Beratung Pflichtteilsanspruch

Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Anwälte beraten zum Pflichtteil bei der Unternehmensnachfolge

Wer sich frühzeitig um den eigenen Nachlass kümmert, ist gut beraten. Gehören zum Nachlass Unternehmen oder Unternehmensanteile, kann die Unternehmensnachfolge durch Pflichtteilsansprüche gefährdet sein. Auch wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind, steht

  • Abkömmlingen des Erblassers,

  • seinen Eltern und

  • seinem Ehegatte

ein Pflichtteil zu. 

Beratung Pflichtteil Unternehmensnachfolge

Richtige Vorbereitung schützt Unternehmen vor Liquiditätsabfluss

Der Pflichtteil bemisst sich nach dem Wert des gesetzlichen Erbteils. Er entsteht mit dem Erbfall und ist grundsätzlich sofort fällig. Verpflichtet zur Zahlung auf den Pflichtteil ist der Erbe oder die Erbengemeinschaft.

Liquidität und Fortbestand eines Unternehmens werden gefährdet, wenn der Erbe nicht in der Lage ist, die Pflichtteilsansprüche aus dem sonstigen Nachlass oder eigenen Mitteln zu befriedigen. Dann haftet das Unternehmen. Geltend gemachte Pflichtteilsansprüche können so zu einen erheblichen Liquiditätsabfluss bei Unternehmen führen. 

Unsere Beratungsleistungen rund um die Unternehmensnachfolge

Durch eine frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge können die genannten Risiken vermieden oder gemindert werden. Wir bieten Ihnen u.a. folgende Lösungen an:

1. Gestaltung durch notariellen Pflichtteilsverzicht

Verwandte des Erblassers und sein Ehegatte können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtsvertrag muss zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen und notariell beurkundet werden. Wird der Verzicht gegenständlich beschränkt auf den Pflichtteil, spricht man von einem Pflichtteilsverzicht.

Möglich ist auch eine weitere gegenständliche Beschränkung des Verzichts. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen bei der Bewertung des Nachlasses außer Betracht bleibt. Die Höhe des Pflichtteils wird dann anhand des übrigen zum Nachlass gehörenden Vermögens berechnet.

Erblasser schützen dadurch effektiv ihr Unternehmen, ohne gleichzeitig den Pflichtteilsberechtigten vollständig von der Erbfolge auszuschließen. In der Regel wird im Gegenzug für den Verzicht außerdem eine Abfindung versprochen. Die Höhe dieser Abfindung kann sich etwa an der Höhe eines hypothetischen Pflichtteilsanspruchs im Zeitpunkt der Verzichtserklärung orientieren. 

2. Gestaltung durch Vermächtnis

Wird dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewendet, reduziert sich sein Pflichtteilsanspruch entsprechend. Reicht der Wert des Vermächtnisgegenstands allerdings nicht an die Höhe des Pflichtteils heran, kann der Pflichtteilsberechtigte Ausgleich dieser Differenz verlangen. Verpflichtet zum Ausgleich ist der Erbe. Kann er den Ausgleich nicht aus dem sonstigen geerbten Vermögen leisten und kommen dazu auch seine eigenen Mittel nicht in Betracht, muss er auf das zum Nachlass gehörende Unternehmen zurückgreifen.

Bei Ausgestaltung des Vermächtnisses ist daher darauf zu achten, dass der Wert des vermachten Gegenstands nicht zu sehr hinter der Höhe des Pflichtteils zurückbleibt. Außerdem sollte der Pflichtteilsberechtigte/Vermächtnisnehmer frühzeitig in die Planung und Auswahl des Vermächtnisgegenstands einbezogen werden. Denn nach dem Erbfall kann er das Vermächtnis immer noch ausschlagen und den Pflichtteil in voller Höhe verlangen.

3. Gestaltung durch anrechenbare lebzeitiger Zuwendungen

Durch eine lebzeitige Zuwendung an einen Pflichtteilsberechtigten kann der Erblasser eine Minderung der Pflichtteilsansprüche erreichen. Denn den Wert der lebzeitigen Zuwendung muss sich der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen.

Voraussetzung dafür ist, dass die Zuwendung freiwillig erfolgt, der Erblasser dazu also nicht verpflichtet war. Außerdem muss der Erblasser vor oder spätestens bei der Zuwendung bestimmen, dass eine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen soll. Die Anrechnung erfolgt dann in der Weise, dass aus dem tatsächlichen Nachlass und der lebzeitigen Zuwendung ein fiktiver Nachlass gebildet wird. Hieraus berechnet sich der hypothetische Pflichtteil, der wiederum um die lebzeitige Zuwendung reduziert wird. 

4. Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Bei der Planung der Unternehmensnachfolge sollten außerdem mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche bedacht werden. Durch solche Ansprüche soll verhindert werden, dass der Erblasser den Nachlass und damit auch die Pflichtteilsansprüche durch lebzeitige Schenkungen vermindert.

Der Pflichtteilsberechtigte hat daher einen Anspruch auf Ergänzung seines durch die Schenkung geminderten Pflichtteils. Der Anspruch richtet sich gegen den Erben und subsidiär gegen den Beschenkten. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn seit der Leistung der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind. Erblasser sind daher gut beraten, wenn sie beabsichtigte Schenkungen an dritte Personen oder auch eine Familienstiftung frühzeitig planen.

Ihr Anwalt für Fragen zu Pflichtteil und Unternehmensnachfolge

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