Kanzlei für Gruendung OHG

Gründung OHG – Offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter nicht eingeschränkt ist. Ihr Zweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein.

Als Handelsgewerbe gelten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) Unternehmen, die die typischen Handelstätigkeiten ausüben, wie z.B. Groß- und Einzelhandel, produzierendes, Transport-, Bank- und Versicherungsgewerbe etc. Auch Personen, die ein handwerkliches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen betreiben, gelten als Kaufleute. Eine OHG kann nicht von Freiberuflern oder Kleingewerbetreibenden gegründet werden.

Bei Kaufleuten ist sie eine beliebte Rechtsform, wenn mehrere Personen zusammen ein kaufmännisches Gewerbe unterhalten wollen. Hier steht nicht die Einbringung des Kapitals im Vordergrund, sondern der persönliche Einsatz eines jeden Gesellschafters, oftmals bedingt durch eine persönliche Verbundenheit zum Unternehmen.

Da die Gründung einer OHG nicht von einem Mindestkapital abhängt, ist diese Rechtsform besonders für kleine und mittelständische Unternehmen geeignet.

Was ist bei der Gründung einer OHG zu beachten?

Was ist bei der Gründung einer OHG zu beachten?

Die Gründung einer OHG ist relativ einfach und zügig durchzuführen. Folgende Schritte sind dabei üblicherweise zu erledigen:

  • Erstellung des Gesellschaftsvertrags
  • Eintragung ins Handelsregister
  • Anmeldung beim Gewerbeamt

Gesellschafter einer OHG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Soweit der Gesellschaft keine natürliche Person oder eine andere Gesellschaft mit einer voll haftenden natürlichen Person angehört, muss dies nach außen hin mit einem entsprechenden Firmenzusatz kenntlich gemacht werden. Die Mindestanzahl der Gesellschafter für die Gründung einer OHG beträgt zwei, eine Obergrenze existiert nicht.

In steuerrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass Einkünfte steuerlich unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet werden. Eine Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft wird nicht vorgenommen. Die OHG ist also nicht körperschaftsteuerpflichtig, sehr wohl aber steuerpflichtig bei Grund-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.

Geschäftsführung einer OHG

Grundsätzlich sind alle Gesellschafter einer OHG mit der Gründung der Gesellschaft zur Geschäftsführung befugt. Für Gesellschafterbeschlüsse verlangt das Gesetz Einstimmigkeit. Die meisten das Innenverhältnis der Gesellschafter betreffenden Vorschriften sind allerdings nicht zwingend, so dass die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vom gesetzlichen Leitbild abweichen und etwas anderes bestimmen können.

Haftung in der OHG

Im Hinblick auf die Haftung für Verbindlichkeiten der OHG ist zu beachten, dass die Haftung der Gesellschafter nicht beschränkt ist. Gegenüber Gläubigern der Gesellschaft haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner – auch mit ihrem Privatvermögen. Nach der Gründung der OHG neu hinzukommende Gesellschafter können für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich ebenso herangezogen werden, wie austretende Gesellschafter diesbezüglich für gewisse Zeit weiterhin in der Verantwortung bleiben.

Vor- und Nachteile der OHG

Dass für die Gründung einer OHG kein Mindestkapital erforderlich ist, wird als großer Vorteil betrachtet. Ebenso die relativ freie Gestaltungsmöglichkeit des Gesellschaftsvertrags sowie die Möglichkeit zur flexiblen Führung des Unternehmens.

Ein weiterer Vorteil ist die Gleichberechtigung der Gesellschafter, sodass jeder das Unternehmen nach außen vertreten kann. Dies erfordert jedoch auch ein großes Vertrauensverhältnis untereinander, was auch als Nachteil ausgelegt werden kann. Wie bei vielen anderen Gesellschaften kann der Fortbestand der Gesellschaft durch Streitigkeiten unter den Gesellschaftern gefährdet werden.

Außerdem werden die mit der unbeschränkten Haftung verbundenen Risiken als Nachteil gewertet. So haftet ein Gesellschafter z.B. auch für die vor seinem Eintreten begründeten Verbindlichkeiten.

OHG im Handelsregister

Im Rahmen der Gründung der OHG muss die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Anders als bei Kapitalgesellschaften ist die Eintragung jedoch nicht ohne Weiteres notwendige Voraussetzung für das Entstehen einer offenen Handelsgesellschaft.

Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe, liegt Dritten gegenüber eine offene Handelsgesellschaft schon dann vor, wenn die Gesellschafter mit ihnen im Namen der Gesellschaft Geschäftsbeziehungen aufnehmen.

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