Schenkung von GmbH-Anteilen

Nachfolge über Schenkung von GmbH-Anteilen

Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Familienangehörige

Die GmbH ist in Deutschland die mit Abstand am häufigsten anzutreffende Rechtsform. Anteile an GmbHs sind daher auch täglich Gegenstand von Schenkungen.

Im Familienverbund überträgt der bisherige Gesellschafter seine GmbH-Anteile oder einen Teil davon meist an seine Kinder oder den Ehepartner. Hintergrund ist häufig, dass der Schenker seine Nachfolge ordnen und seinen Familienangehörigen eine Einkommensquelle und/oder Vermögen schenken möchte.

Wie bei allen Schenkungen ist auch bei Schenkungen von GmbH-Anteilen vor allem an die rechtlichen und steuerlichen Folgen zu denken, insbesondere an die schenkungsteuerliche Behandlung der Übertragung der Anteile.

Schenkung von GmbH-Anteilen

Schenkungen an die Familie: Streit vermeiden

Der Ablauf der Übertragung eines operativ tätigen Familienunternehmens unterscheidet sich in der Regel sehr von der Schenkung von Anteilen an einer GmbH, die lediglich als Holding-GmbH dient, über die also weitere Beteiligungen gehalten werden.

Häufig geht die Nachfolge in die Gesellschafterstellung eines Familienunternehmens in der Rechtsform der GmbH auch mit unternehmerischer Mitverantwortung einher. Der Beschenkte erhält also nicht lediglich einen Vermögenswert, sondern muss auch im Übrigen in das Unternehmen „passen“ – menschlich und durch seine Qualifikationen. Er wird dann gewissermaßen in die Fußstapfen des bisherigen Gesellschafters treten und das Unternehmen ggf. als Geschäftsführer lenken.

Unsere Praxiserfahrung zeigt: Ohne frühzeitige Planung im Familienkreis und insbesondere Einbeziehung sämtlicher Beteiligter und ihrer Interessen gelingt eine solche Übergabe nicht. Die Folgen einer unterlassenen oder missglückten Kommunikation im Familienkreis begünstigen Neid und Missgunst. Im schlimmsten Fall ist damit der Grundstein gelegt für einen jahrelangen erbitterten Streit innerhalb der Familie. Dass darunter auch das Unternehmen leidet, liegt auf der Hand.   

GmbH-Anteile an einer Holding-GmbH bzw. Familien-GmbH

Die Beteiligung an einer Holding-GmbH stellt sich demgegenüber häufig nur als rein finanzielle Beteiligung dar, wenn die Holding-GmbH lediglich der Vermögensverwaltung dient (z.B. durch Minderheitsbeteiligungen in diversen Zielunternehmen) und keine operative Tätigkeit entfaltet. Die Schenkung von Anteilen an einer solchen GmbH-Holding bzw. „Familien-GmbH“ ist daher vergleichsweise einfach und meist mit deutlich weniger Emotionen verbunden. 

Schenkung „light“

Obgleich der Schenker mit der Übertragung der GmbH-Anteile seine Familie absichern möchte, verfolgt er vielfach auch das Ziel, für einen gewissen Zeitraum die Möglichkeit zu haben, unverändert auf seine GmbH einwirken zu können. Zudem wünscht sich der Schenker vielfach, trotz der erfolgten Schenkung selbst abgesichert und versorgt zu sein. Rechtlich stehen hierfür diverse Gestaltungsoptionen zur Verfügung, z.B.

