Crowdfunding Kanzlei

Crowdfunding

Beratung für Crowdfunder zu rechtlichen Pflichten und Regulierung

Gerade in der Start-up Szene ist die Suche nach Geldgebern oft ein ganz entscheidender Faktor, der ganz am Anfang einer Geschäftsidee über die Möglichkeit ihrer Umsetzung entscheidet. Beliebt ist die Investorensuche inzwischen über sog. Crowdfunding-Plattformen. Dabei stellt ein Kapitalsuchender sein Vorhaben online vor und versucht, über eine Vielzahl von Kapitalgebern eine ausreichende Summe für sein konkretes Projekt einzusammeln.

Rechtliche Beratung zu Crowdfunding

Rechtliche Pflichten für Crowdfunder und Crowdfunding-Plattformen

Sowohl die Anbieter solcher Crowdfunding-Plattformen als auch die Kapitalsuchenden und die Investoren sind je nach konkreter Ausgestaltung der Plattform aufsichtsrechtlichen Pflichten ausgesetzt. Was für wen konkret zu beachten ist, entscheidet sich nach

  • der Art des Investments (z.B. Gesellschaftsanteil oder Nachrangdarlehen),
  • dem Ablauf der Zeichnung (Vermittlung durch den Plattformbetreiber oder direkt),
  • dem Ablauf von Investitionstransaktionen

sowie weiteren Faktoren.

Erlaubnispflichten beim Crowdfunding beachten

Relevant sind beim Crowdfunding insbesondere Erlaubnispflichten nach dem

Sofern es sich bei der Art der Kapitalanlage um Wertpapiere im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, muss auch dieses Gesetz beachtet werden. Schließlich stellt sich die Frage, ob den Kapitalsuchenden eine Pflicht zur Erstellung eines Prospekts nach dem Vermögensanlagengesetz oder gar dem Wertpapierprospektgesetz trifft.

Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes auf Crowdfunding

Die gängigste Art der Kapitaleinsammlung ist im Crowdfunding die Bereitstellung eines Geldbetrags über einen Darlehensvertrag, entweder mit Rangrücktrittsabrede (sog. Nachrangdarlehen) oder in partiarischer Ausgestaltung (sog. partiarische Darlehen). Diese werden seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes Mitte 2015 als Vermögensanlagen behandelt und fallen damit unter die Regelungen des Vermögensanlagengesetzes.

Das hat weitreichende Folgen sowohl für die Anbieter von Crowdfunding-Plattformen wie auch die Anleger. Nach früher geltendem Recht waren Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen gerade keine Vermögensanlagen im Rechtssinne und durften mit einfacher Maklererlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung vermittelt werden. Nun benötigt der Betreiber einer Crowdfunding-Plattform, der zwischen Kapitalsuchendem und Anleger einen solchen Darlehensvertrag vermitteln möchte, dafür mindestens eine Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler nach § 34f Gewerbeordnung.

Anforderungen an Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler

Um eine solche Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler zu bekommen muss der Betreiber besondere Sachkunde im Rahmen der Anlagevermittlung oder Anlageberatung nachweisen und weitere strenge Voraussetzungen erfüllen. Darüber treffen ihn besondere Verhaltens-, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung.

Der Kapitalsuchende muss sich die Frage stellen, ob er für die potentiellen Anleger einen Verkaufsprospekt über die angebotenen Darlehensverträge erstellen und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) billigen lassen muss.

Anleger in partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen haben demgegenüber eine gesetzlich vorgeschriebene 24 monatige Mindestlaufzeit und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zu beachten.

Ausnahmen für online Crowdfunding-Plattformen

Das Kleinanlegerschutzgesetz hat Kapitalsuchende, die über online Crowdfunding-Plattformen Gelder einsammeln, insoweit privilegiert, dass diese dann keine Prospektpflicht trifft, wenn

  • der Gesamtbetrag der von einem einzelnen Kapitalsuchenden angebotenen Vermögensanlagen 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und
  • die Vermögensanlagen über Internet-Dienstleistungsplattformen vermittelt werden.

Diese Ausnahme greift nur dann, wenn die Internet-Dienstleistungsplattform verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen eines einzelnen Anlegers desselben Emittenten bestimmte Beträge nicht übersteigt. Die Ausnahme greift nach dem Gesetz schon dann nicht mehr, wenn ein Anleger mehr als 10.000 Euro investieren können soll. Ohne dass der Anleger weitere Informationen über seine finanziellen Verhältnisse preisgeben muss, darf zudem ein Gesamtinvestitionsbetrag von 1.000 Euro pro Emittent und Anleger nicht überschritten werden.

Beratungsbedarf im Crowdfunding steigt

Der vergleichsweise noch junge Bereich des Crowdfundings ist schnell in den Fokus des Gesetzgebers gewandert. Weitere Regulierungen der Branche von europäischer Ebene sind zu erwarten. Sowohl Betreiber von Crowdfunding-Plattformen als auch Kapitalsuchende, die sich über diese Art der Investorensuche finanzieren wollen, haben daher erhöhten Beratungsbedarf.

Ihr Anwalt rund um Crowdfunding

Sie haben Fragen zu den Rechten und Pflichten von Crowdfunding-Plattformen und Crowdfundern? Sie möchten Ihre Crowdfunding-Idee in die Tat umsetzen? Ihre Ansprechpartnerin zu Crowdfunding ist Rechtsanwältin Dr. Annette Wagemann

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80
 

Kontakt

Kontakt
captcha