Rechtsberatung zu Direktinvestments

Direktinvestments

Beratung für Emittenten von Vermögensanlagen

Unter dem Begriff Direktinvestment werden viele verschiedene Formen von Geldanlagen verstanden. Seit Erlass des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) gibt es das Direktinvestment auch als feststehenden Rechtsbegriff.

Bei Direktinvestments handelt es sich um eine Form der Vermögensanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 VermAnlG. Dabei geht der Investor nicht wie in anderen Fällen eine Beteiligung an einem Unternehmen oder Fonds ein, sondern er erwirbt den Investitionsgegenstand selbst – durch Erwerb des Eigentums oder eines sonstigen Rechts daran.

Der Investitionsgegenstand ist ihm dann vermögensmäßig fest zugeordnet und wird gemäß der jeweiligen Ausgestaltung des Anlagekonzepts als Wirtschaftsgegenstand eingesetzt, um für den Anleger eine Rendite zu erzielen. Charakteristisch ist dabei, dass der Anleger sich während der Laufzeit nicht selbst um sein Anlageobjekt kümmern muss, sondern der Anbieter ihm dies im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit abnimmt.

Direktinvestments | Beratung für Emittenten

Direktinvestment in Eigentum hat viele Vorteile

Das Direktinvestment in Eigentum gibt dem Investor die Möglichkeit, unmittelbar ein Wirtschaftsgut gewinnbringend für sich arbeiten zu lassen. Denn der von ihm erworbene Gegenstand wird jetzt im üblichen Geschäftsbetrieb des kapitalsuchenden Unternehmens wirtschaftlich eingesetzt und erzielt so eine Rendite, an der der Investor beteiligt wird. Am Ende erhält der Anleger dann das ursprünglich angelegte Geld plus einen Anteil am Gewinn zurück.

Der Umstand, dass dem Anleger das betreffende Wirtschaftsgut selbst gehört, bringt ihm einige Vorteile, die andere Formen der Geldanlage oft nicht bieten:

  • Einer der wichtigsten Vorteile ergibt sich aus dem erworbenen Eigentumsrecht des Anlegers: Die Sache gehört fortan ihm und er muss sie nicht mit anderen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht teilen.
  • Zudem kann er die Sache aus dem gleichen Grund unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen für die Vermögensanlage jederzeit wieder heraus verlangen oder weiterveräußern.
  • Auch in einer möglichen Insolvenz des Emittenten der Vermögensanlage ist er geschützt, da Eigentumsrechte Dritter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ausgesondert und die betroffenen Sachen an die Eigentümer herausgegeben werden.

Direktinvestments in Sachgesamtheiten

Direktinvestments müssen sich nicht zwingend auf Sachen richten, die sich im alleinigen Eigentum eines einzigen Anlegers befinden. Denkbar sind Direktinvestments auch unter Einsatz von Sachgesamtheiten, also einer Mehrzahl von Sachen, wie etwa einem Maschinenpark, einer aus mehreren Teilen bestehenden technischen Anlage oder einem Warenlager.

Auch dabei bleibt die konzeptionelle Einfachheit der Vermögensanlage bestehen. Es gibt keine umfangreichen Emissionsbedingungen. Lediglich das Verhältnis der Anleger untereinander ist durch klare Vertragsklauseln zu regeln.

Zahlreiche mögliche Investmentgegenstände

Ebenfalls in den Bereich der Direktinvestments einzuordnen sind Gestaltungen, bei denen der Anleger an Gewinnen partizipiert, die aus vertraglichen Regelungen oder Rechten herrühren. In diesen Fällen verfügt der Anbieter über ein vertraglich eingeräumtes Recht oder hat die Möglichkeit, solche Rechte zu erwerben. Um dieses Recht jedoch wirtschaftlich sinnvoll einsetzen zu können, benötigt er ggf. finanzielle Mittel, die er durch die Emission einer Vermögensanlage einsammeln kann. Beispiele hierfür sind

  • Lizenzverträge,
  • Pachtverträge,
  • Schürfrechte,
  • Ankauf von Rechten, die eine Gewinnbeteiligung vermitteln, und
  • sonstige Verträge mit Gewinnbeteiligungsklauseln.