  • Nießbrauchsvorbehalt
    Der Schenker kann sich an den verschenkten GmbH-Anteilen einen Nießbrauch vorbehalten. Während die Vermögenssubstanz als solche auf den Beschenkten übergeht, stehen dem Schenker dann z.B. weiterhin die Gewinnausschüttungen oder Teile davon (sog. Quotennießbrauch) zu. Dem Schenker können z.B. auch die Stimmrechte aus den GmbH-Anteilen vorbehalten bleiben. Nach dem Tod des Schenkers ist es möglich, dass z.B. der Ehepartner den Nießbrauch erwirbt. Auch er ist dann weiterhin versorgt, obwohl z.B. die Kinder bereits Inhaber der GmbH-Anteile geworden sind.
  • Rückforderungsrechte
    Nicht immer verläuft das Leben nach einer Schenkung so, wie sich der Schenker das vorgestellt hat. Dann kann es sinnvoll sein, dass er die Möglichkeit hat, die Schenkung gewissermaßen rückabzuwickeln. Solche Rückforderungsrechte können in einem Schenkungsvertrag vereinbart werden.
  • Beratervertrag
    Der Schenker kann auch weiterhin als Berater für die GmbH tätig werden und über einen entsprechenden Beratervertrag eine Vergütung erhalten.
  • Leibrente
    Der Beschenkte kann dem Schenker im Gegenzug für die GmbH-Anteile auch eine (Leib-)Rente und andere Versorgungsleistungen zusagen.

Daneben existieren zahlreiche weitere Möglichkeiten. Mit etwas Kreativität lässt sich für jeden Unternehmer die passende Nachfolgelösung gestalten. 

Schenkung kann Schenkungsteuer auslösen

Die Schenkung von GmbH-Anteilen ist zwar grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Im Familienkreis gelten aber Freibeträge: Alle zehn Jahre können so Vermögenswerte in Höhe von 500.000 Euro (Ehegatte) bzw. 400.000 Euro (Kinder) steuerfrei verschenkt werden.

Im Fall wertvoller GmbH-Anteile ist das allerdings ein schwacher Trost. Im Rahmen der Freibeträge wird der Schenker dann alle zehn Jahre nur einen kleinen Anteil seiner Beteiligung schenkweise übertragen können. 

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Was sind GmbH-Anteile wert?

Im Einzelfall lassen sich die schenkungsteuerlichen Auswirkungen allerdings dadurch abmildern, dass die GmbH-Anteile günstig bewertet werden. Denn den einen richtigen Wert wird es bei nicht öffentlich gehandelten GmbH-Beteiligungen in der Regel nicht geben.

Für alteingesessene GmbHs helfen zwar die Vorgaben des Bewertungsgesetzes, und es existieren diverse Bewertungsverfahren, aber im konkreten Fall werden häufig Besonderheiten Einfluss auf die Bewertung des Unternehmens haben.

Speziell bei Start-up-Unternehmen, die noch kein marktgängiges Produkt im Angebot haben, liefern die klassischen Bewertungsverfahren meist keine brauchbaren Ergebnisse. Das wiederum eröffnet Chancen für Abstimmungen mit den Finanzbehörden über den Wert der GmbH-Anteile.  

Es geht auch steuerfrei: Verschonung von Betriebsvermögen

Handelt es sich bei den GmbH-Anteilen um Betriebsvermögen, winken nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz erhebliche steuerliche Vergünstigungen – bis hin zur 100%igen Steuerfreiheit. Solch begünstigtes Vermögen kann dann steuerfrei auf die Angehörigen (oder auch auf eine Familienstiftung) transferiert werden.

Ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben sind oder geschaffen werden können, sollte dabei im Einzelfall zunächst gründlich geklärt werden, denn die Voraussetzungen und Ausnahmen der steuerlichen Begünstigungen hat der Gesetzgeber so detailliert wie kompliziert geregelt. Gelingt es auf diese Weise, Vermögen im Wert von vielen Millionen steuerfrei auf die Beschenkten zu übertragen, hat sich die Mühe gelohnt.  

Übertragung von GmbH-Anteilen auf Stiftungen

Schenkung an Stiftung: GmbH-Anteile

Im Einzelfall lassen sich auch durch die Einbindung von Stiftungen sowohl interessante steuerliche als auch außersteuerliche Vorteile erzielen.

So ist es beispielsweise denkbar, die GmbH-Anteile ihrer Substanz nach steuerfrei überwiegend auf eine gemeinnützige Stiftung zu übertragen, während die aus den Anteilen fließenden Ausschüttungen überwiegend den beschenkten Familienangehörigen oder auch einer Familienstiftung zustehen sollen.

