Kanzlei für Spendenhaftung Haftungsfolgen

Spendenhaftung: Haftungsfolgen für Gemeinnützige und ihre Verantwortlichen

 

Der Grundsatz klingt einfach: Damit der Spender seine Spende von der Steuer absetzen kann, muss der Spendenempfänger ihm zunächst eine Zuwendungsbestätigung bzw. Spendenbescheinigung ausstellen. 

Hier lauern aber Fallstricke: Denn die Spendenbescheinigung muss nicht nur den amtlichen Vordrucken entsprechen, sondern auch inhaltlich korrekt sein. Stellen NPOs falsche Spendenbescheinigungen aus, treten die Folgen der sog. Spendenhaftung ein. 

Spendenhaftung

Was ist die Spendenhaftung?

Bei der Spendenhaftung lassen sich zwei Fälle unterscheiden:

  • Ausstellerhaftung: Bei der Ausstellerhaftung stellt die NPO einem Spender eine falsche Spendenbescheinigung aus. Dies ist z.B. der Fall, wenn aus rechtlicher Sicht gar keine Spende vorliegt, weil die gemeinnützige Körperschaft im Gegenzug zum Erhalt der Zahlung dem „Spender“ eine Gegenleistung erbracht hat, die NPO aber dennoch eine Spendenbescheinigung ausstellt. Falsch ist eine Spendenbescheinigung z.B. auch dann, wenn die gemeinnützige Körperschaft den tatsächlichen Wert einer Spende in der Spendenbescheinigung überhöht ansetzt. Die Folge: Das Finanzamt gewährt dem Spender aufgrund der falschen Zuwendungsbestätigung fälschlicherweise einen (überhöhten) steuerlichen Abzug. Es stellt sich dann die Frage, wer für den beim Fiskus entstandenen Steuerschaden haftet und ihn ausgleichen muss.
  • Veranlasserhaftung: Mit der Veranlasserhaftung möchte der Gesetzgeber die Fehlverwendung von Spenden sanktionieren, die von der NPO bzw. ihren leitenden Mitarbeitern veranlasst worden ist. So liegt etwa eine Fehlverwendung von Spenden vor, wenn diese im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb statt im ideellen Bereich verwendet werden. 

Welche Folgen löst die Spendenhaftung aus?

Unabhängig davon, ob es sich um einen Fall der Aussteller- oder der Veranlasserhaftung handelt: Die dem Staat entgangenen Steuern müssen ihm ersetzt werden. Denn der Spender darf in der Regel auf die Richtigkeit der ausgestellten Spendenbescheinigung vertrauen, sodass er seine (vermeintliche) Spende auch steuerlich geltend machen darf. Die entgangenen Steuern, die es zu ersetzen gilt, setzt der Gesetzgeber pauschal mit 30% des Spendenbetrags an. Einzige Ausnahme: Hat der Spender seine Spende steuerlich noch nicht geltend gemacht, kann die gemeinnützige Körperschaft ihre Zuwendungsbestätigung gegenüber dem Spender widerrufen. Die Spende kann dann nicht mehr steuerlich abgezogen werden, sodass es auch zu keiner Spendenhaftung mehr kommen kann. 

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Wen trifft die Spendenhaftung?

Bei der Frage, wer für die entgangenen Steuern haftet, ist zwischen der Aussteller- und der Veranlasserhaftung zu unterscheiden:

  • Ausstellerhaftung: Bei der Ausstellerhaftung haftet die NPO selbst. Die NPO haftet jedoch nur, sofern ihr Vorstand grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat.  
  • Veranlasserhaftung: Bei der Veranlasserhaftung haftet primär die NPO selbst. Kann das Finanzamt die entgangenen Steuern nicht von der NPO eintreiben, kann es sich aber alternativ an den Vorstand der gemeinnützigen Organisation wenden. Auch insoweit besteht eine Haftung allerdings nur, wenn der Vorstand grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.  

Vorsicht: Es droht die Innenhaftung!

Zwar muss im Falle der Spendenhaftung gegenüber dem Finanzamt in der Regel nur die NPO selbst für den Steuerschaden geradestehen. Das entlässt diejenigen Personen, die letztlich für den Schaden verantwortlich sind, aber nicht aus der Haftung. Die gemeinnützige Körperschaft ist nämlich verpflichtet, im Innenverhältnis den Verantwortlichen (in der Regel den Vorstand) in Regress zu nehmen. Denn durch einen Verzicht auf den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verantwortlichen würde die Organisation wegen einer sog. Mittelfehlverwendung ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Der Verantwortliche haftet somit zwar nicht gegenüber dem Finanzamt, jedoch im Schadensfall gegenüber der gemeinnützigen Organisation, für die er tätig ist.

