuer nur für Leistungen an den unternehmerischen Bereich der NPO

Sofern die von Vereinen, Stiftungen und gGmbHs eingekauften Leistungen und Waren Umsatzsteuer enthalten, kann dieser Betrag von der geschuldeten Umsatzsteuer abgezogen werden. Dies geschieht rein rechnerisch im Rahmen der Umsatzsteuererklärung bzw. Umsatzsteuervoranmeldung. Dadurch vermindert sich die umsatzsteuerliche Zahllast für die Organisation.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Umsatzsteuerbeträge in Eingangsrechnungen gesondert ausgewiesen sind und die Einkäufe bzw. in Anspruch genommenen Leistungen den unternehmerischen Bereich der NPO betreffen, wenn also die Leistungen für den Zweckbetrieb oder aber für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingekauft wurden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Getränke für den Verkauf beim Vereinsfest eingekauft wurden.

Vorsteuer bei Kleinbetragsrechnungen für den unternehmerischen Bereich der NPO

Bei Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro) und bei Fahrausweisen kann der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, wenn die NPO den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt. Hier erklären wir, was es dabei mit den Faktoren von 6,54 bzw. 15,97 Prozent auf sich hat.

Kein Vorsteuerabzug für Leistungen an den nicht unternehmerischen Bereich der NPO

Ein Vorsteuerabzug ist generell ausgeschlossen, wenn Gegenstände oder Leistungen für den nicht unternehmerischen Bereich angeschafft werden (z.B. Sportgeräte für ideelle Vereinszwecke). Die gesamte gezahlte Umsatzsteuer, die auf den ideellen Bereich entfällt, ist vom Vorsteuerabzug von vornherein ausgeschlossen.

Weitere Ausnahmen vom Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist auch ausgeschlossen,

  • falls sogenannte Repräsentationsaufwendungen vorliegen (Aufwendungen für die Lebensführung, z.B.: Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten o.Ä.),
  • wenn ein Gegenstand zu weniger als 10 Prozent unternehmerisch genutzt wird (Telefonanlage einer gemeinnützigen Seelsorge wird zu 95 Prozent zu ideellen Zwecken eingesetzt) oder
  • wenn die bezogenen Gegenstände oder Leistungen zwar den unternehmerischen Bereich der NPO betreffen, damit jedoch steuerfreie Umsätze ausgeführt werden. 
    Beispiel:
    Eine gemeinnützige Privatschule erbringt ausschließlich nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfreie unmittelbar dem Schulzweck dienende Leistungen und kauft Bücher für den Schulbetrieb. Die Schule führt keine Umsätze aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Vorsteuerabzug aus den Kosten der Anschaffung der Bücher ist deshalb ausgeschlossen. 

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Wie berechnen Vereine, Stiftungen und gGmbHs die abzugsfähige Vorsteuer?

Spätestens in der jährlichen Umsatzsteuererklärung müssen NPOs den abzugsfähigen Vorsteueranteil berechnen und angeben (Vorsteuervergütung). Die gesamten der NPO in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge sind zunächst danach aufzuteilen, ob sie den unternehmerischen oder den ideellen (nicht wirtschaftlichen) Bereich betreffen. Die hiernach auf den ideellen Bereich entfallenden Beträge sind vom Vorsteuerabzug von vornherein ausgeschlossen. 

Die Vorsteuern, die auf den unternehmerischen Bereich entfallen, können abgezogen werden, wenn 

  • der Leistende ein Unternehmer ist, der zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist,
  • die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen ist (Vorsteuerabzug beschränkt sich dabei auf die für die Leistung zutreffend berechnete Umsatzsteuer) und
  • die bezogene Leistung mit den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen der NPO zusammenhängt.

Betreffen die auf den unternehmerischen Bereich entfallenden Vorsteuerbeträge sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (zum Beispiel eine steuerfreie Grundstücksvermietung), muss eine weitere Aufteilung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil vorgenommen werden.

Beispiel:
Ein Verein erwirbt ein Fahrzeug, das sowohl für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (unternehmerische Tätigkeit) als auch für seinen ideellen Bereich (nicht wirtschaftliche Tätigkeit i.e.S.) verwendet werden soll.

Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs ist anteilig nur insoweit zulässig, als der Verein das Fahrzeug für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden beabsichtigt (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a Umsatzsteueranwendungserlass – UStAE). Der für ideelle Vereinszwecke genutzte „Fahrzeugteil“ stellt steuerlich einen separaten Gegenstand dar, der nicht zum Unternehmen gehört.

Vereinfachtes Aufteilungsverfahren der Vorsteuern auf Antrag

Häufig ist eine sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Einheiten nur sehr schwer möglich. Zur Vereinfachung können NPOs daher beim Finanzamt beantragen, dass die Vorsteuerbeträge, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nicht unternehmerischen Bereich zuzurechnen sind, nach dem Verhältnis der Einnahmen aus dem unternehmerischen (ohne die Einnahmen aus Hilfsgeschäften) und aus dem nicht unternehmerischen Bereich aufgeteilt werden (Abschnitt 2.10 Abs. 6 UStAE). Der Nachteil dieser Vereinfachung ist, dass dieses Verfahren dann mindestens für fünf Kalenderjahre angewendet werden muss.

Unsere Beratungsleistungen zur Zuordnung der Vorsteuern

Wir beraten NPOs bei Investitionen im unternehmerischen Bereich und prüfen

  • ob die Vorsteuervergütung zu Liquiditätsvorteilen führen kann,
  • sämtliche Abgrenzungsprobleme, 
  • wie Vorsteuerbeträge richtig zugeordnet werden können, insbesondere wenn die gemeinnützige Organisation neben steuerpflichtigen Umsätzen auch steuerfreie Umsätze ausführt, 
  • ob das vereinfachte Aufteilungsverfahren beantragt werden kann oder aber zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt und deshalb eine genaue Trennung nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit notwendig ist.

Ihr Anwalt für alle Fragen zur Vorsteuer

Ihre Ansprechpartner für alle Fragen zur Vorsteuer bei gemeinnützigen Organisationen.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 24). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzugehen.

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