Beratung zu Genussrechten

Genussrechte und Genussscheine

Beratung für Emittenten zu Pflichten und Haftungsrisiken

Genussrechte werden den mezzaninen Finanzierungsformen zugeordnet, da sie je nach vertraglicher Ausgestaltung in der Bilanz des Emittenten entweder als Eigenkapital oder als Fremdkapital verbucht werden können. Rechtlich handelt es sich bei der Vereinbarung von Genussrechten um Dauerschuldverhältnisse eigener Art. Das Gesetz erwähnt sie zwar an einigen Stellen und erkennt sie damit grundsätzlich an. Ihre rechtliche Ausgestaltung ist jedoch nicht vorgeschrieben und daher den Vertragsparteien überlassen, also der sie ausgebenden Gesellschaft und dem Anleger.

Beratung für Emittenten von Genussrechten und Genusscheinen

Obligationsähnliche und gesellschafterähnliche Genussrechte

In der Praxis begegnet man größtenteils zwei Erscheinungsformen von Genussrechten:

  1. Sogenannte obligationsähnliche Genussrechte gewähren dem Anleger einen festen Rückzahlungsanspruch und eine Gewinnbeteiligung während eine Verlustbeteiligung nicht vorgesehen ist. Wegen ihrer darlehensähnlichen Ausgestaltung haben die obligationsähnlichen Genussrechte in der Regel Fremdkapitalcharakter.
  2. Im Gegensatz dazu sind gesellschafterähnliche Genussrechte nicht mit einem festen Rückzahlungsanspruch zugunsten des Kapitalanlegers versehen. Er nimmt an den Verlusten der Gesellschaft über die Wertentwicklung seines Genussrechts teil und erhält im Falle der Kündigung des Genussrechts den aktuellen Genussrechtswert ausgezahlt, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht nach den individuellen Vertragsbedingungen vollständig ausgeschlossen ist. Gesellschafterähnliche Genussrechte können im Einzelfall je nach konkreter Ausgestaltung der Genussrechtsbedingungen Eigenkapitalcharakter aufweisen.

Werden Genussrechte in Wertpapieren verbrieft, bezeichnet man sie als Genussscheine.

Strenge Regulierung von Genussrechten

Sämtlichen Genussrechten ist gemein, dass sie dem Anleger gesellschaftertypische Vermögensrechte gewähren ohne ihm gesellschaftertypische Kontroll- und Mitbestimmungsrechte einzuräumen.

Obgleich die Regulierung dieser Produkte in der Vergangenheit beispielsweise durch die Einführung einer grundsätzlichen Prospektpflicht deutlich strenger geworden ist, dürfen Genussrechte nach wie vor zu den klassischen Graumarktprodukten gezählt werden.

Platzierung von Genussrechten mit Berater

Für operative Unternehmen sind Genussrechte eine attraktive Möglichkeit der Kapitalbeschaffung ohne Bankenbeteiligung. Um Genussrechte erfolgreich zu platzieren bedarf es üblicherweise der Unterstützung von Finanzvertrieben. Diese sind als Berater im Falle der negativen Entwicklung der Kapitalanlage häufig die erste Adresse für geschädigte Anleger, um erlittene Verluste zu kompensieren.

Pflichten bei der Vermittlung von Genussrechten

Schadensersatzansprüche der Anleger, die auf den Ersatz des gesamten investierten Kapitals gerichtet sind, gegenüber ihren Anlageberatern sind denkbar, wenn diese nachweisbar gegen ihre vertraglichen Beratungspflichten verstoßen haben. Eine besonders sorgfältige Überprüfung der Plausibilität der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des angebotenen Genussrechts sowie der Bonität des Emittenten ist bei der Vermittlung von Genussrechten daher für jeden Finanzvertrieb unerlässlich. Der deutliche Hinweis auf das sog. Emittentenausfallrisiko sollte bei der Vermittlung von Genussrechten in keinem Fall unterlassen werden, da eine Einlagensicherung nicht besteht. Selbstverständlich ist auch auf ein regelmäßig bestehendes Totalverlustrisiko hinzuweisen.

Vermittler von Genussrechten sollten sich gegen Haftungsrisiken absichern

Welche weiteren konkreten Risikohinweise erteilt werden müssen, richtet sich im Wesentlichen nach den zugrundeliegenden Genussrechtsbedingungen und den Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere den persönlichen Eigenschaften und Zielen des Anlegers.

In keinem Fall wird der Vermittler von Genussrechten um eine detaillierte rechtliche Prüfung der Genussrechtsbedingungen und eine ausführliche Beleuchtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Genussrechtsemittenten herumkommen, wenn er sich professionell gegen Haftungsrisiken absichern will.

Ihr Anwalt für Genussrechte und Genussscheine

Ihre Ansprechpartner für Vermittler von Genussrechten und Genussscheinen erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80). Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80
 

Kontakt

Kontakt
captcha