In all diesen Fällen ist eine wirtschaftliche Beteiligung einer Vielzahl von Anlegern an dem Erwerb oder der Nutzung der betroffenen Rechte möglich. Der Emittent kann das vermögenswerte Recht in seinem Geschäftsbetrieb gewinnbringend einsetzen, wobei er nach einer gewissen Zeit oder am Ende der Investitionsphase die Anleger an dem Gewinn quotal beteiligt.

Finanzierungsmöglichkeit für Startups und Mittelständler

Das Direktinvestment ist besonders geeignet, schon in der frühen Unternehmensphase direkt nach der Gründung zusätzliches Investitionskapital in das Unternehmen zu holen. Anlageobjekt können die durch das Startup eingesetzten Produktionsmittel sein oder Verträge, die das junge Unternehmen im Rahmen seines Geschäftsmodells nutzt.

Mittelständler, die bereits ein etabliertes Produkt herstellen, das sich über Jahre auf dem Markt bewährt hat, können sich über Direktinvestments ebenfalls eine alternative Finanzierungsquelle erschließen. Besonders eignen sich dafür Erzeugnisse, die eine vergleichsweise lange Nutzungsdauer haben und für die ggfs. sogar ein Zweitmarkt besteht. Typischerweise ist das bei Industrieprodukten der Fall, die eine vorgesehene Lebensdauer von mehreren Jahren haben, wie beispielsweise

  • Maschinen,
  • Werkzeuge,
  • Produktionsanlagen oder
  • Erzeugnisse, die regelmäßig für längere Zeit vermietet oder geleast werden.

Direktinvestments durch VermAnlG reguliert

Allerdings hat der Gesetzgeber die Regulierung von Geldanlagen immer weiter vorangetrieben und verschärft. Hiervon sind auch die Direktinvestments betroffen. Sie werden ausdrücklich durch § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) erfasst, der jede Anlage betrifft, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewährt oder in Aussicht stellt.

Zahlreiche Pflichten für Emittenten von Vermögensanlagen

Fällt das angebotene Anlageformat unter § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG, treffen den Emittenten, wenn er die Anlagen öffentlich in Deutschland anbietet, zahlreiche Pflichten. Dazu gehört die

  • Erstellung eines Verkaufsprospekts,
  • Erstellung eines Vermögensanlagen-Informationsblattes sowie
  • Aufstellung und Bekanntmachung eines Jahresberichts.

Letzterer muss unter anderem einen von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss und einen Lagebericht enthalten. Auf der Vertriebsseite benötigen die gewerblichen Vermittler solcher Anlagen mindestens eine Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung als Finanzanlagenvermittler.

Erleichterungen durch Ausnahmen vom VermAnlG

Trotzdem sieht das VermAnlG auch verschiedene Ausnahmen vor, deren Einhaltung zu zahlreichen Erleichterungen führt.

Auf die Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und – je nach erfülltem Ausnahmetatbestand – auch auf die Veröffentlichung des Vermögensanlagen-Informationsblattes und des Jahresberichts kann dann verzichtet werden. Daher lohnt es sich sehr, die gesetzlichen Regelungen genau in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob ggf. eine Sondervorschrift in Betracht kommt, die für das eigene Geschäftsmodell genutzt werden kann.

Ihr Anwalt für Direktinvestments

Die rechtssichere Gestaltung von Direktinvestments stellt Emittenten einerseits vor große regulatorische Herausforderungen, die zur Vermeidung des Einschreitens der BaFin unbedingt bewältigt werden müssen. Andererseits macht die Vielfältigkeit der möglichen Konstruktionen auch eine genaue zivilrechtliche Überprüfung erforderlich, die nur durch kompetente Berater erfolgen sollte.

Unsere Spezialisten aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht unterstützen Sie hierbei gerne. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch unter (069 76 75 77 80).

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