Spendenhaftung | Wer haftet in NPOs? Wie lässt sich das Risiko minimieren?

Wie lässt sich die Spendenhaftung vermeiden?

NPOs stehen verschiedene Möglichkeiten offen, um Haftungsfälle bei sich selbst und damit auch indirekt bei ihren Vorständen zu vermeiden bzw. die Folgen eines Haftungsfalles abzumildern:

  • Spenden-Compliance-Management-Systeme: Bei einem Spenden-Compliance-Management-System handelt sich um ein internes System, das Rechts- und Regelverstöße verhindern oder zumindest auf ein Minimum reduzieren soll. Der Vorteil: Gemeinnützige Körperschaften können hierdurch ihre eigenen Haftungsrisiken sowie die ihrer verantwortlichen Vorstände effektiv minimieren. Die NPO tritt zudem als seriöse und transparente Organisation am Markt auf und sichert sich so das Vertrauen ihrer Spender, Mitarbeiter und Geschäftspartner, was umgekehrt dem Spendenaufkommen nicht abträglich sein dürfte. Weiterer Vorteil: Vorstände gemeinnütziger Organisationen können mit einem etablierten Compliance-Management-System ihr ordnungsgemäßes Handeln nachweisen und somit ihre persönliche Haftung vermeiden.
  • „D&O“-Versicherungen: Als „letztes Mittel“ der Absicherung sollten NPOs eine sog. Directors-and-Officers-Versicherung, kurz D&O-Versicherung, für ihre Vorstände abschließen. Bei ihr handelt es sich vereinfacht um eine Haftpflichtversicherung für Organe und leitende Angestellte. Diese springt ein, sofern die Vorstände aufgrund eines Haftungsfalles von dritter Seite oder von der NPO selbst in Anspruch genommen werden und schützt sie somit vor dem finanziellen Ruin. Im Unterschied zu Compliance-Management-Systemen verhindern diese Versicherungen keine Haftungsfälle, sondern schützen den betroffenen Vorstand lediglich vor den finanziellen Folgen, falls das von der NPO implementierte Compliance-Management-System im Einzelfall versagen sollte. Eine „D&O“-Versicherung ist daher lediglich eine sinnvolle Ergänzung zu einem bestehenden Compliance-Management-System, sollte jedoch nie das einzige Sicherungsinstrument einer NPO sein. Dies schon deswegen nicht, weil sich D&O-Versicherungen häufig bitten lassen: Im Schadensfall, vor allem bei Großschäden im Millionenbereich, kommt es oftmals zu langwierigen Auseinandersetzungen mit dem Versicherer um seine Einstandspflicht.

Was können wir für Sie tun?

Wir sind für NPOs jeglicher Couleur sowohl auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene aktiv und helfen bei allen Haftungsfragen, die sich gemeinnützigen Organisationen stellen – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen. Unser Team aus erfahrenden Steuerberatern und Anwälten für gemeinnützigkeitsrechtliche, spendenrechtliche und haftungsrechtliche Fragen hilft Ihnen gerne, Ihre Haftungsrisiken zu minimieren. Unser Leistungskatalog beinhaltet z.B.:

  • Unterstützung bei (drohender) Spendenhaftung sowohl gegenüber den Behörden als auch vor Gericht
  • Implementierung von Compliance-Management-Systemen für spendensammelnde NPOs
  • Gestaltung eines passenden und individuellen, Ihren Risiken entsprechenden, D&O-Versicherungskonzepts in Zusammenarbeit mit spezialisierten Versicherungsmaklern 
  • Beratung beim Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen
  • Gestaltungsberatung bei der Entwicklung neuer Spendenkonzepte inkl. Restrukturierungsberatung unter Einbeziehung von Stiftungslösungen für die Großspenderansprache
  • Steuerliche Optimierungsberatung für den Spender
  • Grenzüberschreitende rechtliche und steuerliche Beratung (grenzüberschreitendes Spenden)
  • Steuerberatung, wie z.B. die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen
  • Beratung und Vertretung in der Kommunikation mit den Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren
  • Vertretung und Beratung in allen bank- und kapitalmarktrechtlichen Fragen zur Vermeidung von Haftungsrisiken im Fall von BaFin-erlaubnispflichtigen Sachverhalten (z.B. Spenderdarlehen)

Ihr Anwalt für Spendenhaftung

Sie möchten die Spendenhaftung vermeiden? Sie möchten die Haftungsrisiken Ihrer NPO verringern und ein Compliance-Management-System implementieren? Sie werden vom Finanzamt in Anspruch genommen und müssen Regress bei Ihren Vorständen nehmen? Melden Sie sich gerne bei uns.

Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 85 24).

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