Nicht nur steuerlich kann eine solche Stiftungslösung sinnvoll sein. Vor allem in Fällen, in denen die Familienangehörigen nicht in eine Gesellschafterstellung einrücken möchten oder dies nach Auffassung des Schenkers nicht sollen, bietet es sich an, eine Familienstiftung „zwischenzuschalten“. Die Familienangehörigen können so dauerhaft versorgt werden, ohne mit einer Gesellschafterrolle in der GmbH belastet zu werden.

Betriebsaufspaltung bei GmbH-Anteilen

Dass steuerliche Fallstricke unbedingt mit zu bedenken sind, wenn der Gesellschafter seine GmbH-Anteile verschenken will, gilt übrigens nicht nur für die Schenkungsteuer. Auch ertragsteuerlich kann die Schenkung von GmbH-Anteilen manchmal erstaunliche Folgen zeitigen: Ist der GmbH-Gesellschafter beispielsweise auch Eigentümer eines Grundstückes, das er an seine GmbH als sog. wesentliche Betriebsgrundlage verpachtet hat, und verschenkt er nun seine Anteile an der GmbH seinen Kindern, entflechtet er damit automatisch, wenn auch häufig unwissentlich, die sog. Betriebsaufspaltung. Das führt dazu, dass die stillen Reserven in der Immobilie aufgedeckt und versteuert werden müssen, ohne dass dem Schenker ein Euro zugeflossen ist. Es liegt auf der Hand, dass solche unbeabsichtigten steuerlichen Folgen durch ein planvolles Vorgehen vermieden werden sollten. 

Was können unsere Rechtsanwälte und Steuerberater für Sie tun?

Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung Ihrer Vermögensnachfolge und der rechtssicheren und steuerlich optimierten Übertragung Ihrer GmbH-Anteile auf Dritte, z.B. Ihre Familienangehörigen oder auch auf Ihre Familien- oder gemeinnützige Stiftung. Gegenstand unserer Leistungen ist z.B.:

  1. Herausarbeiten Ihrer mit der Vermögensnachfolge angestrebten persönlichen Ziele und Wünsche unter Berücksichtigung Ihrer individuellen familiären Situation und Ihres individuellen Sicherheitsbedürfnisses
  2. Strategische rechtliche und steuerliche Planung und Optimierung des Vorhabens, sinnvollerweise im Lichte einer ganzheitlichen Nachfolgeplanung unter Berücksichtigung Ihrer sonstigen Vermögenswerte (Immobilien, Wertpapiere, sonstige Gesellschaftsbeteiligungen) im In- und Ausland
  3. Mitbedenken von Stiftungslösungen (Familienstiftungen, gemeinnützige Stiftungen) zum Zweck der steuerlichen Optimierung und des Schutzes des Familienvermögens
  4. Aufsetzen sämtlicher Verträge (Schenkungsvertrag über GmbH-Anteile, Anpassungen des GmbH-Gesellschaftsvertrags, Bestellung eines Nießbrauchs, Testament, Erbvertrag, Pflichtteilsverzichtserklärung etc.) und Gesellschafterbeschlüsse
  5. Abstimmung der steuerlichen Folgen der Schenkung von GmbH-Anteilen mit Ihrem „Haus- und Hofnotar“ oder den mit uns kooperierenden Notaren
  6. Abstimmung des Vorhabens mit dem zuständigen Finanzamt und Beantragung von sog. verbindlichen Auskünften beim Finanzamt, sofern im Einzelfall sinnvoll, sowie Erstellen von Schenkungsteuererklärungen

Unsere Berater für Schenkungen von GmbH-Anteilen

Gerne sind wir für Sie da. Bei einer geplanten Schenkung von GmbH-Anteilen dürfen Sie sich auf die Experten unserer Abteilung „Vermögen, Stiftungen, Nachfolge" und unser Team aus Steuerberatern und Fachanwälten verlassen. Melden Sie sich gern bei uns, wenn wir Sie unterstützen dürfen! Sie erreichen uns am einfachsten telefonisch unter 069 / 76 75 77 85 22 oder per E-Mail unter info@winheller.com. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

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